Zwangsurlaub
Definition: Zwangsurlaub
Zwangsurlaub ist eine Maßnahme, bei der der Arbeitgeber anordnet, dass Arbeitnehmer Urlaub nehmen müssen, im Gegensatz zum regulären, bezahlten Erholungsurlaub, den der Arbeitnehmer selbstständig im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen nehmen kann. Der Arbeitgeber kann Zwangsurlaub durch das sogenannte Direktionsrecht veranlassen.
Rechtlich basiert dies auf § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), der festlegt, dass zwingende betriebliche Gründe vorliegen müssen, um Zwangsurlaub anzuordnen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen Zwangsurlaub anordnen darf.
Welche Alternativen gibt es zum Zwangsurlaub?
Zwangsurlaub ist nicht immer gerechtfertigt, beispielsweise bei betrieblichen Störungen oder schwankender Auftragslage. Arbeitnehmer dürfen in solchen Fällen nicht allein durch Arbeitszeitaussetzung belastet werden.
Um Entlassungen zu vermeiden, können Arbeitnehmer Überstunden abbauen, wobei dies die Zustimmung des Betriebsrats erfordert. Weitere Alternativen sind die Beantragung von Kurzarbeit oder eine generelle Arbeitszeitverkürzung, sofern dies im Arbeitsvertrag geregelt ist. Auch die Reduzierung von Bonuszahlungen, etwa Weihnachtsgeld, ist möglich, wenn dies tarifvertraglich oder in Betriebsvereinbarungen festgelegt ist.
Rechtliche Bedingungen von Zwangsurlaub
Wann darf der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?
Grundsätzlich müssen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer laut Arbeitsrecht (BUrlG) berücksichtigt werden. Nur bei dringenden betrieblichen Belangen kann der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen. Nicht alle Unternehmenskrisen rechtfertigen Zwangsurlaub, und das Betriebsrisiko muss vom Arbeitgeber getragen werden. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei der Anordnung von Zwangsurlaub oder Betriebsferien.
Was sind dringende betriebliche Belange für Zwangsurlaub?
Dringende betriebliche Gründe für Zwangsurlaub müssen in der Unternehmensorganisation, im technischen Ablauf der Arbeit oder in der schlechten Auftragslage begründet sein. Beispiele für rechtmäßige Gründe sind:
- Saisonbetriebe
- Nicht-Betriebsfähigkeit (von eigentümerlosen Unternehmen)
- Unvorhersehbare betriebliche Krisen
- Renovierungen oder Umbauten
Beispiele aus der Praxis sind Arztpraxen, die aufgrund der Abwesenheit des leitenden Arztes (durch Krankheit oder Urlaub) nicht betriebsfähig sind, oder saisonale Gastronomiebetriebe, die außerhalb der Saison Zwangsurlaub anordnen.
Wann darf der Arbeitgeber keinen Zwangsurlaub anordnen?
Außerhalb bestimmter innerbetrieblicher Vereinbarungen oder dringender betrieblicher Belange darf kein Zwangsurlaub angeordnet werden. Dies gilt beispielsweise bei Kündigungen, Auftragsmangel, Computerausfällen oder an Brückentagen. In solchen Fällen ist die Anordnung von Zwangsurlaub nicht rechtens, da die betrieblichen Umstände nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen.
Die Zustimmung des Betriebsrats ist erforderlich, wenn spezielle Regelungen in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag bestehen, insbesondere bei Zwangsurlaub an Brückentagen oder bei Abwesenheit der Geschäftsführung.
Zwangsurlaub zwischen Weihnachten und Neujahr muss im Einzelfall genehmigt werden. Andernfalls kann eine Verweigerung des Zwangsurlaubs durch die Arbeitnehmer erfolgen.
Wie viel Zwangsurlaub ist zulässig?
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaubstage. Bei der Anordnung von Zwangsurlaub darf nur ein Teil dieses gesetzlichen Anspruchs genutzt werden, wobei dem Arbeitnehmer ein Resturlaub bleiben muss, der zwei Fünfteln des Jahresurlaubs entspricht. Es gibt jedoch keine Obergrenze für die Dauer des Zwangsurlaubs.
Wird Zwangsurlaub vom Urlaub abgezogen?
Ja, angeordnete Zwangsurlaubstage werden vom Jahresurlaub des Arbeitnehmers abgezogen.
Wird Zwangsurlaub bezahlt?
Während des Zwangsurlaubs erhält der Arbeitnehmer weiterhin sein volles Gehalt, ähnlich wie bei regulärem Erholungsurlaub.
Regelung von Zwangsurlaub in Österreich und der Schweiz
In Österreich wird bei Zwangsurlaub das vollständige Entgelt bezahlt, es sei denn, es wird Urlaubsguthaben aus Vorjahren abgebaut. In der Schweiz kann Zwangsurlaub ebenfalls aufgrund dringlicher betrieblicher Bedürfnisse innerhalb von drei Monaten angeordnet werden.
Zwangsurlaub in der Praxis
Auch wenn beide Begriffe oft synonym verwendet werden, sind Betriebsferien und Zwangsurlaub nicht dasselbe. Betriebsferien betreffen in der Regel das gesamte Unternehmen und werden dann angeordnet, wenn der Betrieb für eine bestimmte Zeit stillgelegt wird. Solche Anordnungen sind oft im Arbeitsvertrag geregelt oder müssen vor Beginn des Urlaubsjahres angekündigt werden und sollten zwei bis drei Wochen nicht überschreiten.
Wie lange vorher muss Zwangsurlaub angekündigt werden?
Für die Ankündigung von Zwangsurlaub gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist. Dennoch gilt ein Zeitraum von mindestens einem halben Jahr in juristischer Hinsicht üblicherweise als angemessen.
Der Betriebsrat und sein Mitbestimmungsrecht
Der Betriebsrat hat gesetzlich das Recht auf Mitbestimmung in Urlaubsangelegenheiten, sofern keine speziellen Regelungen existieren. Dies umfasst sowohl die allgemeine Urlaubsplanung als auch die Festlegung der konkreten Urlaubszeiträume. Gleiches gilt für die Festlegung von Betriebsferien.
Regelungen während der Corona-Krise
Trotz der außergewöhnlichen Umstände durch die Corona-Krise galten keine Sonderregeln für Zwangsurlaub. Eine Ausnahme wurde jedoch bei der Ankündigungsfrist gemacht: Aufgrund der unvorhersehbaren Entwicklungen während der Corona-Krise wurden Betriebe teilweise gerichtlich dazu befugt, kurzfristig Urlaub anzuordnen.