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PPBV – Pflege­personal­bemessung­sverordnung

Pflegefachkraft zur PPBV – Pflegepersonalbemessungsverordnung
Was ist anders als bei der PpUGV?

Mit der Ablösung der Pflege­personaluntergrenzen­verordnung wurde zahlreichen Kritik­punkten Rechnung getragen: Die Bedarfs­ermittlung soll wieder mehr am Patienten orientiert sein.

Die PPBV verwendet daher Pflegeminuten je Patient statt einer Relation Pflegekraft zu Bettenanzahl. Sie gilt für alle Bereiche der Krankenpflege, nicht mehr nur für pflegeintensive Bereiche. Allerdings ist sie nicht für den Nachtdienst konzipiert, daher wird häufig die PpUGV weiterhin für die Nachtschicht verwendet. 

Wie funktioniert PPBV genau?

Die PPBV teilt die Tätigkeiten von Pflegekräften in zwei Kategorien ein: Allgemeine Pflege (Stufe A), darunter fallen allgemeine Tätigkeiten wie Ernährung, Körperpflege oder Bewegung, und Spezielle Pflege (Stufe S) mit patienten­spezifischen Tätigkeiten wie die Behandlung nach Operationen oder Wund­versorgung. Beiden Kategorien sind vier Versorgungsstufen zugeordnet, von A1 (Grundleistungen) bis A4 (hochaufwändige Leistungen) bzw. S1 bis S4. Jeder dieser Stufen ist ein Minutenwert zugeordnet.

Diese beiden Einordnungen werden von der Pflegefachkraft für jeden Patienten individuell festgelegt. 

Wie wird der Pflege- und Personalbedarf errechnet?

Der Pflegebedarf eines Patienten errechnet sich aus dem Minutenwert seiner Stufe A plus dem Minutenwert seiner Stufe S plus einem gleichbleibenden Pflegegrundwert für Leistungen, die keinen direkten Patienten­bezug haben wie z. B.  Personalbesprechungen. 

Zum errechneten Personal­bedarf aus allen Patienten­minuten kommt noch ein allgemeiner Fallwert pro neu aufgenommenen Patienten pro Tag hinzu.

Seit wann gilt die PPBV?

Ab dem 1. Januar 2023 startete eine Erprobungsphase mit einer repräsentativen Anzahl von Krankenhäusern, ab dem 1. Januar 2024 wurde die PPBV verpflichtend, soweit keine anderen (tarif-) vertraglichen Maßnahmen zur Entlastung des Pflege­personals getroffen wurden. 

Seit dem 1. Januar 2025 sind Sanktionen bei Unterschreiten des Personal­schlüssels geplant. Die Regelung gilt als Übergangslösung bis Ende 2025, dann soll ein umfassenderes Instrument zur Beurteilung der Personal­ausstattung eingeführt werden.  

Bedeutet das noch mehr bürokratischen Aufwand?

Das sollte nicht so sein. Die Pflege­fachkraft erhebt die Daten patienten­individuell, das Pflege­management führt die Daten zusammen und wertet sie aus. Für das einzelne Haus ist es natürlich sinnvoll, ein Planungs­tool zu nutzen, das stationsbezogen den laufenden Personal­bedarf ermittelt und das Pflege­personal sinnvoll verteilt, ganz im Sinne des Ganzhausansatzes.  

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