PPBV – Pflegepersonalbemessungsverordnung
seit 1. Januar 2025
Die PPBV (Personalbemessungsverordnung) ist die Neuregelung zur
Ermittlung des Personalbedarfs in Krankenhäusern. Erarbeitet wurde sie
vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dem Deutschen Pflegerat (DPR) und der Gewerkschaft ver.di.
Sie ersetzt die Personaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) und wurde als
PPR 2.0 (Pflegepersonalregelung) seit Anfang 2023 erprobt.
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Fragen zur PPBV
Was ist anders als bei der PpUGV?
Mit der Ablösung der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung wurde
zahlreichen Kritikpunkten Rechnung getragen: Die Bedarfsermittlung
soll wieder mehr am Patienten orientiert sein.
Die PPBV verwendet daher Pflegeminuten je Patient statt einer
Relation Pflegekraft zu Bettenanzahl. Sie gilt für alle Bereiche der
Krankenpflege, nicht mehr nur für pflegeintensive Bereiche.
Allerdings ist sie nicht für den Nachtdienst konzipiert, daher wird
häufig die PpUGV weiterhin für die Nachtschicht verwendet.
Wie funktioniert PPBV genau?
Die PPBV teilt die Tätigkeiten von Pflegekräften in zwei Kategorien ein: Allgemeine Pflege (Stufe A), darunter fallen allgemeine Tätigkeiten wie Ernährung, Körperpflege oder Bewegung, und Spezielle Pflege (Stufe S) mit patientenspezifischen Tätigkeiten wie die Behandlung nach Operationen oder Wundversorgung.
Beiden Kategorien sind vier Versorgungsstufen zugeordnet, von A1 (Grundleistungen) bis A4 (hochaufwändige Leistungen) bzw. S1 bis S4. Jeder dieser Stufen ist ein Minutenwert zugeordnet.
Diese beiden Einordnungen werden von der Pflegefachkraft für jeden Patienten individuell festgelegt.
Wie wird der Pflege- und Personalbedarf errechnet?
Der Pflegebedarf eines Patienten errechnet sich aus dem Minutenwert seiner Stufe A plus dem Minutenwert seiner Stufe S plus einem
gleichbleibenden Pflegegrundwert für Leistungen, die keinen direkten Patientenbezug haben wie z. B. Personalbesprechungen.
Zum errechneten Personalbedarf aus allen Patientenminuten kommt
noch ein allgemeiner Fallwert pro neu aufgenommenen Patienten
pro Tag hinzu.
Seit wann gilt die PPBV?
Ab dem 1. Januar 2023 startete eine Erprobungsphase mit einer
repräsentativen Anzahl von Krankenhäusern, ab dem 1. Januar 2024
wurde die PPBV verpflichtend, soweit keine anderen (tarif-) vertraglichen Maßnahmen zur Entlastung des Pflegepersonals getroffen
wurden.
Seit dem 1. Januar 2025 sind Sanktionen bei Unterschreiten des
Personalschlüssels geplant. Die Regelung gilt als Übergangslösung
bis Ende 2025, dann soll ein umfassenderes Instrument zur Beurteilung der Personalausstattung eingeführt werden.
Bedeutet das noch mehr bürokratischen Aufwand?
Das sollte nicht so sein. Die Pflegefachkraft erhebt die Daten patientenindividuell, das Pflegemanagement führt die Daten zusammen
und wertet sie aus. Für das einzelne Haus ist es natürlich sinnvoll,
ein Planungstool zu nutzen, das stationsbezogen den laufenden Personalbedarf ermittelt und das Pflegepersonal sinnvoll verteilt, ganz
im Sinne des Ganzhausansatzes.
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in der Personalausstattung gemäß Patientenaufkommen in
Echtzeit vornehmen
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Status und Zielerreichung gewinnen
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