Rufbereitschaft

Definition: Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist eine Form der Bereitschaftsdienste, bei der Arbeitnehmer außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit zur Verfügung stehen müssen, wenn der Arbeitgeber sie benötigt. Im Gegensatz zu anderen Bereitschaftsformen wie dem Bereitschaftsdienst oder der Arbeitsbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst wählen, muss aber innerhalb einer bestimmten Zeit am Arbeitsplatz erscheinen, um seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in einem Arbeitsvertrag festlegen, wie oft und in welchem zeitlichen Rahmen Rufbereitschaften geleistet werden sollen. Dies kann nachts oder an Wochenenden der Fall sein, und die Bereitschaft dauert in der Regel mehrere Stunden. Während dieser Zeit können Arbeitnehmer ihre Aktivitäten selbst gestalten, müssen aber für eine unverzügliche Reaktion auf Anforderungen des Arbeitgebers bereit sein.

Kann Rufbereitschaft Arbeitszeit sein?

Die Antwort lautet Ja. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung kann Rufbereitschaft unter bestimmten Umständen als Arbeitszeit angesehen werden, insbesondere wenn der Arbeitnehmer während dieser Bereitschaftszeit erheblich in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im März 2021 entschieden, dass Bereitschaftsdienste, die von zu Hause aus geleistet werden, ebenfalls als Arbeitszeit zu werten sind, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies wurde anhand von Fällen eines slowenischen Sendetechnikers und eines deutschen Feuerwehrmanns verdeutlicht.

Der Sendetechniker aus Slowenien musste Fernsehsendeanlagen in entlegenen Gebieten überwachen und konnte daher seine Freizeitaktivitäten nur eingeschränkt planen. Der deutsche Feuerwehrmann aus Offenbach musste innerhalb kurzer Zeit die Stadtgrenze erreichen, um seinen Dienst anzutreten. Der EuGH entschied, dass Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft nicht unangemessen in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt sein dürfen. Andernfalls ist die Rufbereitschaft als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten.

Gemäß dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird nur die tatsächlich für die Arbeit erbrachte Zeit während der Rufbereitschaft als Arbeitszeit gezählt. Beispielsweise wird die Zeit, die ein Haustechniker benötigt, um eine gemeldete Fehlfunktion zu beheben, als Arbeitszeit gewertet, während die übrige Zeit der Rufbereitschaft als Ruhezeit gilt.

Fahrzeiten während der Rufbereitschaft zählen in der Regel nicht als Arbeitszeit im rechtlichen Sinne, es sei denn, der Arbeitnehmer ist gezwungen, innerhalb einer sehr kurzen Zeit an der Einsatzstelle zu sein und kann daher seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen.

Fragen im Überblick

In bestimmten Unternehmen und Institutionen wie Krankenhäusern wird von Mitarbeitern oft erwartet, dass sie im Rotationsprinzip Rufbereitschaften übernehmen. Dies soll sicherstellen, dass Kunden und Patienten jederzeit optimal betreut werden können.

Rufbereitschaft ist in verschiedenen Branchen üblich, darunter:

  • Technik und Sicherheit
  • Gesundheitswesen
  • IT und EDV
  • Bauindustrie
  • Gastronomie und Hotellerie

Im Arbeitsvertrag wird geregelt, wie Rufbereitschaften gehandhabt werden. Obwohl das Arbeitsrecht Flexibilität in der Ausgestaltung dieser Bereitschaftsform zulässt, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:

  • Die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden dürfen nicht überschritten werden.
  • Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden.
  • Es besteht ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagsruhe, wobei Mitarbeiter mindestens 15 freie Sonntage pro Jahr haben sollten.
  • Rufbereitschaft über ein gesamtes Wochenende ist nur zulässig, wenn ausreichende Erholungszeiten vorgesehen sind.

Der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern verlangen, Rufbereitschaft zu leisten, was üblicherweise vertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen geregelt ist. Eine Ablehnung kann disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen, einschließlich Abmahnung oder Kündigung. Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist seine Mitbestimmung erforderlich.

Der Hauptunterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst liegt hauptsächlich darin, dass bei Rufbereitschaft der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort frei wählen kann und flexibel ist, wie er seine Arbeit erledigt. Beim Bereitschaftsdienst hingegen bestimmt der Arbeitgeber, wo und wie der Mitarbeiter seinen Dienst leisten muss. Bereitschaftsdienst wird als vollwertige Arbeitszeit vergütet.

Rufbereitschaft wird vergütet, wenn der Mitarbeiter während dieser Zeit tatsächlich zur Arbeit gerufen und seine Arbeitsleistung erbracht hat. In Deutschland erfolgt die Vergütung üblicherweise durch Zuschläge für die geleistete Arbeit oder pauschal, wie es in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen festgelegt ist.