Betriebsurlaub und Betriebsferien
Definition: Betriebsferien
Betriebsferien bezeichnen den Zeitraum, in dem die gesamte Belegschaft oder ein Teil davon aufgrund einer temporären Betriebsschließung ihren Urlaub nehmen muss. Diese Pause wird auch als Betriebsurlaub oder in industriellen Umgebungen als Werksferien bezeichnet.
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Rechtliche Grundlagen
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, individuelle Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Betriebsferien dürfen nur angeordnet werden, wenn es zwingende und wichtige Gründe dafür gibt.
Der Arbeitgeber kann Betriebsferien einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, sofern eine entsprechende Regelung im individuellen Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Andernfalls ist er gesetzlich dazu verpflichtet, bedeutende Gründe vorzulegen, die die Notwendigkeit von Betriebsferien im Unternehmen begründen. Nur unter solchen Umständen müssen die Arbeitnehmer den erzwungenen Urlaub akzeptieren.
Dringende betriebliche Belange liegen vor, wenn konkrete Regeln durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht festgelegt werden und die Auslegung den Gerichten überlassen ist. Grundsätzlich bedeutet dies, dass solche Belange eine normale Betriebsfunktionsweise oder die eines Teils des Betriebs unmöglich machen. Dazu gehören insbesondere:
- Die Abwesenheit einer zentral wichtigen Person im Unternehmen aufgrund von Urlaub, Dienstreise oder Arbeitsunfähigkeit, insbesondere bei allein praktizierenden Ärzten.
- Stillstand bei Saisonbetrieben außerhalb der Saison.
- Betriebspausen oder Betriebsschließungen seitens wichtiger Zulieferer.
- Kundenrückgang während der allgemeinen Sommerferien.
Weder ein kurzfristiger Auftragsmangel noch betriebliche Störungen rechtfertigen die Anordnung von Betriebsferien. Diese Entscheidung basiert darauf, dass gelegentliche Schwankungen und Produktionsausfälle zum unternehmerischen Risiko gehören und nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen.
Wenn die Anordnung von Betriebsferien rechtswidrig ist, kann der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten (gemäß § 615 BGB), wenn Mitarbeiter die Anordnung ablehnen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die unrechtmäßigen Betriebsferien nicht auf den Jahresurlaub der Mitarbeiter anrechnen.
Es gibt alternative Maßnahmen, die der Arbeitgeber in Betracht ziehen kann, um mit Krisen umzugehen oder Personalkosten zu reduzieren. Dazu gehören:
- Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
- Abbau von Überstunden
- Einschränkung der Schichtarbeit
- Einsatz von Kurzarbeit
- Freisetzung von befristet beschäftigten Mitarbeitern
- Entlassung von Leiharbeitern
Auch hinsichtlich der Höchstzahl der Urlaubstage, die dem Betriebsurlaub zugeordnet werden können, existieren keine verbindlichen Vorgaben. Arbeitgeber sollten sich stattdessen an Urteilen des Bundesarbeitsgerichts orientieren, die betonen, dass Betriebsferien nicht den gesamten Jahresurlaub umfassen dürfen. Der Grund hierfür liegt darin, dass Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen zur individuellen Verfügung stehen sollte.
Ein relevantes Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1981 hebt hervor, dass zwei Fünftel des Gesamtjahresurlaubs frei planbar bleiben müssen (BAG, 1 ABR 79/79). Anders ausgedrückt sollten Mitarbeiter mindestens 40 Prozent ihres gesamten Urlaubs nach persönlichen Wünschen gestalten können. Dies führt zur sogenannten 3/5-Regelung, die eine angenommene Obergrenze für den Betriebsurlaub darstellt.
Dies lässt sich anhand eines Beispiels verdeutlichen: Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf 25 Urlaubstage im Kalenderjahr, sollte er mindestens 10 Tage frei planen können. Unter diesen Umständen wären bis zu 15 Tage Zwangsurlaub zulässig.