Die PpUGV (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung) legt fest, wie viele Patientinnen und Patienten in pflegesensitiven Krankenhausbereichen höchstens auf eine Pflegekraft kommen dürfen. Sie gilt auch 2026 unverändert weiter. Im 1. Juli 2024 kam die Pflegepersonalbemessungsverordnung, kurz: PPBV, hinzu. Dieser Beitrag zeigt die aktuellen Grenzwerte je Bereich, die Melde- und Sanktionsregeln und die Frage, welche Verordnung wo greift.
Das Wichtigste in Kürze: Die PpUGV regelt Untergrenzen in derzeit 20 pflegesensitiven Bereichen, für Tag- und Nachtschicht und mit Sanktionen bei Unterschreitung. Die PPBV ermittelt parallel den Personalbedarf auf Normalstationen über Pflegeminuten (PPR 2.0). Sie befindet sich 2026 noch in der Einführungsphase ohne Sanktionen für den Erfüllungsgrad. Beide Verordnungen gelten nebeneinander.
Gilt die PpUGV 2026 noch? Aktueller Rechtsstand
Ja. Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung gilt auch 2026 fort. Rechtsgrundlage ist § 137i SGB V. Die Verordnung trat erstmals im Oktober 2018 in Kraft. Seither wurde sie mehrfach geändert. Die derzeit aktuellste Fassung ist die Sechste Änderungsverordnung, verkündet am 6. November 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nr. 267).
Diese jüngste Änderung betrifft ausschließlich die Indikatoren-DRGs in Anlage 1, also die Frage, welche Stationen als pflegesensitiv gelten. Die Personalgrenzwerte selbst bleiben unverändert. Sie stammen aus der Fassung vom 9. November 2023. Damit gelten sie auch 2026.
Ermittelt werden die betroffenen pflegesensitiven Bereiche vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) auf Basis der Daten nach § 21 KHEntgG. Als pflegesensitiv gilt eine Abteilung in der Regel ab 40 Prozent der Fälle in den einschlägigen Indikatoren-DRGs. Alternativ genügen im Vorjahr 4.500 Belegungstage in diesen DRGs.
In welchen Bereichen gelten welche Untergrenzen? (PpUGV-Tabelle 2026)
Die PpUGV unterscheidet zwei Kennzahlen je Bereich (§ 6 PpUGV): das maximale Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft und den maximalen Anteil an Pflegehilfskräften pro examinierter Pflegekraft. Beide Werte gelten getrennt für Tag- und Nachtschicht, einschließlich Wochenend- und Feiertagsschichten.
Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind vier Bereiche hinzugekommen, die häufig übersehen werden: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Urologie sowie Rheumatologie (jeweils seit 01.01.2023) und Neurochirurgie (seit 01.01.2024).
| Pflegesensitiver Bereich | Tag | Nacht | Hilfskr. Tag | Hilfskr. Nacht |
| Intensivmedizin u. pädiatrische Intensivmedizin | 2:1 | 3.1 | 5% | 5% |
| Geriatrie | 10:1 | 20:1 | 15% | 20% |
| Allg. Chirurgie, Unfallchirurgie u. Orthopädie | 10:1 | 20:1 | 10% | 10% |
| Innere Medizin und Kardiologie | 10:1 | 22:1 | 10% | 10% |
| Herzchirurgie | 7:1 | 15:1 | 5% | 0% |
| Neurologie | 10:1 | 20:1 | 8% | 8% |
| Neurologische Schlaganfalleinheit | 3:1 | 5:1 | 0% | 0% |
| Neurologische Frührehabilitation | 5:1 | 12:1 | 10% | 10% |
| Allgemeine Pädiatrie | 6:1 | 10:1 | 5% | 5% |
| Spezielle Pädiatrie | 6:1 | 14:1 | 5% | 5% |
| Neonatologische Pädiatrie | 3,5:1 | 5:1 | 5% | 5% |
| Gynäkologie und Geburtshilfe | 8:1 | 18:1 | 5% | 0% |
| Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Urologie | 10:1 | 22:1 | 10% | 5% |
| Rheumatologie | 13:1 | 30:1 | 10% | 5% |
| Neurochirurgie | 9:1 | 18:1 | 10% | 5% |
Lesebeispiel: „2 : 1“ bedeutet, dass höchstens zwei Patientinnen und Patienten auf eine Pflegekraft kommen dürfen. Der Prozentwert gibt an, welchen Anteil der Besetzung Pflegehilfskräfte abdecken dürfen.
Aktualisierter Sonderfall: Gynäkologie und Geburtshilfe
Seit der Dritten Änderungsverordnung (15.12.2022) dürfen Hebammen mit Berufserlaubnis nach § 5 Hebammengesetz uneingeschränkt auf die Untergrenze angerechnet werden. Die früher geltende anteilige Höchstgrenze für Hebammen wurde aufgehoben. Die absolute Mindestbesetzung muss aber weiterhin durch eine Pflegefachkraft sichergestellt werden. Hebammen allein erfüllen die Untergrenze nicht.
Kollidieren auf einer Station die Untergrenzen mehrerer Bereiche, gilt nach § 4 PpUGV stets die strengere Grenze.
PPBV: die neue Pflegepersonalbemessungsordnung
Die PPBV (Pflegepersonalbemessungsverordnung) ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten und setzt die Pflegepersonalregelung PPR 2.0 rechtlich um. Wie Kliniken sie im Alltag anwenden, zeigt der Beitrag PPBV einfach erklärt. Erarbeitet wurde sie vom Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Deutschen Pflegerat und ver.di.
Anders als die PpUGV arbeitet die PPBV nicht mit einem festen Betreuungsverhältnis, sondern mit dem individuellen Pflegebedarf je Patientin oder Patient. Pflegefachkräfte stufen jede Person einmal täglich, in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr, in vier Grundpflege-Stufen (A1 bis A4) und vier Stufen der speziellen Pflege (S1 bis S4) ein. Jeder Kombination ist ein Minutenwert zugeordnet. Zusammen mit Grund- und Fallwert ergibt sich daraus der Soll-Personalbedarf einer Station in Vollzeitäquivalenten. Diesem Soll-Wert stellen Krankenhäuser die tatsächliche Ist-Besetzung gegenüber. Beide Werte melden sie an das InEK.
Die PPBV befindet sich 2026 weiter in der Einführungsphase. In dieser Phase sind laut BMG weder verbindliche Erfüllungsgrade noch Sanktionen für eine Unterschreitung festgelegt. Erst nach einer belastbaren Datenauswertung soll über ein verbindliches Besetzungsniveau entschieden werden. Die erste vom Wirtschaftsprüfer testierte Gesamtmeldung war für das Nachweisjahr 2025 bis zum 30. Juni 2026 an das InEK zu übermitteln.
PPBV oder PpUGV: was gilt wo?
Beide Verordnungen gelten 2026 nebeneinander. Sie verfolgen unterschiedliche Logiken. Die PpUGV zieht eine Belastungsgrenze in besonders pflegeintensiven Bereichen. Die PPBV ermittelt den Bedarf breiter – auf Normalstationen für Erwachsene und weiteren Stationen.
| Kriterium | PpUGV | PPBV |
| Zweck | Untergrenze der Besetzung | Bedarfsgerechte Personalbemessung |
| Rechtsgrundlage | § 137i SGB V | § 137k SGB V |
| Methodik | Festes Verhältnis PatientIn zu Pflegekraft | Pflegeminuten je PatientIn (PPR 2.0) |
| Geltungsbereich | Pflegesensitive Bereiche (20 definierte) | Normalstationen für Erwachsene u. a. |
| Schichten | Tag- und Nachtschicht | Tag (6–22 Uhr) und Nacht (22–6 Uhr) |
| Sanktionen 2026 | Ja, Vergütungsabschläge | Nicht bzgl. Erfüllungsgrad, ja bzgl. Meldepflicht |
| Status 2026 | Verbindlich in Kraft | Verbindlich in Kraft |
Für die Praxis heißt das: Auf einer pflegesensitiven Station können beide Regelwerke zugleich greifen. Die PpUGV ist die sanktionsbewehrte Untergrenze, die PPBV der parallel zu erhebende Bedarfsnachweis. Für die Nachtschicht ist die PPBV weniger scharf ausgestaltet. Die maßgebliche Besetzungskennzahl orientiert sich hier weiterhin an den Vorgaben der PpUGV. Ursprünglich sollte die PPBV die PpUGV ablösen. Bis dahin bestehen die Meldestrukturen nebeneinander fort.
Melde- und Sanktionspflichten der PpUGV
Krankenhäuser ermitteln je Kalendermonat, je Station, je Schicht und je pflegesensitivem Bereich an jedem Standort die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung und die durchschnittliche Patientenbelegung. Diese Daten übermitteln sie quartalsweise an das InEK. Die Patientenbelegung wird als Zwei-Punkt-Messung um 12:00 und 24:00 Uhr erfasst, damit auch kurze stationäre Aufenthalte einfließen.
Wird eine Untergrenze im Monatsdurchschnitt unterschritten, drohen Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl nach der PpUG-Sanktions-Vereinbarung. Das gilt, sofern kein Ausnahmetatbestand nach § 7 PpUGV greift. Vergütungsabschläge sind auch bei verspäteten Meldungen vorgesehen. Betroffen sind etwa Quartals- und Jahresmeldungen, die Meldung pflegesensitiver Bereiche oder Angaben zu Personalverlagerungen.
Umsetzung von PpUGV und PPBV mit Planerio
Mit der intelligenten KI-basierten Dienstplanung, der digitalen Zeiterfassung und dem Berichtswesen in Planerio Analytics bilden Sie beide Nachweise – PpUGV und PPBV – in einem System ab:
- Das Berichtswesen PpUGV-gerecht aufsetzen: pflegesensitive Bereiche definieren, Schichtgruppen, Arbeitsplätze und Qualifikationen (Fach- oder Hilfskraft) zuordnen und die erwartete, maximale oder durchschnittliche Bettenbelegung hinterlegen.
- Die tatsächliche Bettenbelegung quartalsweise verwalten und Echt-Daten aus dem KIS importieren.
- Den PPR-2.0-Bericht für die PPBV erzeugen.
- Untergrenzen laufend im Blick behalten: Der Schichtmonitor kennzeichnet unterschrittene Zielwerte direkt in der Dienstplanung, sodass Engpässe früh sichtbar werden.
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Häufige Fragen zur PpUGV und PPBV
Ja. Die PpUGV gilt 2026 unverändert fort. Die letzte Änderung vom 6. November 2025 betraf nur die Indikatoren-DRGs, nicht die Personalgrenzwerte. Diese stammen aus der Fassung vom 9. November 2023.
Die PpUGV setzt feste Untergrenzen (Verhältnis PatientIn zu Pflegekraft) in pflegesensitiven Bereichen und ist sanktionsbewehrt. Die PPBV bemisst den Personalbedarf auf Normalstationen über Pflegeminuten (PPR 2.0) und ist 2026 noch ohne Sanktionen für den Erfüllungsgrad. Beide gelten parallel.
Für aktuell 20 pflegesensitive Bereiche, darunter Intensivmedizin, Geriatrie, Innere Medizin und Kardiologie, Neurologie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie seit 2023 und 2024 auch Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Urologie, Rheumatologie und Neurochirurgie.
Möglich sind Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl für die betroffenen Stationen. Sanktioniert werden zudem verspätete oder unvollständige Melde- und Nachweispflichten.
2026 gilt die PPBV in der Einführungsphase noch ohne Sanktionen. Verbindliche Erfüllungsgrade und mögliche Sanktionen sollen erst nach Auswertung einer längeren Datenerhebung festgelegt werden. Die erste testierte Gesamtmeldung ist für 2025 bis zum 30. Juni 2026 fällig. Das verspätete oder Nicht-Melden kann allerdings sanktioniert werden.
In Gynäkologie und Geburtshilfe können Hebammen mit Berufserlaubnis seit Ende 2022 uneingeschränkt angerechnet werden. Die Mindestbesetzung muss aber durch eine Pflegefachkraft gesichert sein.
