Pendlerpauschale

Definition: Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale, auch bekannt als Entfernungspauschale, bietet Arbeitnehmern eine steuerliche Entlastung für die weite Entfernung zwischen ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstätte. Gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Pendler die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen, was dazu beiträgt, ihr zu versteuerndes Einkommen bei der jährlichen Steuererklärung zu verringern.

Diese Regelung gilt für Arbeitnehmer, die ein Fahrzeug für ihren Weg zur Arbeit und zurück nutzen, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes Auto, Motorrad, Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel handelt. Die Höhe der Pauschale ist nicht von den tatsächlichen Kosten abhängig, sondern wurde vom deutschen Gesetzgeber festgelegt. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Pendler alternativ die Kosten für Zeit- oder Einzelfahrkarten geltend machen. Eine Mischform ist ebenfalls möglich, insbesondere wenn die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die tägliche Pendlerpauschale übersteigen.

Seit wann gibt es die Pendlerpauschale?


Die Ursprünge der Entfernungspauschale reichen bis ins Jahr 1920 zurück. Im Jahr 2007 beschloss die Große Koalition aus Sparmaßnahmen, diese für die ersten 20 Kilometer zu streichen. Allerdings wurde die Pendlerpauschale kurz darauf wieder eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entsprechend entschieden hatte.

Wie hoch ist die Pendlerpauschale?

Seit dem Jahr 2004 beträgt die Pendlerpauschale 30 Cent pro Kilometer für Entfernungen von bis zu 20 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ab dem 21. Kilometer steigt dieser Betrag auf 35 Cent pro Kilometer. Gemäß dem am 20. Mai 2022 vom Bundesrat verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz wird dieser Betrag nun rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent pro Kilometer erhöht.

Interessanterweise war die ursprüngliche Anhebung der Pendlerpauschale für Entfernungen ab dem 21. Kilometer für den 1. Januar 2024 geplant. Jedoch beschloss die Bundesregierung, diese Erhöhung um zwei Jahre vorzuziehen, unter anderem aufgrund der massiv gestiegenen Spritpreise und der galoppierenden Inflation.

Anspruch Pendlerpauschale

Anspruchsberechtigte für die Pendlerpauschale gemäß § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) umfassen sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige. Ebenso haben Nutzer von Fahrgemeinschaften Anspruch darauf.

Es gibt jedoch Situationen, in denen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Entfernungspauschale haben. Dazu gehören Tage, an denen sie im Home Office arbeiten, wofür ab  2020 die Homeoffice-Pauschale eingeführt wurde. Diese betrug maximal 600 Euro und konnte für höchstens 120 Tage pro Kalenderjahr geltend gemacht werden. Seit 2023 sind dies 210 Homeoffice Tage mit bis zu 1260 € jährlich.

Des Weiteren können Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsweg mit dem Flugzeug zurücklegen müssen, die Entfernungspauschale nicht ansetzen. In diesem Fall können lediglich die Ticketkosten abgesetzt werden.

Arbeitnehmer, denen ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen einige Besonderheiten beachten. Sie können die Entfernungspauschale nur geltend machen, wenn sie für die Versteuerung des privaten Nutzwerts nicht die Fahrbuchmethode, sondern die 1-Prozent-Regelung anwenden. Zudem müssen sie zusätzlich zur 1-Prozent-Regelung 0,03 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Firmenwagens pro Kilometer und Monat versteuern.

Wissenswertes: Pendlerpauschale

Höchstgrenze

Ja, es gibt eine Höchstgrenze für die Pendlerpauschale. Diese beträgt gesetzlich vorgegeben 4.500 Euro pro Kalenderjahr. Diese Grenze entfällt jedoch, wenn Pendler nachweisen können, dass ihre tatsächlichen Fahrtkosten höher sind. Hierfür dienen Quittungen für Sprit, Fahrscheine und andere relevante Belege als Nachweis, die sorgfältig aufbewahrt werden müssen. Falls keine entsprechenden Nachweise erbracht werden können, können Fahrtkosten, die über die Höchstgrenze hinausgehen, steuerlich nicht abgesetzt werden.

Steuererklärung

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Arbeitnehmer keine Belege vorlegen müssen, um die Entfernungspauschale geltend zu machen, sofern die Höchstgrenze nicht überschritten wird. Möchten Pendler jedoch höhere Kosten in ihrer Steuererklärung berücksichtigen, müssen sie entsprechende Belege vorlegen.

Die Entfernungspauschale, die in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen wird, zählt zu den Werbungskosten. Darunter fallen alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeit innerhalb eines Kalenderjahres entstanden sind. Arbeitnehmern steht gleichzeitig eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro zu.

Wann lohnt es sich nicht?

Es gibt Situationen, in denen es sich nicht lohnt, die Pendlerpauschale steuerlich abzusetzen. Wenn die Entfernungspauschale weniger als 1.000 Euro beträgt, ist es besser, die Werbungskostenpauschale zu nutzen. In diesem Fall ändert die Pendlerpauschale nichts an den abzugsfähigen Werbungskosten. Liegen die Werbungskosten jedoch über 1.000 Euro, ist es ratsam, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bereits im Laufe des Kalenderjahres weniger Lohnsteuer gezahlt hat, da die Werbungskosten als Freibetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Beispiel: Frau Birgit pendelt an 200 Arbeitstagen pro Jahr 8 Kilometer zur Arbeit und erhält dafür eine Entfernungspauschale von insgesamt 480 Euro. Da sie keine anderen Werbungskosten hat und somit nicht auf 1.000 Euro kommt, wählt sie die Werbungskostenpauschale.

Wie viele Arbeitstage dürfen angegeben werden?

Hinsichtlich der Anzahl der abzugsfähigen Arbeitstage sollten Pendler berücksichtigen, dass sie nur die tatsächlich zur Arbeit gefahrenen Tage angeben dürfen. Dabei sind die freien Wochenendtage sowie gesetzliche Feiertage, Urlaubszeiten und Krankheitsausfälle abzuziehen. Auch berufsbezogene Fortbildungsaktivitäten, Dienstreisen und Betriebsausflüge müssen in die Berechnung einfließen. Die Anzahl der Arbeitstage kann je nach Wochenarbeitszeit variieren: Bei einer 5-Tage-Woche fahren Pendler üblicherweise an bis zu 230 Arbeitstagen im Jahr zur Arbeit, während es bei einer 6-Tage-Woche bis zu 280 Arbeitstage sein können. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die angegebenen Arbeitstage den tatsächlichen entsprechen, wobei Tage im Home Office abgezogen werden müssen.

Es ist zu beachten, dass ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale nur einmal für jeden Arbeitstag ansetzen darf, selbst wenn er mehrmals täglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendelt. Bei vielen geltend gemachten Arbeitstagen und zusätzlich hohen außergewöhnlichen Krankheitskosten oder mehreren Fortbildungen im Kalenderjahr kann das Finanzamt einen Nachweis der tatsächlichen Arbeitstage verlangen.

Berechnung der Pendlerpauschale

Die Berechnung der Entfernung zur Arbeit erfolgt anhand der kürzesten Straßenverbindung (einfache Wegstrecke) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es ist jedoch zulässig, eine längere Fahrstrecke anzusetzen, sofern diese verkehrsgünstiger ist und vom Pendler regelmäßig genutzt wird.

Die “Arbeitsstätte” bezieht sich auf die erste Tätigkeitsstätte, also den Arbeitsort (z. B. ein Büro), an dem ein Arbeitnehmer täglich arbeitet. Wenn ein Arbeitnehmer an mehreren Arbeitsorten eingesetzt wird, gilt die Tätigkeitsstätte, die ihm dauerhaft zugeordnet ist.

Im Falle mehrerer Wohnungen wird für die Berechnung der Entfernungspauschale diejenige Wohnung herangezogen, die dem Arbeitsplatz am nächsten liegt. Möchte ein Mitarbeiter eine andere Wohnung berücksichtigen, muss diese als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gelten.

Zur Berechnung der Entfernungspauschale spielen folgende Faktoren eine wichtige Rolle:

  1. Standorte aller Wohnungen des Arbeitnehmers.
  2. Anzahl der Arbeitstage, an denen keine Arbeit im Home Office geleistet wurde.
  3. Länge der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gemessen in vollen Kilometern.