Definition: Was ist eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigungsleistung, die von einem Arbeitgeber an Mitarbeiter gezahlt wird, wenn diese aufgrund betrieblicher Gründe gekündigt werden, um den Verlust ihres Arbeitsplatzes auszugleichen.
Es besteht keine allgemeine Verpflichtung für Arbeitgeber, Abfindungen zu zahlen. Wenn dennoch eine Entschädigung geleistet wird, geschieht dies in der Regel aufgrund bestimmter Umstände. Dazu gehören:
- Vereinbarungen in Verträgen, die die Zahlung einer Abfindung vorsehen, wie beispielsweise in einem freiwilligen Aufhebungsvertrag.
- Vorhandensein entsprechender Abfindungsregelungen in Sozialplänen, Geschäftsführerverträgen, Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen.
- Traditionsgemäß erhalten ausscheidende Mitarbeiter in Unternehmen oft eine Abfindung, auf die sich gekündigte Arbeitnehmer berufen können.
- Der Arbeitgeber hat sich vertragswidrig verhalten, was zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers geführt hat.
- Der Arbeitgeber bietet eine Abfindung gemäß § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) an.
Zusätzlich ist zu beachten, dass der Anspruch auf diese Entschädigungszahlung auf Arbeitnehmer und sozialversicherungspflichtige Erwerbstätige beschränkt ist.
Wann muss keine Abfindung gezahlt werden?
In den meisten Fällen besteht kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung, da dieser Anspruch in der Regel nicht existiert. Allerdings muss die Abfindung gemäß § 1a KSchG in den meisten Fällen gezahlt werden.
Wenn ein Mitarbeiter aufgrund von Fehlverhalten, wie wiederholten Verspätungen oder Mobbing eines Kollegen, entlassen wird, entfällt der Anspruch auf Abfindung. Falls der Arbeitnehmer selbst kündigt, muss der Arbeitgeber ebenfalls keine Abfindung zahlen, da in diesem Fall der Kündigungsschutz nicht greift. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Abfindung, wenn der Betrieb weniger als zehn Vollzeitarbeitskräfte beschäftigt, ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt oder der Mitarbeiter weniger als sechs Monate im Betrieb tätig war. Die Zahlung ist auch ausgeschlossen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle angenommen hat, da in diesem Fall kein Einkommensverlust entstanden ist, der eine Entschädigung rechtfertigen würde.
Wie wird eine Abfindung berechnet?
Abfindungsformel:
Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Jahre der Betriebszugehörigkeit
