Lohnnebenkosten

Definition: Lohnnebenkosten

Lohnnebenkosten sind die zusätzlichen Kosten, die ein Arbeitgeber neben dem Bruttolohn der Arbeitnehmer tragen muss. Sie werden auch als indirekte Arbeitskosten bezeichnet und sind ein wichtiger Bestandteil der Personalwirtschaft. Diese Kosten müssen von Unternehmen berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht direkt an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Ziel vieler politischer Reformen in Deutschland war es, die Lohnnebenkosten zu senken oder zu stabilisieren. Im Vergleich zu anderen Euro-Staaten gehört Deutschland hinsichtlich der Lohnnebenkosten jedoch zum oberen Drittel.

Es gibt verschiedene Arten von Lohnnebenkosten:

  1. Sozialbeiträge der Arbeitgeber
  2. Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung
  3. Sonstige Aufwendungen
  4. Spezielle Steuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl

Freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers

Freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers ergänzen die obligatorischen Lohnnebenkosten und fallen unter die Kostenart “Sozialbeiträge der Arbeitgeber”. Hierzu zählen zusätzliche Leistungen wie betriebliche Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern freiwillig gewährt.

Ein weiteres Beispiel für freiwillige Sozialleistungen sind Zuschüsse zur Kinderbetreuung oder die Finanzierung externer Dienstleister zur Beratung bei der Pflege von Angehörigen.

Zu den “sonstigen Aufwendungen” zählen erstattete Umzugskosten, zusätzliche Beihilfen für Mitarbeiter, insbesondere für privat versicherte Beschäftigte, Mietkostenzuschüsse oder Kosten im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme. Diese Leistungen gehen über die obligatorischen Sozialbeiträge hinaus und tragen dazu bei, die Attraktivität des Arbeitsplatzes zu steigern und die Mitarbeiterbindung zu erhöhen.

Wie hoch sind die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber?

Die Sozialbeiträge der Arbeitgeber machen den größten Anteil der Lohnnebenkosten aus. In Deutschland werden diese häufig hälftig zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Die Anteile der Arbeitgeber an den Sozialversicherungsbeiträgen variieren je nach Art der Versicherung:

  • Rentenversicherung: 9,3%
  • Gesetzliche Krankenversicherung: 7,3%
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3%
  • Pflegeversicherung: 1,7%
  • Gesetzliche Unfallversicherung: 1,3%
  • Umlage U1: 1% bis 4% (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für kleine Unternehmen unter 30 Mitarbeiter)
  • Umlage U2: 0,3% bis 1% (Lohnfortzahlung im Mutterschutz)
  • Umlage U3: 0,06% (Lohnfortzahlung bei Insolvenz)

Es ist wichtig zu beachten, dass es bei diesen gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen keinen Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber gibt.