Arbeitszeit

Definition der Arbeitszeit

Nach Paragraph 2 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) wird die Arbeitszeit wie folgt definiert: 

Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeitspanne vom Arbeitsbeginn bis zum  -ende ohne Ruhepausen. Im Bergbau unter Tage zählen Ruhepausen zur Arbeitszeit. 

In der Regel werden Pausen aber nicht als Arbeitszeit betrachtet. Falls ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, müssen die Arbeitszeiten der verschiedenen Beschäftigungen zusammengezählt werden. Die konkreten Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ausüben muss, werden im Arbeitsvertrag festgelegt. 

Rechtlich vorgeschriebene Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. Unabhängig von der angewandten Arbeitszeitgestaltung und den getroffenen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes befolgt werden. 

Wichtige Informationen zur Arbeitszeit im Überblick

Gemäß dem Arbeitszeitgesetz ist die Arbeitszeit die Spanne zwischen Arbeitsbeginn und -ende, ohne Berücksichtigung von Ruhepausen. Neben der eigentlichen Arbeitszeit müssen auch die gesetzlich festgelegten Pausen- und Ruhezeiten beachtet werden. Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz acht Stunden, kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit pro Woche beträgt 48 Stunden, kann aber auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden. Bei einer Erhöhung der Arbeitszeit muss ein entsprechender Ausgleich durch verkürzte Arbeitszeiten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Festlegung der Arbeitszeit erfolgt maßgeblich durch den Arbeitsvertrag sowie möglicherweise durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung und das Arbeitszeitgesetz. 

Modelle der Arbeitszeitgestaltung

Arbeitszeitmodelle dienen der Strukturierung eines effizienten und reibungslosen Arbeitsablaufs. Sie legen die täglichen, wöchentlichen und jährlichen Arbeitszeiten fest. Bekannte Beispiele für Arbeitszeitmodelle sind Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit und Schichtarbeit. 

Arbeitszeitmodelle, die eine flexible Arbeitsgestaltung ermöglichen, sind weit verbreitet. Dabei muss die Arbeitszeit innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums nach bestimmten Regeln liegen. Ein besonderer Fall ist die Vertrauensarbeitszeit, bei der der Arbeitgeber in der Regel auf die genaue Überwachung der Arbeitszeiten verzichtet und die Betonung auf die Arbeitsleistung legt. 

Unabhängig von der gewählten Arbeitszeitgestaltung hat der Arbeitgeber die Verantwortung sicherzustellen, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. 

Unredliche Arbeitszeitpraktiken

Unredlicher Umgang mit Arbeitszeit bezeichnet das Verhalten eines Arbeitnehmers, bei dem er seinem Arbeitgeber glauben macht, gearbeitet zu haben, obwohl er in Wirklichkeit anderen Tätigkeiten nachgegangen ist. Ein einmaliges Versäumnis, sich auszustempeln, reicht für eine Verletzung der Arbeitspflicht nach Paragraph 611a BGB nicht aus; es muss zusätzlich eine Täuschungsabsicht vorliegen. 

Beispiele:

  • Nicht protokollierte Pausen, die dennoch als Arbeitszeit abgerechnet werden 
  • Ein- oder Ausstempeln für Kollegen 
  • Zeitverzögerung, um Überstunden aufzeichnen zu können 
  • Vortäuschen von Homeoffice-Arbeit, ohne tatsächlich zu arbeiten 
  • Die Konsequenzen solcher Praktiken können eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung sein.