Das Wichtigste in Kürze
- Die PPP-RL (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie, G-BA Richtlinie 113) legt verbindliche Mindestvorgaben für therapeutisches Personal in stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik fest.
- Seit dem 1. Januar 2026 gilt die überarbeitete Fassung: Der Nachweis läuft quartalsweise und einrichtungsbezogen statt monatlich je Station, die Datenübermittlung jährlich und elektronisch.
- Ebenfalls seit dem 1. Januar 2026 greifen die Sanktionen. Wer die Mindestvorgaben nicht erfüllt, verliert anteilig den Vergütungsanspruch.
- Der Erfüllungsgrad liegt aktuell bei 90 Prozent, steigt 2027 auf 95 Prozent und ab 2029 auf 100 Prozent.
- Wer Abschläge vermeiden will, braucht durchgängige, prüffähige Daten aus Dienstplan und Zeiterfassung.
Seit dem 1. Januar 2026 wirkt die PPP-RL direkt auf die Vergütung. Rund 1.400 Einrichtungen der stationären psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Versorgung weisen quartalsweise nach, dass sie die Mindestvorgaben je Berufsgruppe erfüllen. Wer sie verfehlt, verliert anteilig den Vergütungsanspruch. Gleichzeitig hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Nachweisverfahren umgestellt: weg von der monatlichen Stationsmeldung, hin zur jährlichen elektronischen Übermittlung.
Warum es Personalvorgaben für die Psychiatrie gibt
Wie gut eine psychiatrische Behandlung gelingt, hängt daran, wie viel Zeit das multiprofessionelle Team pro Patientin und Patient tatsächlich hat. Deshalb hat der Gesetzgeber dem G-BA aufgetragen, Mindestvorgaben für die therapeutische Personalausstattung festzulegen. Rechtsgrundlage ist § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V.
Die PPP-RL löste die frühere Psychiatrie-Personalverordnung ab. Vorher gab es Anhaltszahlen für die Budgetverhandlung. Heute gibt es überprüfbare Mindestvorgaben, eine Nachweispflicht und seit 2026 auch Rechtsfolgen.
Was ist die PPP-RL?
Die PPP-RL ist die Richtlinie des G-BA über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal. Sie wird als Richtlinie 113 geführt, trat in ihrer Erstfassung am 19. September 2019 in Kraft und liegt seit dem 1. Januar 2026 in der Fassung des Beschlusses vom 18. Juni 2025 vor.
Die Richtlinie legt je Behandlungsbereich, Dienstart und Altersgruppe berufsgruppenspezifische Minutenwerte pro Patientin und Patient fest. Daraus errechnet sich der Mindestpersonalbedarf in Vollkraftstunden. Dem stellt die Einrichtung die tatsächlich geleisteten Stunden gegenüber. Die Richtlinie stellt dabei selbst klar, dass sie keine Anhaltszahlen zur Personalbemessung liefert, sondern Mindestvorgaben setzt.
Einordnung: PPP-RL, PPBV und PeBeM
| Regelung | Bereich | Kern |
|---|---|---|
| PPP-RL | Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik | Grenzen für vollautomatische Entscheidungen, Datenminimierung |
| PPR2.0/PPBV | somatische Normal- und Intensivstationen | täglicher Soll-Ist-Abgleich im Pflegedienst, Jahresmeldung ans InEK |
| PeBeM | stationäre Langzeitpflege | Personalbemessung nach Pflegegraden |
Die Abgrenzung zu PPR 2.0 und der PPBV ist in gemischten Häusern relevant: Beide Regelwerke gelten parallel, greifen aber auf unterschiedliche Stationen zu.
Für wen gilt die PPP-RL?
Die Richtlinie gilt für Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V mit psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche. Erfasst sind vollstationäre, teilstationäre und stationsäquivalente Behandlungen nach § 39 Absatz 1 SGB V.
Betroffen sind damit rund 1.400 Einrichtungen. Für psychosomatische Einrichtungen gilt eine eigene Zeitschiene: Sie unterliegen den Sanktionsregelungen erst ab 2028. Für den Nachtdienst bestehen seit 2024 eigene Mindestvorgaben in der Erwachsenen- sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie; psychosomatische Einrichtungen und Einrichtungen ohne Intensivpatientinnen und -patienten sind davon ausgenommen.
Welche Berufsgruppen und Minutenwerte gelten?
Die PPP-RL unterscheidet nach § 5 folgende Berufsgruppen:
- Ärztinnen und Ärzte
- Pflegefachpersonen, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ergänzt um den Erziehungsdienst
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Psychologinnen und Psychologen
- Spezialtherapeutinnen und -therapeuten, einschließlich Bewegungstherapie
- Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Die konkreten Minutenwerte stehen in der Anlage der Richtlinie. Sie unterscheiden nach Behandlungsbereich, Dienstart und Alter der Patientinnen und Patienten. Berufsfremde Stunden zählen nicht: Anrechnen dürfen Einrichtungen nur, wer die Regelaufgaben der jeweiligen Berufsgruppe tatsächlich erbringt.
Für die Anrechnung anderer Kräfte gelten nach § 8 Absatz 5 Höchstgrenzen, bezogen auf die Mindestvorgabe in Vollkraftstunden. Sie liegen je nach Berufsgruppe zwischen 5 und 15 Prozent. Auszubildende und Personen in berufsbegleitender Weiterbildung sind für höchstens fünf Jahre anrechenbar (§ 8 Absatz 2), Genesungsbegleiterinnen und Genesungsbegleiter sind ausgeschlossen (§ 8 Absatz 6). Im Nachtdienst sind Pflegehilfskräfte befristet bis zum 31. Dezember 2026 anrechenbar (§ 8 Absatz 7).
Lesebeispiel Erfüllungsgrad: Liegt die Mindestvorgabe einer Station bei 1.000 Vollkraftstunden im Quartal und werden 920 Stunden erbracht, beträgt der Erfüllungsgrad 92 Prozent. Damit ist die aktuelle Schwelle von 90 Prozent erfüllt. Ab 2027 wäre derselbe Wert eine Unterschreitung.
Was ändert sich 2026?
Zum 1. Januar 2026 hat der G-BA das Verfahren umgebaut:
| Thema | Bis 2025 | Ab 2026 |
|---|---|---|
| Nachweisebene | monats- und stationsbezogen | quartalsweise, einrichtungsbezogen |
| Datenübermittlung | quartalsweise Excel-Lieferung | jährliche elektronische Meldung nach IQTIG-Spezifikation |
| Meldung einer Nichterfüllung | zwei Wochen nach Quartalsende | sechs Wochen nach Quartalsende |
| Sanktionen | ausgesetzt | wirksam (Psychosomatik ab 2028) |
| Anrechnung | enger gefasst, Qualifikationsnachweis nötig | erweiterte Anrechnung, u. a. Pflegehilfskräfte im Nachtdienst |
| Berufsgruppen | stärker ausdifferenziert | Spezialtherapien zusammengefasst, flexibler einsetzbar |
Der Wegfall der monats- und stationsbezogenen Dokumentation spart Verwaltungsarbeit. Der Aufwand verschiebt sich dafür nach vorn: Ein einrichtungsweiter Quartalsnachweis funktioniert nur mit Ist-Daten, die im laufenden Betrieb gepflegt werden. Nachträglich zusammengetragene Stationslisten reichen dafür nicht.
Bis wann muss gemeldet werden?
Es gibt zwei Fristen: die reguläre Jahresmeldung und die anlassbezogene Meldung einer Nichterfüllung.
| Vorgang | Frist | Empfänger | Format |
|---|---|---|---|
| Jährliche Datenübermittlung (§ 11 Abs. 2) | 15. Februar des Folgejahres | Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen, IQTIG | elektronische Spezifikation des IQTIG |
| Meldung einer Nichterfüllung (§ 11 Abs. 3) | sechs Wochen nach Quartalsende | Krankenkassenverbände, Landesaufsichtsbehörde, IQTIG | Excel-Servicedokument des G-BA |
| Korrekturmöglichkeit | 1. März des Folgejahres |
Das Servicedokument für die Meldung einer Nichterfüllung im Erfassungsjahr 2026 hat der G-BA am 25. November 2025 veröffentlicht. Der Erfüllungsstatus steht zudem im strukturierten Qualitätsbericht des Krankenhauses und ist damit öffentlich einsehbar.
Gibt es Sanktionen bei der PPP-RL?
Ja. Das ist der Unterschied zu den Vorjahren: Die Rechtsfolgen nach § 13 gelten seit dem 1. Januar 2026. Sie wirken auf zwei Ebenen.
Ebene 1 – Nichterfüllung der Mindestvorgaben. Erfüllt eine Einrichtung die Vorgaben nicht, entfällt der Vergütungsanspruch anteilig. Für die Jahre 2026 und 2027 wird dabei der Anteil der fehlenden Vollkraftstunden mit einem Personalkostenfaktor von 0,65 gewichtet. Maßgeblich ist der jeweils geltende Erfüllungsgrad:
- ab 2022: 90 Prozent
- ab 2027: 95 Prozent
- ab 2029: 100 Prozent
Rechenbeispiel: Fehlen einer Einrichtung 5 Prozent der geforderten Personalausstattung, ergibt sich daraus ein Vergütungswegfall von 3,25 Prozent (5 Prozent × 0,65).
Ebene 2 – Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflichten. Übermittelt eine Einrichtung Daten verspätet oder unvollständig, erinnern die Empfänger zunächst schriftlich. Bleibt die Meldung aus, greifen Abschläge je Berechnungstag. Sie beginnen bei 2 Euro und steigen mit der Dauer der Verzögerung auf bis zu 20 Euro.
Praxis-Tipp: Beide Ebenen brauchen dieselben Daten. Wer Plan- und Ist-Stunden je Berufsgruppe laufend auswertet, sieht eine drohende Unterschreitung schon im laufenden Quartal und kann noch umsteuern. Bei der Meldung sechs Wochen nach Quartalsende ist das Quartal gelaufen.
Umsetzung der PPP-RL mit Planerio
Der Nachweis läuft auf eine Frage hinaus: Wer hat wann in welchem Behandlungsbereich mit welcher Qualifikation gearbeitet? Für die Dienstplanung in der Psychiatrie heißt das, die Antwort muss aus dem laufenden Betrieb kommen und nicht aus einer Sonderauswertung am Quartalsende. Planerio liefert sie über drei Bausteine.
Schritt 1: Struktur abbilden. In der digitalen Dienstplanung hinterlegen Sie Behandlungsbereiche, Schichten und Qualifikationen. Das Qualifikationsmanagement ordnet Mitarbeitende ihrer Berufsgruppe zu, Besetzungsvorgaben und Konfliktwarnungen greifen bereits bei der Planerstellung. Der Algorithmus berücksichtigt dabei Tarif, ArbZG und hinterlegte Vorgaben automatisch.
Schritt 2: Ist-Zeiten sauber erfassen. Mit digitaler Zeiterfassung und Zeitwirtschaft dokumentieren Sie geleistete Arbeitszeiten über App, Terminal, RFID oder direkt aus dem Dienstplan. Das System zieht Pausen regelbasiert ab, Korrekturen laufen über mehrstufige Freigaben. So steht dem Soll eine belastbare Ist-Größe gegenüber, die einer Prüfung standhält.
Schritt 3: Auswerten und exportieren. Das Planerio Reporting stellt Plan- und Ist-Stunden gegenüber, zeigt Schichtbesetzung und Nachtdienstverteilung nach Berufsgruppe und warnt automatisch bei Schwellenwertverletzungen. Jede Auswertung lässt sich als Excel-Tabelle exportieren und als Grundlage für die Meldung und für Strukturprüfungen nutzen.
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Häufige Fragen zur PPP-RL
PPP-RL steht für die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, geführt als Richtlinie 113. Sie regelt Mindestvorgaben für therapeutisches Personal in stationären psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen.
Die Rechtsfolgen nach § 13 PPP-RL finden seit dem 1. Januar 2026 Anwendung. Bis Ende 2025 blieb eine Nichterfüllung sanktionsfrei. Psychosomatische Einrichtungen unterliegen den Sanktionen erst ab 2028.
Aktuell sind 90 Prozent der Mindestvorgaben zu erfüllen. Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Schwelle auf 95 Prozent, ab dem 1. Januar 2029 auf 100 Prozent.
Die Daten sind jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres an die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie an das IQTIG zu übermitteln. Seit dem Erfassungsjahr 2026 erfolgt die Übermittlung elektronisch nach einer Spezifikation des IQTIG statt per Excel.
Die PPP-RL regelt die therapeutische Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik über berufsgruppenspezifische Minutenwerte. PPR 2.0 ist dagegen die Methode zur Pflegepersonalbemessung auf somatischen Stationen und wird über die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) verbindlich. In gemischten Häusern gelten beide Regelwerke nebeneinander
Quellen
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (Richtlinie 113), Fassung des Beschlusses vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Häufig gestellte Fragen zur PPP-RL, Stand 5. November 2025
- Gemeinsamer Bundesausschuss: PPP-Richtlinie ab 1. Januar 2026 – Servicedokument für das Melden einer Nichterfüllung, 25. November 2025
- § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V, § 108 SGB V, § 39 Absatz 1 SGB V
Rechtlicher Hinweis – Zuletzt aktualisiert am 27. Oktober 2026
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; die Rechtslage kann sich seither geändert haben. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Rechtsabteilung oder eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht.
