Haben Sie die neuen Regelungen zur PpUGV schon umgesetzt?
Die PpUGV (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung) regelt seit Oktober 2019 in Krankenhäusern die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen. Im November 2021 wurden diese zum zweiten Mal neu definiert:
- Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie
- Geriatrie
- Herzchirurgie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin
- Neurologie
- Neurologische Frührehabilitation
- Neurologische Schlaganfalleinheit
- allgemeine Pädiatrie
- spezielle Pädiatrie
- neonatologische Pädiatrie
- Gynäkologie und Geburtshilfe

Die Verordnung regelt die Anzahl der Pflegekräfte im Verhältnis zur Patientenanzahl und soll auf diese Weise sicherstellen, dass in besonders pflegeintensiven Bereichen genug qualifiziertes Personal für eine adäquate Patientenversorgung zur Verfügung steht.
In diesem Zusammenhang legt sie außerdem das Verhältnis der Anzahl von Pflegefachkräften zu Pflegehilfskräften fest und unterscheidet dabei zwischen Tag- und Nachtschichten.
Abbildung 1
Festlegung der Personaluntergrenzen als Verhältnis von Patienten zu einer Pflegekraft
- Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin
a) in der Tagschicht: 2 zu 1
b) in der Nachtschicht: 3 zu 1
- neurologische Schlaganfalleinheit
a) in der Tagschicht: 3 zu 1
b) in der Nachtschicht: 5 zu 1
- Geriatrie
a) in der Tagschicht: 10 zu 1
b) in der Nachtschicht: 20 zu 1
- neurologische Frührehabilitation
a) in der Tagschicht: 5 zu 1
b) in der Nachtschicht: 12 zu 1
- allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie
a) in der Tagschicht: 10 zu 1
b) in der Nachtschicht: 20 zu 1
- allgemeine Pädiatrie
a) in der Tagschicht: 6 zu 1
b) in der Nachtschicht: 10 zu 1
- Innere Medizin und Kardiologie
a) in der Tagschicht: 10 zu 1
b) in der Nachtschicht: 22 zu 1
- spezielle Pädiatrie
a) in der Tagschicht: 6 zu 1
b) in der Nachtschicht: 14 zu 1
- Herzchirurgie
a) in der Tagschicht: 7 zu 1
b) in der Nachtschicht: 15 zu 1
- neonatologische Pädiatrie
a) in der Tagschicht: 3,5 zu 1
b) in der Nachtschicht: 5 zu 1
- Neurologie
a) in der Tagschicht: 10 zu 1
b) in der Nachtschicht: 20 zu 1
- Gynäkologie und Geburtshilfe
a) in der Tagschicht: 8 zu 1
b) in der Nachtschicht: 18 zu 1
Abbildung 2
Schichtbezogene Höchstgrenzen von Pflegehilfskräften
- Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin
a) in der Tagschicht: 5 Prozent
b) in der Nachtschicht: 5 Prozent
- neurologische Schlaganfalleinheit
a) in der Tagschicht: 0 Prozent
b) in der Nachtschicht: 0 Prozent
- Geriatrie
a) in der Tagschicht: 15 Prozent
b) in der Nachtschicht: 20 Prozent
- neurologische Frührehabilitation
a) in der Tagschicht: 10 Prozent
b) in der Nachtschicht: 10 Prozent
- allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie
a) in der Tagschicht: 10 Prozent
b) in der Nachtschicht: 10 Prozent
- allgemeine Pädiatrie
a) in der Tagschicht: 5 Prozent
b) in der Nachtschicht: 5 Prozent
- Innere Medizin und Kardiologie
a) in der Tagschicht: 10 Prozent
b) in der Nachtschicht: 10 Prozent
- spezielle Pädiatrie
a) in der Tagschicht: 5 Prozent
b) in der Nachtschicht: 5 Prozent
- Herzchirurgie
a) in der Tagschicht: 5 Prozent
b) in der Nachtschicht: 0 Prozent
- neonatologische Pädiatrie
a) in der Tagschicht: 5 Prozent
b) in der Nachtschicht: 5 Prozent
- Neurologie
a) in der Tagschicht: 8 Prozent
b) in der Nachtschicht: 8 Prozent
- Anteil Hebammen an der Gesamtzahl der Pflegefachkräfte
a) in der Tagschicht: 10 Prozent
b) in der Nachtschicht: 5 Prozent
- Gynäkologie und Geburtshilfe
a) in der Tagschicht: 5 Prozent
b) in der Nachtschicht: 0 Prozent
Krankenhäuser sind verpflichtet
- für jeden Kalendermonat
- die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung und
- die durchschnittliche Patientenbelegung
- je Station und
- je Schicht
- für jeden pflegesensitiven Bereich
- an jedem Standort des Krankenhauses

zu ermitteln. Diese Daten senden sie einmal im Quartal an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEk).
Neu seit 2021 ist, dass die durchschnittliche Patientenbelegung als Zwei-Punkt-Messung (um 12:00 und um 24:00 Uhr) erfolgt. So soll sichergestellt werden, dass Patient:innen mit kurzer stationärer Verweildauer ebenfalls bei der Ermittlung der Patientenbelegung berücksichtigt werden.
Krankenhäuser, die sich nicht an die Meldevorgaben halten und die Grenzen
unterschreiten, werden mit Vergütungsabschlägen sanktioniert.

Umsetzung aller neuen PpUGV-Regeln mit Planerio
Mit der Dienstplanung und Zeiterfassung von Planerio können Sie
1. Ihr Berichtswesen PpUGV gerecht aufstellen
- Pflegeintensive Bereich definieren
- Schichtgruppen, Arbeitsplätze und Qualifikationen (Fach- oder Hilfskraft) zuweisen
- Die erwartete, maximale oder durchschnittliche Bettenbelegung angeben
2. Die tatsächliche Bettenbelegung quartalsweise hochladen und verwalten
3. Mit Arbeitszeit-Reportings laufend Klarheit über Status und Zielerreichung gewinnen
- Nettozeiten, tatsächlich geleistete Arbeitszeiten nach Zeiterfassungsprofilen aller
Mitarbeiter:innen - Angerechnete Zeiten unter Beachtung der Vorgaben zu Hilfskräften
- Zielzeiten – wurden erreicht oder verfehlt
Sie möchten mehr erfahren zur Umsetzung der PpUGV mit Planerio?
Oder auch zur Psychiatrie Personalverordnung PPP-RL?
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