Kurzfristige Beschäftigung
Definition: Kurzfristige Beschäftigung
Kurzfristig Beschäftigte sind Mitarbeiter eines Unternehmens, die einer spezifischen Art der Beschäftigung nachgehen, wie vom Gesetzgeber definiert. Diese Beschäftigung ist entweder auf maximal drei Monate begrenzt oder umfasst insgesamt höchstens 70 Arbeitstage. Die Bedingungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind, dass die Vereinbarung bereits im Voraus vollständig vertraglich festgelegt wurde und dass der Mitarbeiter die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausübt. Zusätzlich darf der Verdienst des kurzfristig Beschäftigten 538 Euro pro Monat nicht überschreiten.
Kurzfristig Beschäftigte nehmen somit eine Nebentätigkeit wahr, die von Anfang an zeitlich begrenzt ist. Diese Art der Beschäftigung kann der Mitarbeiter nur einmal pro Jahr ausüben. Sobald er jedoch mehr als 70 Arbeitstage pro Jahr oder drei Monate ununterbrochen einer Tätigkeit nachgeht, wird die gesamte Beschäftigung nicht mehr als kurzfristig angesehen.
Bei kurzfristig Beschäftigten entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, Sozialversicherungsbeiträge bei der Lohnabrechnung abzuführen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sind bei einer kurzfristigen Beschäftigung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, unabhängig von der Höhe des Einkommens. In diesem Zusammenhang besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Kurzfristige Beschäftigung in der Praxis
In der Praxis ist es für den Arbeitgeber besonders wichtig sicherzustellen, dass eine kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Unter berufsmäßiger Ausübung versteht der Gesetzgeber eine Tätigkeit, die für den Arbeitnehmer wirtschaftlich bedeutsam ist. Dies gilt insbesondere für Personen, die bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind und Arbeitslosenversicherungsleistungen beziehen. Aus diesem Grund können im Allgemeinen nur folgende Personengruppen kurzfristig beschäftigt werden:
- Schüler
- Studenten
- Selbstständige
- Erwerbstätige
- Rentner
- Beamte
- Hausfrauen
Grundsätzlich können jedoch folgende Personen nicht kurzfristig beschäftigt werden:
- Personen, die als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind
- Personen, die Arbeitslosenversicherungsleistungen beziehen
- Personen, die sich in unbezahltem Urlaub befinden
Des Weiteren ist eine kurzfristige Beschäftigung nur möglich, wenn sie nicht ununterbrochen über mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Jahr ausgeübt wird. Die Dauer der Beschäftigung muss zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich festgelegt werden. Weder die Arbeitszeit noch das Arbeitsentgelt sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung relevant. Jedoch darf das Arbeitsentgelt nicht mehr als 538 Euro betragen, da dies sonst als berufsmäßige Beschäftigung gilt.