Mutterschutz / Mutterschutzfrist

Definition: Mutterschutz

Der Mutterschutz, festgelegt im Mutterschutzgesetz (MuSchG), umfasst verschiedene Regelungen zum Schutz von Müttern und Kindern vor und nach der Geburt. Dazu gehören Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Beschäftigungsverbot, Entgeltfortzahlung durch Mutterschaftsgeld, spezieller Kündigungsschutz sowie Sonderfreistellungen und Urlaub. Das Gesetz gewährleistet zudem, dass Mütter ihre bisherige Tätigkeit nicht verlieren, weiterhin bezahlt werden und nach Mutterschutz bzw. Elternzeit in ihren Beruf zurückkehren können.

Der Mutterschutz beginnt gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes sechs Wochen vor dem ärztlich errechneten Geburtstermin und beinhaltet ein Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen. Im Unterschied dazu regelt die Elternzeit, gemäß § 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das Recht von Müttern und Vätern, nach dem Mutterschutz in Elternzeit zu gehen und zum alten Job zurückzukehren. Mutterschutz und Mutterschutzfrist sind nicht identisch, wobei der Mutterschutz spezifische Regelungen für schwangere Frauen und kürzlich gewordene Mütter umfasst, während die Mutterschutzfrist den Zeitraum definiert, in dem Schwangere nicht arbeiten dürfen und besonders geschützt werden.

Mutterschutz: Geschichte

Die Ursprünge des Mutterschutzes in Deutschland lassen sich bis zur neuen Gewerbeordnung von 1878 zurückverfolgen. Dort war festgelegt, dass Frauen drei Wochen nach der Geburt nicht arbeiten durften. Ab 1883 erhielten sie in dieser Zeit ein Wochengeld, das 1891 auf vier Wochen verlängert wurde. Erst ab 1910 wurde eine Schutzfrist von zwei Wochen vor der Geburt eingeführt, jedoch ohne Lohnausgleich.

Das Gesetz zum Schutz erwerbstätiger Mütter wurde 1952 verabschiedet und integrierte den Mutterschutz in Artikel 6 des Grundgesetzes. Schwangere Frauen müssen seither sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt von der Arbeit freigestellt werden. 1968 wurde das Wochengeld in Mutterschaftsgeld umbenannt, das seither von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird. Seit 1979 besteht zudem der Mutterschaftsurlaub, der eine Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate nach der Geburt ermöglicht.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz erstreckt sich auf schwangere und stillende Frauen, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder in einer beruflichen Ausbildung tätig sind. Auch Frauen in Minijobs oder freiwilligen sozialen Jahr haben Anspruch auf Mutterschutz. Selbstständige, Hausfrauen sowie Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen fallen jedoch nicht unter diese Regelungen, da für sie spezielle Gesetze zur Schwangerschaft gelten.

Selbst während der Probezeit sind Angestellte durch das Mutterschutzgesetz geschützt, sofern es sich um unbefristete Arbeitsverträge handelt. Auch bei befristeten Arbeitsverträgen haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschutz, allerdings nur für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses. Selbstständig Erwerbstätige haben zwar keinen Mutterschutz im herkömmlichen Sinne, können jedoch durch Krankentagegeldversicherungen den Verdienstausfall während der Schutzfrist ausgleichen.

Der Mutterschutz umfasst verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Schwangeren und ihren Kindern am Arbeitsplatz, darunter Beschäftigungsverbote, die während der Mutterschutzfrist gelten. Diese Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Es gibt generelle und individuelle Beschäftigungsverbote, die sicherstellen sollen, dass weder Mutter noch Kind gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind.

Die finanzielle Absicherung während des Mutterschutzes wird durch Mutterschaftsgeld gewährleistet, das von der gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt wird. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gleicht die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und durchschnittlichem Nettoeinkommen aus. Frauen, die aufgrund gesundheitlicher Gründe ein Beschäftigungsverbot erhalten, haben Anspruch auf Mutterschutzlohn, der ihr Arbeitsentgelt während dieser Zeit weiterführt.

Die Mutterschutzfrist beträgt insgesamt 14 Wochen und beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Die Berechnung dieser Frist erfolgt in Abhängigkeit vom tatsächlichen Geburtstermin, wobei auch Verlängerungen oder Verkürzungen aufgrund von individuellen Umständen möglich sind. Der Mutterschutz gewährleistet eine angemessene Vorbereitung auf die Geburt und schützt Mütter vor einer erzwungenen Beschäftigung während dieser Zeit.