Minijob

Definition: Minijob

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, umgangssprachlich als Minijobs bekannt, erfreuen sich sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern großer Beliebtheit. Sie werden aus vielfältigen Gründen ausgeübt und bieten die Möglichkeit, ein bescheidenes Einkommen zu erzielen.

Minijob im Überblick

  • Die Verdienstgrenze wird gemäß § 8 SGB IV festgelegt und beträgt derzeit 538 Euro pro Monat.
  • Alternativ kann ein Minijob an einer Zeitgrenze orientiert sein, wie ebenfalls in § 8 SGB IV festgelegt: Ein Arbeitnehmer darf nicht länger als 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr arbeiten, unabhängig von seinem Verdienst. Dies wird als kurzfristige Beschäftigung bezeichnet.
  • Minijobber können sowohl im Privathaushalt als auch im gewerblichen Bereich arbeiten, wobei die monatlichen Abgaben, die Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zahlen, unterschiedlich sind. Eine selbstständige Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, um den Minijob-Status zu behalten, da für selbstständige Tätigkeiten keine Minijobregelungen gelten.
  • Minijobber haben die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte.
  • Jeder Minijob unterliegt der Rentenversicherungspflicht, wobei Arbeitnehmer sich von dieser Pflicht befreien lassen können.
  • Minijobber entrichten keine Sozialversicherungsbeiträge, da pauschale Abgaben zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber getragen werden.
  • Arbeitnehmer können in mehreren Minijobs tätig sein, vorausgesetzt es besteht kein sozialversicherungspflichtiger Hauptjob.

Was bedeutet ein Minijob im Haushalt?

Minijobber im Haushalt sind Personen, die unter Einhaltung einer Verdienst- oder Zeitgrenze Einkommen durch Tätigkeiten im Privathaushalt erzielen. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören beispielsweise Bügeln, Einkaufen, Kochen, Gartenarbeit, Putzen, Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen. Arbeitgeber, die Minijobber im Privathaushalt beschäftigen, zahlen geringere Abgaben als Unternehmen, wobei später genauer auf die Höhe der Abgaben an die Minijob-Zentrale eingegangen wird.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Minijobbern und Vollzeitbeschäftigten

Minijobber gelten als Teilzeitbeschäftigte und dürfen nicht unterschiedlich zu Vollzeitbeschäftigten behandelt werden. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung in gesetzlich festgelegten Fällen wie Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Schwangerschaft und Urlaub. Minijobber unterliegen ebenfalls der Mindestlohnregelung, unabhängig von der Art und dem Umfang ihrer Erwerbsarbeit.

Somit gelten für Teilzeitarbeit, einschließlich Minijobs, die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für Vollzeitarbeit, wobei sich die Beschäftigungsverhältnisse lediglich durch die Arbeitszeitdauer unterscheiden.

Was müssen Arbeitgeber bei Minijobs beachten?

Arbeitgeber haben verschiedene arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, wenn sie Minijobber beschäftigen. Dazu gehören:

  • Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn, der derzeit bei 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde liegt.
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das allen Beschäftigten unabhängig von Art und Umfang der Erwerbsarbeit gleiche Arbeitsrechte zusichert.
  • Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, an die monatliche pauschale Abgaben zur Sozialversicherung zu entrichten sind.
  • Die Berücksichtigung von Sonderzahlungen, die Auswirkungen auf das Monatsbrutto haben und unter Umständen zur Überschreitung der Minijobgrenze führen können.
  • Die Regelungen für Überstunden, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall und während des Urlaubs gemäß gesetzlichen Vorgaben.
  • Die Arbeitszeiterfassung, unabhängig davon, ob der Minijobber im Betrieb oder im Home Office tätig ist.
  • Die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.

Welche Kosten tragen Arbeitnehmer?

Minijobber zahlen keine Sozialabgaben, außer einem möglichen Anteil zur Rentenversicherung, sofern keine Befreiung vorliegt. Dieser Anteil wird vor der Entgeltauszahlung abgezogen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Minijob-Zentrale überwiesen. Der Beitrag der Minijobber zur Rentenversicherung beträgt 3,6 Prozent (im Gewerbe) oder 13,6 Prozent (im Privathaushalt).

Es ist zu beachten, dass in Deutschland eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht. Die monatlichen Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung reichen für Minijobs nicht aus. Minijobber müssen sich daher selbst krankenversichern, es sei denn, ein anderer Arbeitgeber übernimmt diese Abgaben. In diesem Zusammenhang gibt es die Möglichkeit, die Krankenversicherung über die Bundesagentur für Arbeit oder eine Familienversicherung zu regeln.