Betriebsrat

Definition: Betriebsrat

Ein Betriebsrat ist ein gesetzlich berufenes Vertretungsorgan der Belegschaft. Das Recht zur Gründung eines Betriebsrats muss grundsätzlich in der Betriebsverfassung verankert sein. Der Betriebsrat genießt besondere Rechte und handelt im eigenen Namen aufgrund seines Amtes. Innerhalb der Betriebsverfassung ist der Betriebsrat der Hauptträger der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte aller Arbeitnehmer, und er fungiert als gemeinsame Vertretung aller Arbeiter und Angestellten eines Betriebs.

Je nach Rechtsform des Arbeitgebers kann der Betriebsrat in verschiedenen Formen auftreten und unterschiedliche Bezeichnungen haben. Einige gängige Formen sind der Personalrat (im öffentlichen Dienst), der Gesamtbetriebsrat (in Großunternehmen), der Konzernbetriebsrat (in Konzernen) und der Europäische Betriebsrat (in europaweit operierenden Unternehmen).

Wie läuft die Wahl zum Betriebsrat ab?

Die Mitglieder des Betriebsrats müssen von wahlberechtigten Arbeitnehmern offiziell berufen werden. Daher kann ein Betriebsrat nur dann in einem Unternehmen eingeführt werden, wenn sich mindestens fünf Mitarbeiter mit aktivem Wahlrecht zusammentun und davon mindestens drei ihr passives Wahlrecht ausüben wollen. Es besteht derzeit jedoch keine gesetzliche Pflicht zur Wahl eines Betriebsrats. Wenn sich genügend Arbeitnehmer zur Wahlversammlung versammeln, kann ein Betriebsrat auch dann gewählt werden, wenn die Mehrheit der Belegschaft gegen seine Bildung ist.

In der Praxis erfolgt die Wahl des Betriebsrats geheim und unmittelbar. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder ist gesetzlich auf vier Jahre festgelegt, aber sie können für eine weitere Amtszeit gewählt werden. Falls wesentliche Vorschriften missachtet werden, können die Angestellten das Wahlergebnis innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl vor dem zuständigen Amtsgericht anfechten, um eine Neuwahl zu erwirken.

Rechte und Pflichten des Betriebsrates

Gemäß § 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Betriebsrat verpflichtet, stets in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung zum Wohl der Arbeitnehmer zu agieren. Er kann nur strittige Fragen verhandeln, wenn er ernsthaft bestrebt ist, eine Einigung zu erzielen, und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten vorbringt.

Jedes Mitglied des Betriebsrats hat zudem das Recht, sich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für drei bis vier Wochen von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. Die damit verbundenen Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Neben einem allgemeinen Kündigungsschutz hat der Betriebsrat auch das Recht zur Mitbestimmung in verschiedenen Angelegenheiten, darunter:

  • Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Regelungen zur Arbeitszeiterfassung
  • Festlegung von Betriebsordnungen und Handlungsvorschriften
  • Einführung und Änderung von Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer (z.B. Wohnräume oder betriebliche Kinderbetreuung)
  • Durchführung von Maßnahmen zur betrieblichen Weiterbildung
  • Gestaltung von leistungsbezogenen Entgelten
  • Bestimmungen zur Verhütung von Berufskrankheiten