Urlaubsanspruch

Definition: Urlaubsanspruch

Was ist der gesetzliche Urlaubsanspruch?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch bezieht sich auf den jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (§ 3 BUrlG), der für alle Arbeitnehmer gilt (§ 2 BUrlG).

Wie hat sich der Urlaubsanspruch historisch entwickelt?

Der Urlaubsanspruch, der heute selbstverständlich ist, war im Jahr 1914 nur wenigen Menschen vorbehalten. Abhängig vom gesellschaftlichen Status wurden damals drei bis sechs Tage bezahlte Erholungszeit gewährt, hauptsächlich an Beamte und Angestellte.

Einige fortschrittliche Unternehmer boten ihren Arbeitern bezahlte Freizeit in Form von Boni an, obwohl dies nicht weit verbreitet war. Zu dieser Zeit waren Gewerkschaften bereits aktiv. 1903 wurden Tarifverhandlungen zwischen dem Zentralverband deutscher Brauereiarbeiter, den Stuttgarter Ringbrauereien und der Brauerei in Greiz geführt. Dank dieses Tarifvertrags erhielten Arbeitnehmer nach mindestens einem Jahr Betriebszugehörigkeit drei Tage bezahlten Erholungsurlaub.

Gesetzliche Grundlage Urlaubsanspruch

Der Durchbruch zum einheitlichen Bundesurlaubsgesetz

1963 verkündete die Bundesrepublik Deutschland schließlich das einheitliche Bundesurlaubsgesetz, das allen Arbeitnehmern mindestens vier Wochen Jahresurlaub zusichert.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Was müssen Arbeitgeber berücksichtigen?

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Arbeitnehmer den Jahresurlaub rechtzeitig per Urlaubsantrag beantragen. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten rechtzeitig und schriftlich (z.B. per E-Mail oder Fax) darüber zu informieren, dass sie ihren Jahresurlaub innerhalb der nächsten Monate beantragen müssen, um zu verhindern, dass der Urlaub verfällt.

Wenn dringende betriebliche Gründe (wie ein unvorhergesehenes Großprojekt oder das Weihnachtsgeschäft) oder persönliche Gründe (wie Krankheit) vorliegen, müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten ebenfalls frühzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der übertragene Urlaubsanspruch bis spätestens zum 31. März des Folgejahres genommen werden muss. Andernfalls verfällt dieser Anspruch mit Ablauf des 31. März.

Wo finden sich die Regelungen zum gesetzlichen Urlaubsanspruch?

Die Regelungen zum gesetzlichen Urlaubsanspruch sind im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz, BUrlG) festgelegt.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage. Abs. 2 des Gesetzes stellt klar, dass unter Werktagen die Kalendertage von Montag bis Samstag zu verstehen sind.

Ausnahme: Arbeitnehmer unter 18 Jahre

Minderjährige Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildende, Ferienarbeiter und Praktikanten, fallen unter § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Für sie gilt ein höherer Jahresurlaubsanspruch:

  • Minderjährige unter 16 Jahren erhalten mindestens 30 Werktage bezahlten Jahresurlaub.
  • Minderjährige unter 17 Jahren erhalten mindestens 27 Werktage bezahlten Jahresurlaub.
  • Minderjährige unter 18 Jahren erhalten mindestens 25 Werktage bezahlten Jahresurlaub.

Für wen gelten diese Regelungen?

Diese abweichenden Regelungen gelten für alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und innerhalb eines Unternehmens tätig sind. Dazu zählen beispielsweise Auszubildende, freiwillige Praktikanten, Ferienarbeiter, geringfügig Beschäftigte (Minijobber) oder kurzfristig Beschäftigte.

Wann entsteht der volle Urlaubsanspruch?

Gemäß § 3 BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis, dieser Zeitraum wird als Wartezeit bezeichnet.

Beispiel: Wird ein Arbeitnehmer am 1. Mai eingestellt, erwirbt er am 31. Oktober den vollen Urlaubsanspruch.

Gibt es ein Recht auf Sonderurlaub?

Das Recht auf Sonderurlaub ergibt sich aus § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen, die er nicht zu verantworten hat, vorübergehend an der Arbeitsleistung gehindert ist, kann Sonderurlaub beansprucht werden. Beispiele hierfür sind Beerdigungen im engsten Familienkreis oder Zeugenaussagen vor Gericht.

Arbeitgeber können jedoch den Anspruch auf bezahlte Freistellung im Arbeits- oder Tarifvertrag ausschließen, z.B. durch Klauseln, die eine Vergütung nur für „tatsächlich geleistete Arbeit“ vorsehen.

Wie berechnet man den Urlaubsanspruch?

Die Berechnung variiert je nach Art des Beschäftigungsverhältnisses.

Urlaubsanspruch bei besonderen Fällen

Urlaubsanspruch berechnen bei Teilzeit

Teilzeitkräfte können entweder die tägliche Arbeitszeit oder die Arbeitstage reduzieren. Wird nur die tägliche Arbeitszeit reduziert, bleibt der Urlaubsanspruch wie bei Vollzeitkräften (z.B. 30 Tage bei 6 Wochen Jahresurlaub). Bei Reduktion der Arbeitstage sieht die Berechnung so aus:

  • 30 (Urlaubstage) / 5 (Arbeitstage pro Woche) x 3 (tatsächlich gearbeitete Tage) = 18 Urlaubstage.

Dies entspricht einem Jahresurlaubsanspruch von 6 Wochen, da nur die tatsächlichen Arbeitstage zählen.

Urlaubsanspruch bei Krankheit

Urlaub dient der Erholung, doch Krankheiten im Urlaub sind keine Seltenheit. § 9 BUrlG besagt, dass Kranktage, die durch ein ärztliches Attest belegt sind, „nicht auf den Jahresurlaub angerechnet“ werden und somit wieder gutgeschrieben werden.

Urlaubsrecht bei kranken Kindern

Berufstätige Eltern mit einem Kind unter zwölf Jahren, das im eigenen Haushalt lebt, können pro Kalenderjahr bis zu 10 Arbeitstage freigestellt werden, wenn das Kind krank ist. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Freistellungsanspruch entsprechend. Voraussetzung für die Freistellung ist die Vorlage eines ärztlichen Attests.

Obwohl § 616 BGB bezahlte Freistellung ermöglicht, verweisen viele Arbeitgeber ihre gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter, deren Kinder ebenfalls gesetzlich krankenversichert sind, auf das Kinderkrankengeld, das bei der Krankenkasse beantragt werden kann (§ 45 SGB V).

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Bevor der Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmeldet, muss er zuerst alle Maßnahmen ergreifen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Dazu gehört, dass Mitarbeiter ihre restlichen Urlaubstage aus dem Vorjahr nehmen und bestehende Zeitguthaben abbauen. Urlaub aus dem aktuellen Kalenderjahr bleibt davon unberührt, wenn er bereits geplant war.

Bei „Kurzarbeit Null“ entsteht während dieser Zeit kein Urlaubsanspruch. Weitere Details zu möglichen Stolperfallen finden Sie im Beitrag Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit.

Urlaubsanspruch bei Kündigung

Wer in der ersten Jahreshälfte bis zum 30. Juni kündigt, erhält nur den anteiligen Jahresurlaub, also ein Zwölftel pro voll gearbeitetem Monat.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen verlässt das Unternehmen am 31. Mai. Der Anspruch beträgt:

30 Tage / 12 x 5 = 12,5 Urlaubstage.

Kündigt er hingegen zum 31. Juli, stehen ihm die kompletten 30 Tage Jahresurlaub zu. Einige Arbeitsverträge gewähren den Urlaub anteilig bei Eintritt und Austritt (pro rata temporis).

Beispiel Kündigung nach pro rata temporis: Bei Kündigung zum 31. Juli erhält der Arbeitnehmer:

30 Tage / 12 x 7 = 17,5 Urlaubstage.

Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft und Mutterschutz

Eine werdende Mutter, die in Vollzeit an fünf Tagen pro Woche arbeitet, hat gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beispielsweise Anspruch auf 20 Arbeitstage. Da eine Schwangerschaft neun Monate dauert, errechnet sich der Urlaubsanspruch wie folgt:

20 Urlaubstage : 12 x 9 = 15 Urlaubstage.

Nach der Mutterschutzfrist kann der Urlaubsanspruch genommen werden. Wenn die Mutter direkt in die Elternzeit wechselt, wird der Urlaubsanspruch auf das Ende der Elternzeit übertragen (§ 17 Abs. 2 BEEG).

Urlaubsanspruch berechnen bei Minijobs

Mitarbeiter, die geringfügig beschäftigt sind (Minijobber), arbeiten häufig weniger als fünf oder sechs Tage pro Woche. Ein Beispiel dafür ist eine Buchhalterin, die nur an zwei Tagen in der Woche arbeitet. Ihr Urlaubsanspruch wird auf Basis eines Jahresurlaubs von 35 Tagen berechnet:

Beispiel: 35 Urlaubstage / 5 (Wochentage) x 2 (tatsächlich gearbeitete Wochentage) = 14 Urlaubstage

Die Buchhalterin hat somit einen Jahresurlaubsanspruch von 14 Tagen. Trotzdem entspricht dies einem Urlaubsanspruch von 7 Wochen im Minijob, da nur die Tage der Woche bei der Urlaubsgewährung berücksichtigt werden, an denen die Arbeitnehmerin regulär arbeitet.