Mutterschaftsgeld
Definition: Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Frauen vor und nach der Geburt ihres Kindes erhalten, unter bestimmten Bedingungen. Die Zahlung erfolgt entweder von der gesetzlichen Krankenkasse oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung, je nach individueller Situation.
Es gibt eine gesetzliche Schutzfrist von insgesamt 14 Wochen, beginnend 6 Wochen vor der Entbindung und endend 8 Wochen danach. In Sonderfällen kann diese Frist um 4 Wochen verlängert werden. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann ausgestellt werden, wenn die Arbeit die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet. Mögliche Gründe dafür sind Rückenschmerzen, die Gefahr einer Frühgeburt, Muttermundschwäche oder Mehrlingsgeburten.
Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes basiert auf dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Im Gegensatz dazu wird der Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber gezahlt und gilt während eines individuellen Beschäftigungsverbots.
Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse während der Mutterschaftsfristen gezahlt, also 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um 4 Wochen in Sonderfällen.
Wer hat konkret Anrecht auf Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld steht den folgenden Gruppen von Frauen zu:
- Arbeitnehmerinnen, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder eine private Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen haben.
- Arbeitnehmerinnen, die familienversichert sind.
- Geringfügig Beschäftigte, die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zahlen.
- Geringfügig Beschäftigte, die familienversichert sind.
- Selbstständige und Freiberuflerinnen, die freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld angehören.
- Empfängerinnen von Arbeitslosengeld I (sie erhalten die Leistung in Höhe des Arbeitslosengeldes).
Kein Mutterschaftsgeld erhalten:
- Selbstständige und Freiberuflerinnen, die freiwillig Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld sind.
- Freiberuflerinnen und Selbstständige, die eine private Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen haben.
- Selbstständige und Freiberuflerinnen, die familienversichert sind.
- Beamtinnen und Soldatinnen (sie erhalten von ihrem Dienstherrn Fortzahlung der Bezüge).
- Bürgergeld-Empfängerinnen (sie bekommen von der zuständigen Agentur für Arbeit Fortzahlung des Bürgergeldes und haben ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag von 17 Prozent).
- Hausfrauen.
Welche Voraussetzungen sind zum Erhalt von Mutterschaftsgeld erforderlich?
Den Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse haben nur leibliche Mütter, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind spätestens 6 Wochen vor der Geburt Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Sie sind geringfügig beschäftigt (Minijob) und gesetzlich versichert.
- Sie haben Anspruch auf Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfähigkeit.
- Sie erhalten während der Mutterschutzfristen kein reguläres Arbeitsentgelt (Gehalt oder Lohn) von ihrem Arbeitgeber.
- Sie sind als Arbeitnehmerin in Heimarbeit tätig oder ihr Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft aus zulässigen Gründen beendet.
- Sie erhalten Arbeitslosengeld, auch wenn dessen Auszahlung zu Beginn der Schutzfrist aus bestimmten Gründen (z. B. Beschäftigung oder Sperrzeit) gestoppt wurde.
Leibliche Mütter, die die genannten Bedingungen nicht erfüllen, können Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. Dies betrifft sowohl privat- und familienversicherte Arbeitnehmerinnen als auch privat- und familienversicherte Minijobberinnen.
Zusätzlich zum Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Voraussetzung dafür ist, dass das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt pro Tag vor Beginn der Schutzfrist höher als 13 Euro ist.
FAQ – Mutterschaftsgeld
Wer bezahlt das Mutterschaftsgeld und in welcher Höhe?
Das Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag gezahlt. Selbstständige und Freiberuflerinnen, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von 70 Prozent ihres Bruttoverdienstes (wie beim Krankengeld).
Frauen, die privat- oder familienversichert sind, erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig bis zu 210 Euro. Diese reduzierte Leistung wird ausgezahlt, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin zu Beginn der Schutzfrist (6 Wochen vor dem Entbindungstermin) in einem Arbeitsverhältnis steht oder wenn ihr Arbeitsverhältnis innerhalb von 8 oder 12 Wochen nach der Geburt des Kindes endet.
Wie lange erhält man Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfrist von insgesamt 14 Wochen bezahlt, die sich in 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes aufteilen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt von Kindern mit Behinderungen kann sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung verlängern.
Achtung: Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfrist, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankentagegeldes von der Krankenkasse. Ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet, entfällt der Arbeitgeberzuschuss.
Welche Rolle erfüllt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Der Arbeitgeber ist gemäß § 20 MuSchG dazu verpflichtet, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, um Einkommensverluste während des Beschäftigungsverbots zu verhindern. Der Zuschuss wird täglich für die Dauer der Mutterschutzfrist gezahlt und basiert auf dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate.
Die Berechnungsformel lautet:
Nettoarbeitsentgelt (Euro) x 3 (Monate) / 90 (Tage) = Arbeitgeberanteil (Euro)
Arbeitgeberanteil (Euro) – 13 (Euro) = Arbeitgeberzuschuss (Euro) pro Tag
Beispiel:
Eine Mitarbeiterin erhielt in den letzten drei Monaten ein Bruttogehalt von 4.500 Euro, ihr Nettogehalt betrug 3.600 Euro. Daraus ergibt sich ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld von 107 Euro pro Tag während der Mutterschutzfristen.
Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld korrekt?
Gemäß § 24i Abs. 3 SGB V müssen gesetzlich Versicherte ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenversicherung stellen. Der Antrag erfordert eine ärztliche Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin. Zudem sollten Arbeitnehmerinnen ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren. Wenn sie den Arbeitgeberzuschuss erhalten möchten, muss dieser ebenfalls beantragt werden, zusammen mit einem ärztlichen Attest über den voraussichtlichen Geburtstermin. Frauen, die Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten, können den Antrag online einreichen.
Formelle Voraussetzungen für den Antrag:
Frauen, die Mutterschaftsgeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen möchten, müssen:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung schwanger sein
- vor Beginn der Schutzfrist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein
- im Rahmen der Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld haben
- während der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt erhalten
Wissenswert: Aufgrund strenger Bedingungen haben viele Frauen keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Daher bieten zahlreiche Arbeitgeber eigene Maßnahmen zur Mutterförderung an, indem sie Ersatzleistungen bereitstellen.
Erneute Schwangerschaft während der Elternzeit:
In der Regel haben Mütter während der Elternzeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld, jedoch nicht auf den Arbeitgeberzuschuss. Eine Ausnahme besteht, wenn die Mutter nach Feststellung der nächsten Schwangerschaft ihren Arbeitgeber über die vorzeitige Beendigung der aktuellen Elternzeit informiert. Es ist auch möglich, die Elternzeit zu pausieren, wobei die restliche Zeit nach Ablauf der neuen Elternzeit in Anspruch genommen wird.
Ist Mutterschaftsgeld steuer- und sozialbeitragsfrei?
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt und können somit den persönlichen Steuersatz beeinflussen. Wenn das Mutterschaftsgeld mehr als 410 Euro pro Kalenderjahr beträgt, ist die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss bleiben sozialabgabenfrei, solange vor Inanspruchnahme eine Versicherungspflicht bestand und während des Bezugszeitraums keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden.
Achtung: Im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss gilt Mutterschutzlohn als regulärer Lohn und unterliegt daher Steuern und Sozialabgaben.