Die PPBV (Pflegepersonalbemessungsverordnung) regelt seit 2024 verbindlich, wie Krankenhäuser ihren Pflegepersonalbedarf berechnen und nachweisen müssen. Sie löst die bisherige Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV) für Tagesschichten ab und wurde auf Basis der PPR 2.0 (Pflegepersonalregelung) entwickelt.
Wichtigste Eckdaten zur PPBV
(Stand: April 2026)
Die PPBV wurde vom Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dem Deutschen Pflegerat (DPR) und der Gewerkschaft ver.di erarbeitet. Ziel ist eine patientenorientiertere Bedarfsermittlung – weg von starren Pflegekraft-zu-Betten-Verhältnissen, hin zu individuellen Pflegeminuten je Patientin oder Patient.
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Ziel der PPBV | Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte und Sicherung der Pflegequalität durch eine bedarfsorientierte Soll-Personalbesetzung |
| Inkrafttreten | 1. Juli 2024 |
| Rechtsgrundlage | BGBl. 2024 I Nr. 188 vom 12. Juni 2024 |
| Anwendungsbereich | Bettenführende Normalstationen (somatische Versorgung für Erwachsene) und Kinderstationen in Krankenhäusern nach § 108 SGB V |
| Umsetzung (PPR 2.0) | Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs täglich durch Pflegefachkräfte, die Patienten den Leistungsstufen A1-A4 (Allgemeine Pflege) oder S1-S4 (Spezielle Pflege) zuordnen. |
| Bedarfsberechnung | Pro Patient werden spezifischen Minutenwerte aus der jeweiligen Leistungsstufe berechnet. Zusätzlich werden folgende Pauschalen addiert: Grundwert: 33 Minuten pro Tag (123 Minuten bei Isolationspflicht) Fallwert: 75 Minuten (einmalig am Aufnahmetag) |
| Tagschicht | Umfasst den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr. |
| Nachtschicht | PPBV gilt nicht von 22 bis 6 Uhr, in diesem Zeitraum gilt die PpUGV zur Berechnung des Personalbedarfs. |
| Meldepflicht | Vierteljährliche, elektronische Meldung bis spätestens 15. des Folgemonats nach Quartalsende über das InEK-Datenportal. |
| Meldepflichtige Daten | Soll-Ist-Besetzung, stationsbezogene Einsatzzeiten sowie Ausfallzeiten |
| Sanktionen | Aktuell noch keine; Sanktionsregelungen und verbindliche Erfüllungsgrade frühestens ab 2027 geplant |
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Wichtigste Fragen & Antworten zur PPBV
Mit der PPBV erfolgt die Pflegepersonalbemessung stärker patientenorientiert: Statt starrer Verhältnisse (z. B. Pflegekraft-zu-Betten-Relationen) basiert die Ermittlung auf Pflegeminuten je Patientin oder Patient.
Wichtig: Die PPBV/PPR 2.0 ist für die Tagschicht ausgelegt. Für den Nachtdienst (22–6 Uhr) gelten weiterhin Regelungen der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV).
Die tägliche Bedarfsermittlung erfolgt über die Einstufung der Patientinnen und Patienten in:
1) Allgemeine Pflege (A): A1 bis A4
2) Spezielle Pflege (S): S1 bis S4
Jeder Stufe ist ein Minutenwert für die Betreuungszeit zugeordnet. Die Einstufung erfolgt patientenindividuell durch Pflegefachkräfte.
Die Berechnung erfolgt pro Patientin bzw. Patient als Zeitwert (Pflegeminuten) aus mehreren Bestandteilen:
1) Minutenwert der A-Stufe (A1–A4)
2) Minutenwert der S-Stufe (S1–S4)
3) Grundwert (täglich): 33 Minuten (bei Isolationspflicht: 123 Minuten)
4) Fallwert (am Aufnahmetag einmalig): 75 Minuten
Kurzformel (Tagschicht):Zeitwert = A-Minuten + S-Minuten + Grundwert (+ Fallwert am Aufnahmetag)
Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Seitdem sind Krankenhäuser verpflichtet, den Pflegepersonalbedarf nach den Regeln der PPR 2.0 zu ermitteln und die erforderlichen Angaben zu melden.
In der Einführungsphase gilt: Für die Unterschreitung der rechnerischen Soll-Besetzung werden (noch) keine verbindlichen Erfüllungsgrade und keine unmittelbaren Sanktionen allein wegen „Nicht-Erreichens“ festgelegt.
Unabhängig davon bestehen Erhebungs- und Übermittlungspflichten der Daten. Bei nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllter Meldung können rechtliche Folgen entstehen (z. B. im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Datenübermittlung).
Praxis-Tipp: Fristen und technische Vorgaben richten sich nach dem InEK-Datenportal und sollten intern klar als Reporting-Deadline verankert werden.
Die PPBV sorgt für andere Anforderungen an Dokumentation, Einstufung und Reporting im Klinikalltag. Gleichzeitig sind einzelne Bestandteile (z. B. Grundwert/Fallwert) pauschalisiert, was den Dokumentationsaufwand gegenüber rein einzelfallbezogener Erfassung begrenzen kann.
In der Praxis bewährt sich ein klarer Prozess: Pflegefachkräfte stufen Patienten täglich ein, das Pflegemanagement konsolidiert und prüft den Personalbedarf, das Controlling verantwortet die fristgerechte Meldung und den Soll-Ist-Abgleich.
Ziel ist es, die Vorgaben regelhaft in den Arbeitsablauf zu integrieren, ohne zusätzliche manuelle Nebenprozesse zu erzeugen.
Die PPBV ist kein reines „Bürokratie-Thema“ – klare Prozesse gepaart mit einer geeigneter Dienstplanungs-Software wie Planerio integrieren die Planungsaufwände in den Regelbetrieb. Die Vorteile von Planerio für die Erfüllung der PPBV sind unter anderem:
1) Zentrale Datenbasis statt Insellösungen: Dienstplanung und Arbeitszeiten liegen strukturiert vor, wodurch Abstimmungen und Nacharbeiten reduziert werden.
2) PPBV-relevante Strukturen abbilden: Behandlungsbereiche, Schichtzeiten und Berufsgruppen werden sauber definiert und automatisiert zugeordnet.
3) Automatisierbare Datenübernahme: Daten lassen sich je nach Systemlandschaft z. B. über Schnittstellen (API) oder Flatfile-Import übertragen.
4) Transparenz im laufenden Betrieb: Soll-Ist-Vergleiche und Auswertungen unterstützen dabei, Abweichungen frühzeitig zu erkennen.
5) Reporting-fähige Auswertungen: Die benötigten Kennzahlen werden konsolidiert bereitgestellt und erleichtern die fristgerechte Meldung.
