Lohnfortzahlung / Entgeltfortzahlung

Definition: Lohnfortzahlung

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Sie sichert zu, dass Arbeitnehmer während einer Krankheitsphase für bis zu sechs Wochen weiterhin ihr volles Gehalt erhalten. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die finanzielle Sicherheit der Arbeitnehmer während ihrer Krankheitszeit zu gewährleisten und ihre Existenzgrundlage zu sichern.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz, insbesondere in § 4 Absatz 1. Gemäß dieser Regelung sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern während einer Krankheitsphase für einen bestimmten Zeitraum das volle Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer während ihrer Krankheitszeit weiterhin finanziell abgesichert sind und ihre Existenzgrundlage nicht gefährdet wird.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht für alle Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Dabei sind sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigte sowie Werkstudenten und Saisonarbeiter eingeschlossen. Um Anspruch auf Lohnfortzahlung zu haben, müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits länger als vier Wochen bestehen.
  • Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein.
  • Die Arbeitsunfähigkeit muss zeitlich mit der regulären Arbeitszeit zusammenfallen.
  • Die Krankheit darf nicht selbst verschuldet sein.

Wenn diese Kriterien erfüllt sind, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen lang das volle Arbeitsentgelt weiterzahlen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauern, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld in Höhe von 70 % des Bruttoverdienstes, jedoch maximal 90 % des Nettoverdienstes. Die Beantragung von Krankengeld ist nicht erforderlich, da die Krankenkasse automatisch Kontakt mit Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufnimmt, um die Zahlung zu regeln.

Anspruch

Um seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu wahren, muss der Arbeitnehmer bestimmten Pflichten nachkommen. Zu diesen Verpflichtungen gehört zunächst die Melde- und Nachweispflicht. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber oder die Personalabteilung unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit informieren muss, beispielsweise per Telefon oder E-Mail. Es ist wichtig, die Erkrankung so früh wie möglich zu melden, idealerweise, sobald klar ist, dass ein Arbeitstag nicht wahrgenommen werden kann.

Ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt vorzulegen. In einigen Fällen kann der Arbeitsvertrag bereits das Vorzeigen der Bescheinigung ab dem ersten oder zweiten Tag vorsehen. Diese Bescheinigung kann persönlich im Unternehmen abgegeben oder per Post verschickt werden. Manche Unternehmen bieten auch eine Softwarelösung an, um die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erleichtern.

Wenn der Arbeitnehmer die vorgegebenen Fristen nicht einhält, riskiert er seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu verlieren und somit im Krankheitsfall kein Gehalt zu erhalten. Daher ist es entscheidend, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber klar kommunizieren, auf welchem Weg und bis wann die Meldung sowie der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen haben.

Berechnung Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt gemäß Paragraph 187 f. BGB. Wenn ein Arbeitnehmer während eines Arbeitstages erkrankt, wird dieser Tag des Beginns der Erkrankung nicht für die Dauer des Bezugs der Entgeltfortzahlung mitgerechnet. Falls die Erkrankung jedoch vor Beginn der täglichen Arbeitszeit auftritt, wird dieser erste Tag des Beginns der Erkrankung bereits berücksichtigt.

Für Arbeitnehmer mit einer dienstplanmäßigen Arbeitszeit richtet sich die Höhe der Entgeltfortzahlung nach der im Dienstplan festgelegten Arbeitszeit.

Bei schwankenden Arbeitszeiten wird die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Durchschnittsverdienst der vergangenen zwölf Monate berechnet. Ein Urteil des BAG vom 26.06.2002 (BAG NZA 2003, 156) dient hier als Rechtsgrundlage.

Für Arbeitnehmer mit Stundenlohn erfolgt die Berechnung der Entgeltfortzahlung anhand der Anzahl der wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitsstunden, multipliziert mit dem Stundenlohn des Arbeitnehmers.

Sonderfälle

Es gibt auch Sonderfälle zu beachten:

  • Bei geringfügiger Beschäftigung besteht ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden.
  • Arbeitnehmer haben bei Stundenlohn auch an Feiertagen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, es sei denn, sie sind unentschuldigt vor oder nach dem Feiertag nicht zur Arbeit erschienen.

Zusammenfassend erhält ein erkrankter Arbeitnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen weiterhin sein Gehalt oder seinen Lohn, abhängig von seinem Arbeitsverhältnis. Die Höhe der Zahlungen richtet sich dem entsprechend, wobei monatliche Gehälter anteilig weitergezahlt werden und Stundenlöhne auf Basis der ausgefallenen Arbeitsstunden berechnet werden. Schwankende Arbeitszeiten werden in der Regel durch den Durchschnitt der letzten 12 Monate ermittelt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von über 42 Tagen endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung, und der Arbeitnehmer erhält Krankengeld von seiner Krankenkasse.