Leiharbeit

Definition Leiharbeit

Leiharbeit, auch als Arbeitnehmerüberlassung oder Zeitarbeit bezeichnet, definiert sich als das zeitlich begrenzte Ausleihen eines Arbeitnehmers durch einen Entleiher. Der Arbeitnehmer unterhält dabei einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher, in der Regel einer Zeitarbeitsfirma, während seine Arbeitsleistung temporär beim Entleiher erbracht wird. Die zentralen Regelungen für Leiharbeit sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert. Synonyme für Leiharbeit sind die Begriffe Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit.

Um leihweise Arbeitskräfte anzubieten, benötigt der Verleiher eine behördliche Erlaubnis, die von der Agentur für Arbeit erteilt wird. Fehlt diese Erlaubnis, kommt automatisch ein Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer zustande. Die Höchstüberlassungsdauer eines Arbeitnehmers beim Entleiher beträgt 18 Monate, wobei nach einer Karenzzeit von 3 Monaten und einem Tag ein erneuter Einsatz möglich ist. Eine Verlängerung über diese Frist ist möglich, sofern dies durch einen geltenden Tarifvertrag beim Entleiher vorgesehen ist.

Gemäß § 8 AÜG muss der Arbeitnehmer vom ersten Tag des Einsatzes beim Entleiher vergleichbar mit den Arbeitnehmern des Entleihers bezahlt und behandelt werden (equal pay / equal treatment). Dies betrifft Aspekte wie Arbeitsentgelt, Urlaubsanspruch, Arbeitszeitregelungen und Sachbezüge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann bis zu 9 Monate bei Vorliegen eines Tarifvertrags des Entleihers abgewichen werden. Bis zu 15 Monate ist eine Abweichung möglich, wenn ein Tarifvertrag eine schrittweise Heranführung an equal treatment vorsieht.

Leiharbeit in der Praxis

In der Praxis bietet Leiharbeit für Entleiher Flexibilität, insbesondere zur Kompensation von Auftragsspitzen oder krankheitsbedingten Ausfällen. Kostenvorteile können während der Monate ohne equal treatment entstehen, jedoch liegen die Kosten spätestens mit equal pay über denen einer Festanstellung. Arbeitnehmer sehen in der Leiharbeit oft einen Einstieg in den Arbeitsmarkt oder eine bestimmte Branche, wobei ein Einsatz beim Entleiher auch den Weg in eine Festanstellung ebnen kann.

Eine aktuelle Frage betrifft die Beschäftigung von Leiharbeitern während der Kurzarbeit. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn ein Arbeitsausfall vorliegt, der nicht vermeidbar ist und nicht durch betriebsspezifische Ursachen verursacht wird. Es ist nicht erforderlich, Einsätze von Leiharbeitnehmern abzubrechen oder befristete Arbeitsverträge auslaufen zu lassen.