Der Marburger Bund drängt:
Haben Sie die neuen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung für Ärztinnen und Ärzte in Ihrer Klinik bereits umgesetzt?
Nach den aktuellen tariflichen Vorgaben gilt, dass die Arbeitszeit von Ärztinnen und Ärzten elektronisch zu erfassen ist oder, wenn auf andere Art, dann mit der gleichen Genauigkeit. Hier lauern zahlreiche juristische Fallstricke:
- Die gesamte Anwesenheitszeit gilt als Arbeitszeit
Hier ist nur der Abzug tatsächlich gewährter Pausen zulässig. Faktisch nicht gewährte (aber vorgegebene) Pausen, pauschale
Kürzungen und nachträglich Änderungen sind nicht zulässig. Da dies jetzt eine arbeitsrechtliche Vorgabe ist, kann ein Verstoß von jedem Beschäftigten angezeigt werden. Darüber hinaus gilt die Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass in der nicht als Arbeitszeit bewerteten Zeitspanne private Tätigkeiten oder nichtdienstliche Nebentätigkeiten verrichtet wurden. - Was bedeutet elektronisch oder „mit der gleichen Genauigkeit“?
Laut Marburger Bund schließt diese Formulierung eine händische Erfassung aus, genauso wie die nachträgliche Eintragung in
Dienstplanprogramme. - Was bedeutet „Anwesenheit am Arbeitsplatz“?
Arbeitsplatz im Sinne der Vorschrift ist das Krankenhaus insgesamt, nicht der konkrete Arbeitsplatz, z. B. der OP. Das heißt, Wege innerhalb der Klinik und Rüstzeiten müssen erfasst werden. - Unverzügliches persönliches Einsichtsrecht für alle Beschäftigen
Alle Ärztinnen und Ärzte haben jederzeit das Recht, ihre Arbeitszeitdokumentation zu überprüfen. Dies muss ohne schuldhaftes Zögern durch den Arbeitgeber gewährt werden.

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