PPR 2.0 ist als PPBV seit dem 1. Juli 2024 Pflicht. Krankenhäuser müssen den Soll-Ist-Abgleich beim Pflegepersonal dokumentieren und melden. Mit Analytics und Dienstplanung von Planerio setzen Sie das rechtssicher um.
Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) ist die Rechtsverordnung, die die Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) verbindlich in Kraft setzt. PPR 2.0 ist die Methode: ein täglicher Soll-Ist-Abgleich des Pflegepersonals. Die PPBV ist der rechtliche Rahmen dazu. Sie wurde am 12. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. Juli 2024 in Kraft. Rechtsgrundlage ist § 137k SGB V.
Für Krankenhäuser ist der bedarfsorientierte Soll-Ist-Abgleich beim Pflegepersonal damit geltendes Recht mit festen Meldepflichten.
PPR 2.0 und PPBV, wo liegt der Unterschied? PPR 2.0 ist die Methode: die von Deutscher Krankenhausgesellschaft, ver.di und Deutschem Pflegerat entwickelte Systematik zur Ermittlung des Pflegebedarfs. PPBV ist die Rechtsverordnung, die diese Methode auf Grundlage von § 137k SGB V vorschreibt. In der Praxis werden beide Begriffe oft synonym verwendet. Rechtlich maßgeblich ist die PPBV.
Warum eine Personalregelung für Kliniken?
Mit der (teilweisen) Ablösung der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung wird zahlreichen Kritikpunkten Rechnung getragen: Die Bedarfsermittlung soll wieder mehr am Patienten orientiert sein, dem Krankenhausmanagement höhere Autonomie bei der Allokation des Pflegepersonals gewährt werden, der Bürokratieaufwand gesenkt und die Arbeitsbedingungen des Pflegepersonals verbessert werden.
Was ist PPR 2.0?
PPR 2.0 ist ein Soll- / Ist-Abgleich des Personal- bzw. Pflegebedarfs und des tatsächlich eingesetzten Pflegepersonals. Dabei erhebt das Krankenhaus den Bedarf an Pflegepersonal auf täglicher Basis (Soll-Personalbesetzung) und vergleicht diesen mit den tatsächlich arbeitenden Pflegekräften (Ist-Personalbesetzung). PPR 2.0 ist die Weiterentwicklung der Pflegepersonalregelung PPR aus den 90er Jahren. Erarbeitet wurde sie von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Verdi und dem deutschen Pflegerat.
Für wen gilt die PPR 2.0?
PPR 2.0 gilt für Krankenhäuser mit bettenführenden Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie Krankenhäuser mit bettenführenden Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder. Zur Bedarfsermittlung stufen die Pflegefachkräfte jede Patientin und jeden Patienten einmal täglich in die Leistungsstufen A1 bis A4 und S1 bis S4 ein, in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr.
Bis wann muss gemeldet werden?
Die Jahresmeldung ist nach § 7 Abs. 3 PPBV bis zum 30. Juni des Folgejahres abschließend an das InEK zu senden, erstmals bis zum 30. Juni 2026 für das Nachweisjahr 2025. Zeigt ein Krankenhaus vor Fristablauf an, dass es die Frist nicht halten kann, verlängert sie sich um vier Wochen. Das InEK übermittelt die Auswertungen erstmals bis zum 30. September 2026 an das BMG, die zuständigen Landesbehörden und die Vertragsparteien auf Bundesebene.
| Schritt | Frist | Erstmalig |
| Tägliche Einstufung der Patient:innen (A1 bis A4 / S1 bis S4) | täglich, i. d. R. 15 bis 21 Uhr | laufend |
| Jahresmeldung ans InEK (InEK-Datenportal), bestätigt durch WirtschaftsprüferIn / vereidigteR BuchprüferIn | 30. Juni des Folgejahres | 30.06.2026 (für 2025) |
| Fristverlängerung (Nachfrist) bei rechtzeitiger Anzeige ans InEK | plus 4 Wochen | entfällt |
| Weiterleitung der Auswertungen durch das InEK an BMG, Landesbehörden und Vertragsparteien | 30. September des Folgejahres | 30.09.2026 (für 2025) |
Der erste vollständige Meldezyklus für das Nachweisjahr 2025 ist damit zum 30. Juni 2026 abgeschlossen. Die nächste Jahresmeldung betrifft das Jahr 2026.
Wie läuft die PPBV-Meldung ab?
Die PPBV-Meldung folgt einem festen Ablauf aus täglicher Erfassung und einer jährlichen Übermittlung an das InEK. In der Praxis sind es vier Schritte:
- Täglich einstufen: Die Pflegefachkräfte stufen jede Patientin und jeden Patienten einmal täglich in die Leistungsstufen A1 bis A4 und S1 bis S4 ein, in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr.
- Soll ermitteln: Aus den Einstufungen berechnet sich der tägliche Soll-Pflegebedarf je Station.
- Ist erfassen: Dem Soll werden die tatsächlich geleisteten Netto-Arbeitszeiten des eingesetzten Pflegepersonals gegenübergestellt.
- Jährlich melden: Die aggregierten Soll-Ist-Daten übermittelt das Krankenhaus über das InEK-Datenportal – bis zum 30. Juni des Folgejahres, bestätigt durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer.
Entscheidend ist die durchgängige, prüffähige Dokumentation. Ohne saubere tägliche Erfassung lässt sich die Jahresmeldung nicht belegen – und genau hier entstehen die meisten Abschlagsrisiken.
Gibt es Sanktionen bei der PPBV?
Der Blick lohnt sich auf zwei getrennte Ebenen.
1. Personalausstattung (Erfüllungsgrad). In der Einführungsphase gibt es weder festgelegte Erfüllungsgrade bei der Personalausstattung noch Sanktionen für deren Nichteinhaltung. Über ein verbindliches Besetzungsniveau und mögliche Sanktionen wird erst entschieden, wenn die Daten über einen längeren Zeitraum zuverlässig erhoben und ausgewertet sind. Auch im Juli 2026 bestehen keine Vorgaben zu konkreten Erfüllungsgraden und keine Sanktionen dafür.
2. Melde- und Erfassungspflichten. Bei den Pflichten zur Datenerhebung und Datenübermittlung sieht es anders aus. Dafür haben GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft die PPB-Sanktions-Vereinbarung geschlossen. Erfüllt ein Krankenhaus seine Erfassungs- und Übermittlungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, greifen Vergütungsabschläge nach dieser Vereinbarung.
Die eigentliche Verpflichtung liegt für Häuser aktuell also beim sauberen, fristgerechten Melden – noch nicht beim Erreichen einer bestimmten Besetzungsquote.
Kurz gefasst: Sanktioniert wird derzeit die Meldung, nicht die Besetzung. Ein verlässliches Berichtswesen ist damit der wichtigste Hebel, um Abschläge zu vermeiden.
Umsetzung von PPR 2.0 (PPBV) mit Planerio
Genau an diesen Melde- und Erfassungspflichten setzt Planerio an. Mit intelligenter KI-basierter Dienstplanung, digitaler Zeiterfassung & Zeitwirtschaft und dem Berichtswesen in Planerio Analytics können Sie:
- Behandlungsbereiche und Standard-Schichtzeiten nach den PPBV-Rahmenvorgaben definieren und bei Bedarf anpassen
- Pflegefach- und Pflegehilfskräfte als PPBV-relevante Berufsgruppen Ihren Mitarbeitenden zuordnen
- den Schichtplan in Echtzeit gegen die Soll-Vorgaben bewerten und nicht erreichte Vorgaben erkennen
- Netto-Arbeitszeiten auswerten und Soll-Ist-Vergleiche als Grundlage für die Jahresmeldung erstellen
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Häufige Fragen zu PPR 2.0
PPR 2.0 ist die Methode zur Ermittlung des Pflegebedarfs, entwickelt von Deutscher Krankenhausgesellschaft, ver.di und Deutschem Pflegerat. Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) ist die Rechtsverordnung, die diese Methode auf Grundlage von § 137k SGB V verbindlich vorschreibt. Rechtlich maßgeblich ist die PPBV.
Die PPBV gilt für bettenführende Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie für bettenführende Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder. Besondere Einrichtungen sind ausgenommen.
In der Einführungsphase gibt es keine verbindlichen Erfüllungsgrade bei der Personalausstattung und keine Sanktionen für deren Nichteinhaltung. Über die PPB-Sanktions-Vereinbarung greifen jedoch Vergütungsabschläge, wenn ein Krankenhaus seine Erfassungs- und Übermittlungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Die Jahresmeldung ist nach § 7 Abs. 3 PPBV bis zum 30. Juni des Folgejahres an das InEK zu senden, erstmals bis zum 30. Juni 2026 für das Nachweisjahr 2025. Sie muss durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer bestätigt werden. Bei rechtzeitiger Anzeige verlängert sich die Frist um vier Wochen.
Der Erfüllungsgrad beschreibt, wie stark die tatsächliche Ist-Personalbesetzung dem ermittelten Soll-Bedarf entspricht. In der aktuellen Einführungsphase ist kein Mindest-Erfüllungsgrad verbindlich festgelegt. Erst nach einer längeren, ausgewerteten Datenerhebung kann über verbindliche Vorgaben entschieden werden.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus (Einführungsphase, keine Sanktionen bei der Personalausstattung).
- InEK / g-drg.de – FAQ zur Umsetzung der PPBV (PPR 2.0) – Jahresmeldung, Datenportal und Fristen.
- Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) im Wortlaut – BMG – §§ 7 und 8 zu Meldefristen und täglicher Einstufung.
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste – WD 8-3000-008/26 (PDF) – PPB-Sanktions-Vereinbarung, Stand der Erfüllungsgrade.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung Ihres konkreten Einzelfalls ziehen Sie bitte fachkundigen rechtlichen Rat hinzu.
