Wegeunfall

Definition: Wegeunfall

Ein Wegeunfall bezeichnet einen Unfall, der sich während der direkten Fahrt von der Privatwohnung zur Arbeitsstätte oder umgekehrt ereignet. Abweichungen vom direkten Weg sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Im Unterschied zu Freizeitunfällen, die im privaten Bereich wie am Wochenende oder im Urlaub passieren, genießen Wegeunfälle den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, während für Freizeitunfälle eine private Versicherung erforderlich ist.

Rechtlich betrachtet sind Wegeunfälle eine spezielle Kategorie von Arbeitsunfällen, deren Definition im § 8 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) festgelegt ist.

Um als Wegeunfall zu gelten, muss der Unfall während des direkten Wegs zwischen der Privatwohnung und dem Arbeitsort oder umgekehrt passieren. In einigen Fällen kann der Versicherungsschutz auch auf den Weg von einer Zweitwohnung zur Arbeitsstätte ausgedehnt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Bezüglich von Umwegen zum Arbeitsplatz hängt die Deckung vom Grund des Umwegs ab. Notwendige Umwege, wie das Übergeben von Kindern in die Obhut Dritter während der Arbeitszeit oder die Bildung von Fahrgemeinschaften, sind in der Regel abgedeckt. Persönlich motivierte Umwege oder solche, die länger als zwei Stunden dauern, sind hingegen nicht versichert.

Wegeunfall im Überblick

Im Falle eines Wegeunfalls muss dieser umgehend gemeldet werden, um den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können. Arbeitgeber haben eine Meldefrist von drei Tagen für normale Unfälle und sollten im Falle eines Todesfalls sofort informieren. Auch Versicherte sollten jeden Arbeitsunfall sofort melden, idealerweise nach der Erstbehandlung durch den Durchgangsarzt.

Wer zahlt bei Wegeunfällen?

Arbeitnehmer sind in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) versichert, deren Hauptziel der Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit ist.

Im Falle eines Versicherungsfalls übernimmt die DGUV die Kosten für die Erstbehandlung und leistet Unterstützung bei den Rehabilitationskosten. Wenn der Versicherte aufgrund des Unfalls seiner Arbeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen kann, erhält er finanzielle Leistungen.

Wenn eine vollständige Rehabilitation nicht möglich ist und der Versicherte seinen Arbeitsplatz über einen längeren Zeitraum verlassen muss, kann er andere Formen der Unterstützung erhalten, wie Unfallrente, Verletzten- und Pflegegeld. Diese Leistungen werden je nach Bedarf entweder einmalig oder fortlaufend erbracht.

Normalerweise ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, Schadenersatz nach einem Wegeunfall zu zahlen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn das Unternehmen den Unfall vorsätzlich verursacht hat, was nachweisbar sein muss.

Neben den Unternehmen haben auch alle Arbeitnehmer, die dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, die Pflicht, den Unfall zu melden. Dies geschieht in der Regel über einen Vordruck, der auf der Website des Versicherungsträgers zur Verfügung steht. Bei der Meldung eines Unfalls sind folgende Informationen erforderlich:

  • Name, Adresse und ggf. Postanschrift der versicherten Person
  • Krankenkasse
  • Betriebsnummer des Unternehmens
  • Unfallort und -zeit
  • Informationen zu eventuellen Unfallzeugen
  • Kontaktdaten des Durchgangsarztes
  • Beschreibung der erlittenen Verletzungen

Im Falle eines Wegeunfalls gelten dieselben Vorgehensweisen wie bei einem normalen Arbeitsunfall. Der verletzte Arbeitnehmer sollte eine ärztliche Erstbehandlung erhalten, die normalerweise durch den zuständigen Durchgangsarzt erfolgt, um die Schwere der Verletzung und mögliche Arbeitsunfähigkeit festzustellen.

Zusätzlich zur Meldepflicht eines Wegeunfalls hat der Arbeitgeber auch die Verpflichtung, den verletzten Arbeitnehmer über den Durchgangsarzt zu informieren. Wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann dies sowohl für den verletzten Arbeitnehmer als auch für das Unternehmen nachteilige Folgen haben.