Das Bundesarbeitsgericht (BAG) veröffentlichte am 13. September 2022 eine Pressemitteilung, die große Diskussionen auslöste. Dort heißt es: „Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.”
Das BAG beruft sich damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von bereits Mai 2019, das allen Mitgliedsstaaten vorschreibt, Regelungen zur Dokumentation der Arbeitszeit zu schaffen. Bislang wurde dies vom Deutschen Gesetzgeber jedoch nicht in nationales Recht überführt.
Es wird erwartet, dass sich dies kurzfristig ändert, der Handlungsdruck auf den Deutschen Gesetzgeber ist durch die BAG Erklärung deutlich gestiegen.
Wen betreffen die neuen Regelungen?
Die Regelungen betreffen alle Arbeitgeber, also auch jede Pflegeeinrichtung, und ohne Ausnahme alle Gruppen von Arbeitnehmern, wie Pflegefachpersonal, Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleitungen, Hauswirtschafter,
Reinigungskräfte etc.
Was genau ändert sich im Vergleich zu heute?
Bisher verpflichtete das Arbeitszeitgesetz lediglich zur Dokumentation von Überstunden sowie Sonnund Feiertagsarbeit. Das BAG spricht nun von der Dokumentation der gesamten Arbeitszeiten, sprich inklusive der Pausen.

Wann wird die Arbeitszeiterfassung verpflichtend?
Der Handlungsdruck auf den Deutschen Gesetzgeber ist groß. Mit einer kurzfristigen Gesetzgebung muss gerechnet werden. Arbeitgeber:innen sollten sich jetzt Gedanken machen, wie sie die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer:innen dokumentieren können.
Wie muss diese Arbeitszeiterfassung aussehen?
Der EuGH gibt vor, dass die Arbeitszeiterfassung verlässlich, objektiv sowie für alle Mitarbeitenden jederzeit zugänglich sein muss. Dies schließt handgeschriebene Stundenzettel quasi aus.
Welches Risiko besteht für mich als Arbeitgeber?
Bereits heute berufen sich Arbeitsgerichte in Deutschland auf das EuGH Urteil, wenn es um die Beweislast von Überstunden seitens des Arbeitgebers geht. Daher ist gerade im Gesundheitswesen eine umfassende Dokumentationslösung längst überfällig.
Das bringt jede Menge bürokratischen Aufwand?
Im Gegenteil. Eine moderne Softwarelösung bietet nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch die Erfassung aller Arbeitnehmergruppen, ob vor Ort in der Pflegeeinrichtung, im Home Office oder unterwegs — über Terminals, Mitarbeiterportale und Smartphone Apps. Die erfassten Daten können direkt an ein Lohnabrechnungssystem übermittelt werden. Damit nehmen manuelle administrative Prozesse deutlich ab.

Arbeitszeiterfassung in der Pflege:
EuGH-konform, digital, ganz einfach
- Alle gesetzlichen Vorgaben sind automatisch integriert
- Zeiterfassung direkt online oder über Hardware-Terminals mit RFID Chips oder Fingerprints
- Zeitanträge digital verwalten Mitarbeitende erfassen ihre Arbeitszeiten selbst; Vorgesetzte bestätigen mit einem Klick nur noch die Zeiten, die über den Dienstplan hinaus gehen und werden an ausstehende Genehmigungen erinnert
- Automatischer Pausenabzug
Individuelle Definition und automatischer Abzug von Pausen-, Puffer- und Rüstzeiten - Einfaches Antragsmanagement
Urlaube, Fortbildungen, Freiwünsche, Krankheit — über die Smartphone-App

- Frei konfigurierbare Zeiterfassungsprofile Definition von beliebig vielen individuellen Zeiterfassungsprofilen und Mitarbeitergruppen wie Pflegefachpersonal, Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleitungen, Hauswirtschafter, Reinigungskräfte etc.
- Digitaler Stundenzettel Automatische Erstellung einer transparenten Übersicht aller Soll- und Ist-Stunden sowie Zeitkonten – jederzeit für die Mitarbeitenden selbst einsehbar
- Minutengenaue Berechnung von Zuschlägen
- Zeitersparnis für die Lohnabrechnung Überblick über die Zeitkonten aller Arbeitnehmenden für die Personalverantwortlichen und die Lohnbuchhaltung
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+49 89 693 199890
