Die neue Pflegepersonalregelung PPR 2.0 ab 2023

Mit der aktualisierten Pflegepersonalregelung PPR 2.0 liefert das Bundesministerium für Gesundheit eine kurzfristig einsetzbare Interimslösung zur Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs – als Ersatz für die häufig kritisierte Pflegepersonaluntergrenzenverordnung und bis zur Fertigstellung eines auf wissenschaftlicher Basis fundierten neuen Bemessungsinstrumentes.

Warum nicht mehr PpUGV?

Mit der Ablösung der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung wird zahlreichen Kritikpunkten Rechnung getragen: Die Bedarfsermittlung soll wieder mehr am Patienten orientiert sein, dem Krankenhausmanagement höhere Autonomie bei der Allokation des Pflegepersonals gewährt werden, der Bürokratieaufwand gesenkt und die Arbeitsbedingungen des Pflegepersonals wieder verbessert werden.

Was ist PPR 2.0? 

PPR 2.0 ist die Weiterentwicklung der Pflegepersonalregelung PPR aus den 90er Jahren. Erarbeitet wurde sie von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Verdi und dem deutschen Pflegerat. Sie gilt auf allen bettenführenden somatischen Stationen für Erwachsene und berücksichtigt gegenüber der Erstversion neue Pflegekonzepte und Qualitätsparameter. Ziel ist die Erfassung des Pflegeaufwands pro Patienten, um daraus die notwendige Anzahl von Pflegekräften abzuleiten.

Wie funktioniert das genau?

Wie schon in der PPR 1.0 werden Tätigkeiten von Pflegekräften in zwei Kategorien eingeteilt: Allgemeine Pflege (Stufe A), darunter fallen allgemeine Tätigkeiten wie Ernährung, Körperpflege oder Bewegung, und Spezielle Pflege (Stufe S) mit patientenspezifischen Tätigkeiten wie die Behandlung nach Operationen oder Wundversorgung.

Beiden Kategorien sind vier Versorgungsstufen zugeordnet, von A 1 (Grundleistungen) bis A 4 (hochaufwändige Leistungen) bzw. S 1 bis S 4. Jeder dieser Stufen ist ein Minutenwert zugeordnet. Diese beiden Einordnungen werden von der Pflegefachkraft für jeden Patienten individuell festgelegt.

Wie wird daraus der Pflege- und Personalbedarf errechnet?

Der Pflegebedarf eines Patienten errechnet sich aus dem Minutenwert seiner Stufe A plus dem Minutenwert seiner Stufe S plus einem gleichbleibenden Pflegegrundwert für Leistungen, die keinen direkten Patientenbezug haben wie z. B.  Personalbesprechungen.
Zum errechneten Personalbedarf aus allen Patientenminuten kommt noch ein allgemeiner Fallwert pro neu aufgenommenen Patienten pro Tag hinzu.

Was ist neu gegenüber der PPR 1.0?

Eine Tagesschicht gilt jetzt von 6 bis 22 Uhr statt wie bisher von 6 bis 20 Uhr.
Es gibt statt drei nun vier Intensitätsstufen, A 4 und S 4 für „hochaufwändige Leistungen“ sind neu.
Der Pflegegrundwert wurde von 30 auf 33 Minuten angehoben, der einmalige Fallwert pro Neuaufnahme von 70 auf 75 Minuten.

Wann kommt die PPR 2.0?

Ab dem 1. Januar 2023 startet eine mindestens dreimonatige Erprobungsphase mit einer repräsentativen Anzahl von Krankenhäusern.

Ab dem 1. Januar 2024 soll die PPR 2.0 verpflichtend sein, wenn keine anderen (tarif-) vertraglichen Maßnahmen zur Entlastung des Pflegepersonals getroffen wurden.

Ab dem 1. Januar 2025 sind die ersten Sanktionen bei Unterschreiten des Personalschlüssels geplant.

Was fehlt noch?

Die PPR 2.0 ist kein Instrument für den Nachtdienst und muss für Kinderklinken/Kinderstationen und Intensivstationen ausgeweitet werden. Und: kein Bemessungsinstrument kann kurzfristig mehr Pflegepersonal beschaffen.

Bedeutet das jetzt noch mehr bürokratischen Aufwand?

Das sollte nicht so sein. Die Pflegefachkraft erhebt die Daten patientenindividuell, das Pflegemanagement führt die Daten zusammen und wertet sie aus. Wohin die Daten übermittelt werden, steht noch nicht fest.

Für das einzelne Haus ist es natürlich sinnvoll, ein Planungstool zu nutzen, das stationsbezogen den laufenden Personalbedarf ermittelt und das Pflegepersonal sinnvoll verteilt, ganz im Sinne des Ganzhausansatzes.

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