Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

Definition: Was ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung?

Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses einer nicht selbstständig angestellten Person ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, einen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu übernehmen. Dieser sogenannte Arbeitgeberanteil stellt ausdrücklich keine Komponente des Bruttogehaltes des Angestellten dar, sondern deckt die damit verbundenen Lohnnebenkosten ab. 

Die Beiträge zur Sozialversicherung setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: 

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich schreibt das deutsche Sozialversicherungssystem vor, dass die Beitragszahlungen hälftig aufgeteilt werden, wobei die eine Hälfte vom Arbeitgeber getragen wird und die andere Hälfte vom Arbeitnehmer durch Abzüge vom Lohn beglichen wird. 

Wo ist der Arbeitgeberanteil gesetzlich verankert? 

Die gesetzliche Grundlage für die Zahlung des Arbeitgeberanteils ist im vierten Buch des Sozialgesetzbuches verankert. In den Vorschriften zur Sozialversicherung sind vier Hauptpunkte in Bezug auf den Beitragseinzug festgelegt: 

  • Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, monatlich den gesamten Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen. 
  • Er muss einen Nachweis über den Beitrag erstellen.
  • Dieser Nachweis muss an die zuständige Einzugsstelle übermittelt werden. 
  • Der entsprechende Beitrag muss an die einziehende Behörde abgeführt werden.