Resturlaub

Definition: Was ist Resturlaub?

Jeder Arbeitnehmer hat gemäß gesetzlicher Regelungen Anspruch auf Erholungsurlaub. Unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer 24 oder 35 Tage Urlaub gewährt werden, müssen die zur Verfügung stehenden Urlaubstage in der Regel bis zum 31. Dezember eines Jahres genommen werden. Natürlich gibt es zahlreiche Ausnahmen und Sonderfälle von dieser Regelung. Welche das sind, wird in diesem Artikel zum Thema Resturlaub erklärt. Besonderes Augenmerk wird dabei auf das jüngste Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Resturlaub gelegt.

Resturlaub bezeichnet alle Urlaubstage, die bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht genommen werden konnten. Die Gründe dafür können vielfältig sein.

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz verfällt der Resturlaub eines Arbeitnehmers normalerweise am 31. Dezember und kann nicht ins nächste Jahr übertragen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Der Resturlaub kann ins neue Jahr übertragen werden, wenn:

  • dies im Arbeitsvertrag festgehalten ist,
  • der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängt hat, oder
  • der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht über noch vorhandene Urlaubstage informiert hat.

In diesen Fällen muss der Resturlaub bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden. Eine Übertragung über den 31. März hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht über den bestehenden Resturlaub nicht nachgekommen ist.

Sollte ein Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres keine Möglichkeit gehabt haben, den Resturlaub zu nehmen, kann er sich mit seinem Arbeitgeber auf eine Übertragung nach dem 31. März einigen. Die meisten Arbeitgeber sind diesbezüglich recht entgegenkommend.

Eine andere Situation ergibt sich, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund langer Krankheit nicht nehmen konnte. In diesem Fall verfällt der Urlaubsanspruch weder am 31. Dezember noch am 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres. Auch hier muss der Arbeitgeber seiner Informationspflicht über den Resturlaub nachkommen, da sonst der Resturlaub bei langer Krankheit nicht nach 15 Monaten verfällt.

Rechtliche Vorgaben

Kann der Resturlaub ausgezahlt werden?

  • Die klare Antwort auf diese Frage lautet: Nein. Arbeitnehmer haben laut Gesetz kein Anrecht auf eine Auszahlung ihres Resturlaubs. Grundsätzlich besteht also kein Anspruch auf die Abgeltung von Resturlaub. Natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch im Arbeitsvertrag eine Klausel vereinbaren, die eine solche Auszahlung dennoch ermöglicht.

Verfällt Resturlaub automatisch?

  • Auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist verfällt Resturlaub nicht automatisch. Die einzige Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer nachweislich und aus eigenem Entschluss auf seinen Urlaub verzichtet hat.

Kann der Arbeitgeber den Resturlaub anweisen?

  • Grundsätzlich muss der Urlaub vom Arbeitnehmer beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Dabei hat der Arbeitnehmer normalerweise eine gewisse Wahlmöglichkeit, abhängig von der betrieblichen Situation. Es gibt jedoch Ausnahmen. In bestimmten betrieblichen Situationen kann der Arbeitgeber beispielsweise Zwangsurlaub anordnen. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Baugewerbe: Wenn die Auftragslage nicht ausreicht, um alle Mitarbeiter zu beschäftigen, können diese von ihrem Arbeitgeber in Zwangsurlaub geschickt werden. In diesem Zusammenhang existiert im Bauwesen oft ein Arbeitszeitkonto: Dachdecker müssen beispielsweise im Sommer dieses Konto möglichst füllen, um bei schlechtem Wetter im Winter zu Hause bleiben zu können.

Wichtig: Zwangsurlaub muss immer einen triftigen betrieblichen Grund haben. Nicht alle Schwierigkeiten eines Unternehmens rechtfertigen die Anordnung von Zwangsurlaub für die Mitarbeiter. Eine mangelnde Auftragslage zum Beispiel ist ein Risiko, das berücksichtigt werden muss, und rechtfertigt nicht automatisch Zwangsurlaub.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Verjährung von Resturlaub

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit einem Urteil vom 20. Dezember 2022 entschieden, dass Resturlaub nicht verfällt, wenn der Arbeitgeber es versäumt, seine Mitarbeiter über den bestehenden Resturlaub zu informieren.

Konkret bedeutet dies: Wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß über ihren verbleibenden Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen informiert hat und die Mitarbeiter den Urlaub nicht genommen haben, verjähren die nicht genommenen Urlaubstage nicht. Auch die gesetzlich festgelegte dreijährige Verjährungsfrist greift dann nicht.

Diese Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber seine Mitarbeiter über ihren verbleibenden Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen informiert hat und die Mitarbeiter ihren Urlaub dennoch nicht genommen haben.

Besondere Regelungen

Es gibt einige Sonderregelungen bezüglich des Resturlaubs, die nachfolgend kurz vorgestellt werden:

Was passiert mit dem Resturlaub bei Krankheit?

  • Wie bereits erwähnt, gibt es bei langanhaltender Krankheit eine spezielle Regelung. In diesem Fall verfällt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres, sondern erst 15 Monate nach dessen Ablauf – vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat über den bestehenden Resturlaub informiert.

Was gilt für den Resturlaub nach Elternzeit?

  • Resturlaub verfällt nicht während einer bestehenden Elternzeit bis zum 31. März. Arbeitnehmer können ihren Resturlaub auch nach der Elternzeit nehmen.

Welche Regelungen zum Resturlaub gelten bei Kurzarbeit?

  • In der Praxis werden zunächst alle vorhandenen Überstunden und Urlaubstage abgebaut, bevor der Arbeitnehmer in Kurzarbeit geht. Resturlaub kann jedoch grundsätzlich auch während der Kurzarbeit abgebaut werden.

Was passiert mit dem Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

  • Sowohl bei einer Kündigung als auch bei einem Renteneintritt verfällt der Resturlaub nicht. Der Arbeitgeber muss den Resturlaub entsprechend ausbezahlen.

Sonderfälle: Auszahlung von Resturlaub

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, sich ihren Resturlaub auszahlen zu lassen. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Im Fall einer Kündigung
    • Unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung seines Resturlaubs.
  • Im Todesfall
    • Stirbt ein Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine finanzielle Abgeltung des Resturlaubs an die Erben vorzunehmen.

Für Arbeitgeber und Unternehmen können übermäßige Resturlaubstage seitens der Arbeitnehmer nachteilige Auswirkungen haben. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, für den Resturlaub sogenannte Urlaubsrückstellungen zu bilden. Diese Rückstellungen müssen in der Bilanz als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden und haben somit eine direkte Auswirkung auf den Gewinn des Unternehmens, da sie diesen entsprechend mindern.