Werkstudentenvertrag
Definition: Werkstudentenvertrag
Werkstudenten stellen oft wertvolle Ressourcen für Unternehmen dar. Arbeitgeber profitieren von jungen, talentierten Köpfen und haben möglicherweise die Chance, zukünftige Führungskräfte zu gewinnen. Gleichzeitig können die Studierenden ihre fachliche Expertise erweitern und erste praktische Erfahrungen sammeln, die ihnen nach ihrem Studium zugutekommen werden.
Ein Werkstudentenvertrag ist eine besondere Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Studenten, die es dem Unternehmen erlaubt, den Studenten als Arbeitskraft einzustellen. Diese Vertragsform ist ausschließlich für Studenten vorgesehen, jedoch müssen auch bestimmte Voraussetzungen seitens des Studierenden erfüllt sein, um als Werkstudent tätig zu werden.
Voraussetzungen für einen Werkstudentenvertrag
Um als Werkstudent tätig zu sein, müssen Studenten bestimmte Kriterien erfüllen:
- Immatrikulation an einer Hochschule, Universität oder einer anderen anerkannten Fachhochschule
- Maximale Studiendauer von 25 Fachsemestern
- Während des Semesters dürfen Werkstudenten nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten
- Noch nicht alle erforderlichen Studienleistungen abgeschlossen
- Maximal 26 Wochen pro Jahr dürfen Werkstudenten mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten
Der Werkstudentenvertrag kommt typischerweise dann zum Einsatz, wenn der Student im Rahmen seiner Beschäftigung mehr als 538 € pro Monat verdient, den steuerfreien Betrag eines Minijobs überschreitet.
Im Unterschied zu studentischen Aushilfen, die oft auf 538-Euro-Basis arbeiten, dürfen Werkstudenten also bis zu 20 Stunden pro Woche im Unternehmen tätig sein. Vor Arbeitsbeginn müssen Werkstudenten einen gültigen Studiennachweis vorlegen, und bei Änderungen ihres Studienstatus müssen sie den Arbeitgeber unverzüglich informieren.
Werkstudentenvertrag im Überblick
Für Unternehmen sind Werkstudenten attraktiv, da sie flexibel einsetzbar sind und potenzielle zukünftige Mitarbeiter repräsentieren. Die Attraktivität des Werkstudentenverhältnisses liegt auch darin, dass Unternehmen die Möglichkeit haben, Werkstudenten nach ihrem Studium zu übernehmen, was Zeit und Kosten für die Personalsuche und Einarbeitung sparen kann.
Ein Werkstudentenvertrag muss besondere Bedingungen enthalten, insbesondere in Bezug auf den Urlaubsanspruch und das Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der Urlaubstage im Unternehmen und der tatsächlichen Arbeitszeit pro Woche. Das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Werkstudent seinen Studentenstatus verliert, nicht jedoch unbedingt mit der Exmatrikulation, sondern dem Tag, an dem der Werkstudent seine Studienergebnisse erhält.
Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und Krankheitsregelungen für Werkstudenten:
Arbeitszeitregelungen für Werkstudenten:
- Werkstudenten arbeiten in der Regel nicht im gleichen Umfang wie reguläre Angestellte. Während des Semesters dürfen sie maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Außerhalb des Semesters gelten jedoch andere Regelungen: In den Semesterferien können Werkstudenten bis zu 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Werkstudent nur in 26 Wochen pro Jahr mehr als 20 Stunden arbeiten darf.
Urlaubsanspruch im Werkstudentenvertrag:
- Gemäß § 1 BUrlG haben auch Werkstudenten Anspruch auf Urlaub. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs erfolgt anhand der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Formel lautet:
- Anzahl der Urlaubstage im Unternehmen * (tatsächliche Arbeitstage pro Woche/Arbeitstage pro Woche)
Regelungen zur Krankheit für Werkstudenten:
- Im Falle einer Krankheit haben Werkstudenten gemäß Arbeitsrecht Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für bis zu sechs Wochen (auch bekannt als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens vier Wochen besteht und die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht durch eigenes Verschulden verursacht worden sein.
Vergütungsregelung und Sozialversicherung für Werkstudenten:
- Entlohnung im Werkstudentenvertrag
- Gemäß der Mindestlohnregelung beträgt der Stundenlohn für Angestellte unter einem Werkstudentenvertrag 12,41 €.
- Es steht dem Arbeitgeber jedoch frei, dem Werkstudenten einen höheren Lohn zu zahlen. Dies sollte anhand des Umfangs und der Anforderungen der Tätigkeit bewertet werden.
Sozialversicherung für Werkstudenten:
- Die Beschäftigung eines Werkstudenten mittels Werkstudentenvertrag bietet dem Arbeitgeber beträchtliche Vorteile. Werkstudenten sind von der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie der Pflegeversicherung befreit, was für den Arbeitgeber mit Kostenersparnissen verbunden ist.
- Die Krankenversicherung des Werkstudenten erfolgt in der Regel über die kostenfreie Familienversicherung oder über eine private bzw. studentische gesetzliche Versicherung.
- Der Arbeitgeber trägt lediglich den Beitrag zur Rentenversicherung von 18,6 %, wobei sich die Kosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufteilen.
Befristung und Kündigung gemäß Arbeitsrecht:
- Ein Werkstudentenvertrag kann, ähnlich wie ein herkömmlicher Arbeitsvertrag, befristet werden. Es ist jedoch wichtig, dass die Befristung auch innerhalb des Werkstudentenvertrags festgehalten wird.
Der Werkstudentenvertrag kann auf verschiedene Weisen enden:
- Erreichen des vereinbarten Datums und Auslaufen des Vertrags
- Beendigung des Studiums durch den Werkstudenten
- Kündigung durch eine der Vertragsparteien
Die Kündigungsfrist für einen Werkstudentenvertrag beträgt in der Regel vier Wochen für eine ordentliche Kündigung. Während der Probezeit, die normalerweise die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses umfasst, ist eine beidseitige Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich.
Wie oft ein Werkstudentenvertrag verlängert werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich, jedoch bedarf es eines sachlichen Grundes gemäß §14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Alternativ kann auch eine kalendermäßige Befristung erfolgen, die bis zu dreimal verlängert werden kann, solange die Gesamtdauer zwei Jahre nicht überschreitet.
Werkstudententätigkeit und Nebenjob:
- Ein Werkstudent kann grundsätzlich neben seiner Werkstudententätigkeit auch einen Minijob ausüben. Es ist jedoch wichtig, die maximale Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche im Blick zu behalten, da diese für alle Tätigkeiten zusammen gilt. Überschreitet der Werkstudent diese Arbeitszeit in mehr als 26 Wochen im Jahr, verliert er seinen Status als studentische versicherte Person.
Checkliste für einen erfolgreichen Werkstudentenvertrag:
- Klare Festlegung des Status als Werkstudent
- Konkrete Beschreibung der auszuführenden Tätigkeit
- Berücksichtigung der 20-Stunden-Regel für die Arbeitszeit (unterschiedliche Regelungen innerhalb und außerhalb des Semesters beachten)
- Regelungen für weitere Nebenjobs festlegen
- Besprechung eventueller Befristungen
- Festlegung der Kündigungsfrist