Direktionsrecht des Arbeitgebers

Definition: Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das Direktionsrecht, auch als Weisungsrecht bekannt, bezeichnet das gesetzliche Recht des Arbeitgebers, innerhalb des Betriebs bestimmte Anordnungen an die Mitarbeiter zu erteilen. Ziel ist es, die Arbeitskräfte im Unternehmen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen einzusetzen und einen reibungslosen Ablauf der Geschäftsprozesse zu gewährleisten.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt bestimmten Beschränkungen und erlaubt nur Anordnungen, die nach billigem Ermessen erfolgen. Rechtliche Grundlagen hierfür sind § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Es betrifft insbesondere die Bereiche Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsinhalt und Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb.

Direktionsrecht im Detail

Arbeitszeit: Die Anordnungen bezüglich der Arbeitszeit müssen innerhalb der vertraglich festgelegten Vorgaben erfolgen. Überstunden bedürfen grundsätzlich einer entsprechenden vertraglichen Regelung.

Arbeitsort: Falls im Arbeitsvertrag kein fester Arbeitsort festgelegt ist, kann der Arbeitgeber diesen nach billigem Ermessen bestimmen. Dabei müssen gesetzliche und vertragliche Vorgaben beachtet und die Interessen der Mitarbeiter berücksichtigt werden.

Arbeitsinhalt: Ein detailliert im Arbeitsvertrag beschriebener Arbeitsinhalt erschwert dem Arbeitgeber die Anordnung eines anderen Aufgabenbereichs. Allerdings kann mittels arbeitsvertraglicher Klauseln ein anderer, gleichwertiger Aufgabenbereich zugewiesen werden.

Verhalten: Der Arbeitgeber kann bestimmtes Verhalten im Betrieb anordnen, solange dabei die Persönlichkeitsrechte, Religionsfreiheit und Gleichbehandlung nicht verletzt werden. Beispiele sind Alkoholverbot am Arbeitsplatz oder Regelungen zur privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit.

Grenzen des Direktionsrechts

Das Direktionsrecht unterliegt gewissen Grenzen, die sich bereits aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Es darf nicht gegen das Arbeitsrecht, Betriebsvereinbarungen, den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Fürsorgepflicht und Tarifverträge verstoßen. Zudem darf es nicht in die Privatsphäre der Mitarbeiter eingreifen.

Wenn im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser bei bestimmten Aspekten des Direktionsrechts ein Mitbestimmungsrecht. Mitarbeiter haben grundsätzlich die Anweisungen im Rahmen des Direktionsrechts zu befolgen. Im Falle unrechtmäßiger Anordnungen stehen ihnen jedoch Möglichkeiten wie Beschwerden beim Betriebsrat oder dem nächsthöheren Vorgesetzten offen, und bei eindeutigen Verstößen kann der Sachverhalt vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.

Die Bandbreite der möglichen Anordnungen, die unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers fallen können, wird durch verschiedene Faktoren begrenzt:

  • Inhalt des Arbeitsvertrags: Die Art der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten bildet die Grundlage für mögliche Anordnungen.
  • Stellenausschreibung: Die Beschreibung der Stelle in der ursprünglichen Stellenausschreibung dient ebenfalls als Referenzpunkt für das Weisungsrecht.
  • Mündliche oder schriftliche Zusatzvereinbarungen: Eventuelle mündliche oder schriftliche Zusatzvereinbarungen können die Grenzen des Weisungsrechts beeinflussen.

Ein Beispiel hierfür wäre, dass ein Mitarbeiter in der Buchhaltung nicht ohne weiteres in der Produktion am Fließband eingesetzt werden kann, es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag oder in Zusatzvereinbarungen ausdrücklich vorgesehen. Dennoch hat der Arbeitgeber im Falle von unangemessenem Verhalten der Mitarbeiter, wie lautstarkem Streit oder einer Party während der Arbeitszeit, das Recht, das Verlassen der Betriebsstätte anzuordnen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten.

Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn die Existenz des Betriebs gefährdet ist, kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vorübergehend eine andere Arbeit zuweisen oder eine Versetzung veranlassen. Dies kann notwendig sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund mangelnder Aufgaben an seinem aktuellen Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden kann. Dennoch muss die zugewiesene Aufgabe ungefähr auf dem Niveau der vereinbarten Tätigkeit liegen.

Praxisbeispiel: Ein Verkäufer in einem Möbelhaus kann beispielsweise im Rahmen des Direktionsrechts während der Krankheit des Meisters in der Lehrwerkstatt die Ausbildung für den theoretischen Unterricht, etwa zum Thema Marketing, übernehmen.

Zusammenfassung

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ermöglicht es, im Rahmen der vereinbarten Aufgaben, Aufträge zu erteilen und Anweisungen zu geben. Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen, es sei denn, die Anordnungen widersprechen rechtlichen Bestimmungen oder dem Arbeitsvertrag.