Bruttoeinkommen

Definition: Was wird unter dem Bruttoeinkommen verstanden?

Der Begriff “Bruttoeinkommen” setzt sich aus den beiden Komponenten “brutto” und “Einkommen” zusammen. “Brutto” kennzeichnet dabei die Eigenschaft, dass es sich um eine Gesamtsumme handelt, die noch um verschiedene Abzüge reduziert werden muss.

Erst nachdem das Bruttoeinkommen um diese Kosten reduziert wurde, ergibt sich das sogenannte “Nettoeinkommen”, über das eine Person oder ein Haushalt frei verfügen kann. Der Begriff “brutto” stammt aus dem Lateinischen und bedeutet übersetzt “unrein”.

Bruttoeinkommen in der Praxis

Neben den monatlichen Gehaltszahlungen umfasst das Bruttoeinkommen eines Haushalts oder einer Person zahlreiche weitere Bestandteile. Dazu gehören unter anderem das Weihnachtsgeld, das 13. sowie 14. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld, die in der Praxis zum Bruttoeinkommen hinzugerechnet werden. Zusätzlich wird auch ein nicht genutzter, jedoch ausgezahlter Urlaubsanspruch dem Einkommen hinzugefügt.

Des Weiteren werden sämtliche Einkommensarten außerhalb der Beschäftigung in einem Unternehmen als Teil des Bruttoeinkommens betrachtet. Dazu zählen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie öffentliche Transferzahlungen, Sonderzahlungen und Einkünfte aus Vermögen. Abschließend werden von diesem Bruttoeinkommen zahlreiche Pflichtbeiträge und Steuern abgezogen, um das Nettoeinkommen zu ermitteln.

Vom Bruttoeinkommen müssen sämtliche fälligen Steuern, Sozialabgaben sowie Pflichtbeiträge abgezogen werden, um das Nettoeinkommen zu ermitteln. Zu den abzugsfähigen Kostenstellen gehören im Wesentlichen:

  • Einkommensteuer:
    • Die Einkommensteuer wird in Deutschland in Form der Lohnsteuer vom Bruttogehalt abgezogen. Die Höhe der Lohnsteuer wird durch die Steuerklasse beeinflusst, von denen es insgesamt sechs gibt, die vor allem vom Familienstand abhängig sind.
  • Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben:
    • Arbeitnehmer müssen einen Anteil ihrer Sozialversicherungsbeiträge übernehmen, wobei sie lediglich die Hälfte der entstehenden Kosten tragen, da die andere Hälfte vom Arbeitgeber übernommen wird. Diese Beiträge umfassen unter anderem die Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung.
  • Solidaritätszuschlag:
    • Der Solidaritätszuschlag wird auf Grundlage der Lohnsteuer berechnet und beträgt 5,5 Prozent des zu zahlenden Steuerbetrags, sofern die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag übersteigt.
  • Kirchensteuer:
    • Die Kirchensteuer wird ebenfalls auf Grundlage der Lohnsteuer berechnet. Sie wurde gesetzlich auf maximal neun Prozent der gezahlten Einkommensteuer begrenzt, nachdem es in einigen Regionen Deutschlands zu einer Kirchensteuer von bis zu 22 Prozent des zu versteuernden Einkommens gekommen war.

Diese Abzüge führen insgesamt zu einem reduzierten Nettoeinkommen nach Steuern und Sozialabgaben.