PPBV – Pflegepersonalbemessungsverordnung
seit 1. Januar 2025

Definition: Was ist die PPBV (Pflegepersonalbemessungsverordnung)?
Die PPBV (Pflegepersonalbemessungsverordnung) ist die Neuregelung zur Ermittlung des Personalbedarfs in Krankenhäusern. Erarbeitet wurde sie vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dem Deutschen Pflegerat (DPR) und der Gewerkschaft ver.di.
Sie ersetzt die Personaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) und wurde als PPR 2.0 (Pflegepersonalregelung) seit Anfang 2023 erprobt.
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Fragen zur PPBV
Alles, was Sie zur Pflegepersonalbemessungsverordnung wissen müssen
Mit der Ablösung der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung wurde zahlreichen Kritikpunkten Rechnung getragen: Die Bedarfsermittlung soll wieder mehr am Patienten orientiert sein.
Die PPBV verwendet daher Pflegeminuten je Patient statt einer Relation Pflegekraft zu Bettenanzahl. Sie gilt für alle Bereiche der Krankenpflege, nicht mehr nur für pflegeintensive Bereiche. Allerdings ist sie nicht für den Nachtdienst konzipiert, daher wird häufig die PpUGV weiterhin für die Nachtschicht verwendet.
Die PPBV teilt die Tätigkeiten von Pflegekräften in zwei Kategorien ein: Allgemeine Pflege (Stufe A), darunter fallen allgemeine Tätigkeiten wie Ernährung, Körperpflege oder Bewegung, und Spezielle Pflege (Stufe S) mit patientenspezifischen Tätigkeiten wie die Behandlung nach Operationen oder Wundversorgung. Beiden Kategorien sind vier Versorgungsstufen zugeordnet, von A1 (Grundleistungen) bis A4 (hochaufwändige Leistungen) bzw. S1 bis S4. Jeder dieser Stufen ist ein Minutenwert zugeordnet.
Diese beiden Einordnungen werden von der Pflegefachkraft für jeden Patienten individuell festgelegt.
Der Pflegebedarf eines Patienten errechnet sich aus dem Minutenwert seiner Stufe A plus dem Minutenwert seiner Stufe S plus einem gleichbleibenden Pflegegrundwert für Leistungen, die keinen direkten Patientenbezug haben wie z. B. Personalbesprechungen.
Zum errechneten Personalbedarf aus allen Patientenminuten kommt noch ein allgemeiner Fallwert pro neu aufgenommenen Patienten pro Tag hinzu.
Ab dem 1. Januar 2023 startete eine Erprobungsphase mit einer repräsentativen Anzahl von Krankenhäusern, ab dem 1. Januar 2024 wurde die PPBV verpflichtend, soweit keine anderen (tarif-) vertraglichen Maßnahmen zur Entlastung des Pflegepersonals getroffen wurden.
Seit dem 1. Januar 2025 sind Sanktionen bei Unterschreiten des Personalschlüssels geplant. Die Regelung gilt als Übergangslösung bis Ende 2025, dann soll ein umfassenderes Instrument zur Beurteilung der Personalausstattung eingeführt werden.
Das sollte nicht so sein. Die Pflegefachkraft erhebt die Daten patientenindividuell, das Pflegemanagement führt die Daten zusammen und wertet sie aus. Für das einzelne Haus ist es natürlich sinnvoll, ein Planungstool zu nutzen, das stationsbezogen den laufenden Personalbedarf ermittelt und das Pflegepersonal sinnvoll verteilt, ganz im Sinne des Ganzhausansatzes.
Umsetzung von PPBV mit Planerio
Mit der Dienstplanung und Zeiterfassung von Planerio können Sie:
Ihr Berichtswesen PPBV gerecht aufstellen
- Behandlungsbereiche und Schichtzeiten definieren
- PPBV relevante Berufsgruppen den Mitarbeitenden zuordnen
- Daten per API oder Flatfiles übertragen
- Eine Bewertung des Schichtplans auf Basis der Mindestvorgaben in der Personalausstattung gemäß Patientenaufkommen in Echtzeit vornehmen
- Nicht erreichte Mindestvorgaben identifizieren

Mit Arbeitszeit-Reportings laufend Klarheit über Status und Zielerreichung gewinnen
- Nettozeiten, das heißt tatsächlich geleistete Arbeitszeiten aller Mitarbeitenden auswerten
- Zielvorgaben für ausgewählte Monate hochladen
- Soll-Ist-Vergleiche erstellen

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