Mutterschutzgesetz

Definition: Mutterschutzgesetz

Das deutsche Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde erstmals am 6. Februar 1952 eingeführt und hat seitdem mehrere Änderungen erfahren. Die letzte Neufassung erfolgte am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), wobei die jüngste Aktualisierung am 1. Januar 2020 in Kraft trat. Es ist als 57. Gesetz im Arbeitsgesetzbuch verankert.

Regelung

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dient dem Schutz von Müttern während ihrer Beschäftigung, Ausbildung und Studium. Es legt einen besonderen Fokus auf den Gesundheitsschutz für schwangere Frauen, ihre ungeborenen Kinder sowie Mütter während der Stillzeit am Arbeitsplatz.

Das Mutterschutzgesetz gewährt Schutz für werdende Mütter in verschiedenen Beschäftigungs- und Ausbildungsbereichen, einschließlich Beschäftigten, Schülerinnen, Studentinnen sowie Frauen mit verschiedenen Erwerbstätigkeiten wie Entwicklungshelferinnen, Heimarbeitern und Teilnehmern an Freiwilligen Sozialen Jahren. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Arbeitszeit, sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte sowie für Personen in kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

Für arbeitnehmerähnliche Personen gelten einige Ausnahmen, wie das Verbot von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit, die für sie nicht gelten. Sie haben jedoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ohne dass die Auftraggeber verpflichtet sind, einen Zuschuss zu leisten. Darüber hinaus dient das Mutterschutzgesetz auch dazu, Arbeitgeber vor strafbaren Handlungen zu schützen, indem es ihre Pflichten klar definiert und rechtliche Rahmenbedingungen vorgibt.

Das Mutterschutzgesetz gliedert sich in sieben Abschnitte:

  1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 und 2) Hier werden neben den allgemeinen Begriffsbestimmungen auch das Ziel des Mutterschutzes und die Beschäftigungsverhältnisse von Frauen, die neben dem Grundsatz des § 7 Absatz 1 SGB IV differenziert sind, festgelegt. Dies betrifft beispielsweise Frauen in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen.
  2. Abschnitt: Gesundheitsschutz (§§ 3 bis 16) Dieser Abschnitt behandelt den Gesundheitsschutz in arbeitszeitlicher und betrieblicher Hinsicht sowie den ärztlichen Gesundheitsschutz durch das ärztliche Beschäftigungsverbot.
  3. Abschnitt: Kündigungsschutz (§ 17) Hier wird geregelt, dass eine Kündigung grundsätzlich untersagt ist, aber Arbeitgeber in besonderen Fällen – wie Arbeitsverweigerung oder Diebstahl – unter bestimmten Bedingungen eine Kündigung mit Erlaubnis der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle erklären können.
  4. Abschnitt: Leistungen (§§ 18 bis 25) In diesem Abschnitt sind Regelungen zu Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts sowie Leistungen während der Elternzeit und nach dem Ende des Beschäftigungsverbots enthalten.
  5. Abschnitt: Durchführung des Gesetzes (§§ 26 bis 31) Wesentliche Inhalte sind die Informationspflicht der Arbeitgeber, die Mitteilungspflicht an die Aufsichtsbehörde und die Aufbewahrungspflicht der entsprechenden Unterlagen. Zudem werden das behördliche Genehmigungsverfahren für die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie die Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden geregelt.
  6. Abschnitt: Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften (§§ 32 und 33) Für Ordnungswidrigkeiten können Geldbußen bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Bei vorsätzlichen Tatbeständen, die ansonsten Ordnungswidrigkeiten wären, drohen Arbeitgebern Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen.
  7. Abschnitt: Schlussvorschriften (§ 34) Dieser Abschnitt verlangt von der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes vorzulegen, insbesondere im Hinblick auf das Verbot von Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit.

Welche Verpflichtungen haben Arbeitgeber im Rahmen des Mutterschutzgesetzes?

Gemäß § 5 ArbSchG sind Arbeitgeber bereits dazu angehalten, arbeitsschutzrechtliche Gefährdungen zu prüfen, denen schwangere Frauen und ihre Kinder ausgesetzt sein könnten. Die daraus resultierenden Erkenntnisse und Schutzmaßnahmen müssen bereits vorliegen, sobald eine Schwangerschaft eintritt, und schriftlich festgehalten werden.

Wie sieht es mit der Aushangpflicht des Mutterschutzgesetzes aus?

Unternehmen, die regelmäßig mehr als drei weibliche Angestellte beschäftigen, müssen eine Kopie des Mutterschutzgesetzes an einem gut sichtbaren Ort für alle Mitarbeiter auslegen oder aushängen. Wenn alle Mitarbeiter die Informationen elektronisch einsehen können, entfällt die Pflicht zum physischen Aushang.

Müssen schwangere Mitarbeiterinnen ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren?

Grundsätzlich besteht keine Pflicht für Arbeitnehmerinnen, ihren Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren. Allerdings wird es empfohlen (§ 15 MuSchG), da die Mutterschutzmaßnahmen erst greifen, wenn der Arbeitgeber informiert ist. Ein ärztliches oder von einer Hebamme ausgestelltes Zeugnis kann als Nachweis verlangt werden, wobei die Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Was passiert nach der Mitteilung einer Schwangerschaft durch die Mitarbeiterin?

Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, muss er gemäß § 10 MuSchG entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sicherstellen. Falls erforderlich, müssen die Arbeitsbedingungen angepasst oder ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Falls dies nicht möglich ist, darf die schwangere oder stillende Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigt werden.

Wichtig: Persönliches Gespräch zur Anpassung der Arbeitsbedingungen

Arbeitgeber sind verpflichtet, schwangeren Arbeitnehmerinnen ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten (§ 10 Absatz 2 MuSchG). Das Ergebnis dieses Gesprächs sollte schriftlich festgehalten und der Personalakte beigefügt werden.

Die Sicherheitsprüfungen für Schwangere und Stillende können gemäß § 9 Absatz 5 MuSchG in schriftlicher Form auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden.

Kündigung während der Schwangerschaft nur in besonderen Fällen zulässig

Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erfährt, oder wenn die Schwangerschaft ihm rechtzeitig nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung mitgeteilt wird, ist es ihm nicht gestattet, die schwangere Mitarbeiterin zu kündigen. Dies gilt gemäß § 17 MuSchG für die Zeit während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von mindestens vier Monaten nach der Entbindung oder einer Fehlgeburt.

Eine Kündigung kann lediglich in außergewöhnlichen Fällen erfolgen, die keine Verbindung zur Schwangerschaft haben. In solchen Fällen muss die Kündigung jedoch von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt werden (§ 17 Abs. 2 MuSchG).

Beispiele für solche außergewöhnlichen Fälle sind Betriebsänderungen und Massenentlassungen. Zudem kann jedes Verhalten, das das Vertrauensverhältnis nachhaltig stört und eine weitere Beschäftigung unzumutbar macht, wie Diebstahl, Gewalttätigkeit oder Geheimnisverrat, zur Kündigung führen, sofern dies von der obersten Landesbehörde als gerechtfertigt erachtet wird.

Kündigungsschutz und Heimarbeit

Heimarbeiter, obwohl sie als Erwerbstätige gelten, sind weder an Weisungen gebunden noch in eine feste Unternehmensstruktur integriert. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihren Auftraggebern werden sie als sozial schutzbedürftig angesehen.

Gemäß § 17 MuSchG sind sowohl Heimarbeiterinnen als auch Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung vor Kündigungen geschützt. Weder Auftraggeber noch Zwischenmeister können diesen Kündigungsschutz umgehen, indem sie keine Aufträge mehr erteilen.

Gesundheitsschutz für Schwangere am Arbeitsplatz

Gesundheitsschutz für Schwangere am Arbeitsplatz

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen für schwangere oder stillende Frauen alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu ergreifen, basierend auf der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG.

Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz:

  • Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Der Arbeitgeber muss die Schutzfristen vor und nach der Entbindung einhalten (§ 3 MuSchG). In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und den acht bzw. 12 Wochen nach der Entbindung darf er eine schwangere Frau nicht beschäftigen.
  • Ausnahmen bei den Schutzfristen:
    • Wenn die Arbeitnehmerin ausdrücklich bereit ist, während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung zu arbeiten.
    • Wenn eine junge Mutter in Ausbildung während der Schutzfrist arbeiten möchte und ärztlicherseits nichts dagegen spricht.

  • Verbot der Mehrarbeit:
    • Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht länger als achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
    • Frauen unter 18 Jahren dürfen nur acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
    • Der Arbeitgeber muss täglich eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewähren.
    • Pausen und Erholungszeiten: Schwangere und stillende Mütter müssen die Möglichkeit haben, sich zu erholen. Die während dieser Ruhezeiten verlorenen Arbeitsstunden müssen nicht nachgeholt werden

  • Das Verbot der Nachtarbeit
    • Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dürfen Personen unter 18 Jahren sowie erwachsene schwangere und stillende Frauen nicht beschäftigt werden.
    • Ausnahmen dieser Regelung:
      • Erwachsene Frauen können bis 22 Uhr arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich wünschen, und unter 18-Jährige können an schulischen Veranstaltungen teilnehmen, sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt (§ 5 MuSchG).

  • Das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
    • Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber schwangere oder stillende Frauen nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen.
    • Ausnahmen dieser Regel:
      • Jugendliche und erwachsene schwangere oder stillende Frauen können an Sonn- und Feiertagen arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären und bestimmte Bedingungen erfüllt sind (§ 10 MuSchG und § 6 MuSchG).

  • Die Verpflichtung zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
    • Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Freistellung für Nachsorge-Untersuchungen der Krankenkassen während der ersten 12 Monate nach der Entbindung. Zudem müssen Arbeitgeber jungen Müttern während der ersten 12 Wochen nach der Entbindung mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde zum Stillen freistellen (§ 7 MuschG).

  • Die Beschränkung der Heimarbeit
    • Schwangere, in Heimarbeit beschäftigte Frauen, oder Gleichgestellte dürfen nur Aufgaben erhalten, die sie innerhalb einer achtstündigen Tagesarbeitszeit bewältigen können. Während des Stillens ist die maximale Tagesarbeitszeit auf sieben Stunden reduziert.

Der betriebliche Gesundheitsschutz

Dies bezieht sich auf die ordnungsgemäße Organisation der Arbeitsumgebung und die Vermeidung von unverantwortbaren Risiken für schwangere Mitarbeiterinnen während ihrer Beschäftigung und an ihrem Arbeitsplatz.

Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die physische und psychische Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und alle darauf basierenden Maßnahmen müssen dem aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und anderen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (§ 9 MuSchG).

Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) unterstützt Arbeitgeber dabei, praxisgerechte Regeln zu entwickeln, die den aktuellen Stand von Arbeitsmedizin, Hygiene und Technologie berücksichtigen. Gemäß § 30 MuSchG umfassen die Aufgaben des AfMu:

Ermittlung und Begründung der möglichen unverantwortbaren Risiken für schwangere oder stillende Frauen und ihre Kinder basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, Entwicklung sicherheitstechnischer, arbeitsmedizinischer und arbeitshygienischer Regeln zum Schutz von schwangeren oder stillenden Frauen und ihren Kindern, und Beratung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in allen mutterschutzbezogenen Fragen.

Änderungen oder Verbesserungen der Arbeitsbedingungen könnten beinhalten:

  • Bereitstellung von Ruhebereichen, damit schwangere Mitarbeiterinnen ihren Arbeitsplatz verlassen können, um sich auszuruhen.
  • Übernahme der Kosten für ärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse für den Arbeitgeber.
  • Vermeidung von Tätigkeiten, die eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Arbeitnehmerin und ihr Kind darstellen, wie beispielsweise das Heben schwerer Lasten.
  • Vermeidung von Akkordarbeit oder anderen zeitlich belastenden Tätigkeiten, die eine Gefahr darstellen könnten.
  • Beachtung ergonomischer Prinzipien bei der Bildschirmarbeit, um gesundheitliche Risiken zu minimieren.