Arbeitszeitgesetz

Begriffsbestimmung: Was ist das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz ist eine gesetzliche Regelung, die Vorschriften zu den zulässigen täglichen Arbeitszeiten von Arbeitnehmern festlegt. Als rechtlicher Rahmen hat es das Ziel, Arbeitnehmer vor Ausbeutung und willkürlichen Praktiken zu schützen.

Gleichzeitig dient es als gesetzliche Grundlage für Arbeitgeber. Durch spezifische Regelungen ermöglicht es Unternehmen, ihre betrieblichen Ziele mit einer gewissen Flexibilität zu verfolgen, ohne dabei die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Mitarbeiter zu gefährden.

Was bedeutet Arbeitszeit gemäß dem Arbeitszeitgesetz?

Gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG wird Arbeitszeit definiert als die Zeitspanne zwischen dem Arbeitsbeginn und -ende eines Arbeitstages. Ruhepausen sind in dieser Definition nicht enthalten.

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

Grundsätzlich gilt das Arbeitszeitgesetz gemäß § 2 Abs. 2 ArbZG für alle volljährigen Arbeitnehmer und Auszubildenden. Minderjährige Arbeitnehmer und Personen in ihrer Berufsausbildung unterliegen den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 JArbSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 JArbSchG.

Und für wen gilt das Arbeitszeitgesetz nicht?

Spezielle Ausnahmeregelungen sind im sechsten Abschnitt des Arbeitszeitgesetzes in den §§ 18, 19, 20 und 21 ArbZG aufgeführt.

Demnach gelten die Vorschriften des Gesetzes beispielsweise nicht für:

  • Leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)
  • Chefärzte
  • Leiter öffentlicher Dienststellen
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit eigenständigen Entscheidungsbefugnissen in Personalangelegenheiten
  • Arbeitnehmer, deren Haushalt Kinder unter 12 Jahren oder zu betreuende Personen angehören
  • Soldaten und Beamte
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei hoheitlichen Aufgaben ohne tarifvertragliche Regelungen
  • Personen in kirchlichen oder religiösen Aufgaben, die den Gottesdienst betreffen
  • Beschäftigte in der Luftfahrt und Binnenschifffahrt

Was ist das Ziel des Arbeitszeitgesetzes?

Gemäß § 1 ArbZG verfolgt das Gesetz das Ziel, “die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer” zu gewährleisten. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden Maximalarbeitszeiten während Werktagen sowie Mindestruhepausen festgelegt.

Besonderen Schutz erfahren Nacht- und Schichtarbeitnehmer gemäß § 6 ArbZG, und nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, die im § 10 ArbZG aufgeführt sind.

Wer ist für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich?

Gemäß § 22 Abs. 1 ArbZG ist der Arbeitgeber für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verantwortlich. Falls der Arbeitgeber schriftlich bevollmächtigte Personen, wie Geschäftsführer oder Prokuristen, hat, die das Unternehmen leiten oder Arbeitgeberaufgaben wahrnehmen, tragen auch diese Personen die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes.

Verstöße des Arbeitgebers unterliegen der Verjährung, wobei die Frist für Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG zwei Jahre und für Straftaten nach § 23 ArbZG drei Jahre beträgt.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?

Arbeitgeber, die gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, können mit empfindlichen Strafen belegt werden. Bußgelder von bis zu 30.000 Euro sind möglich, und bei besonders schwerwiegenden Verstößen sind sogar Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr denkbar.

Einige Beispiele für Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog:

  • 80 Euro pro Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeitüberschreitung um eine Stunde
  • 600 Euro pro Arbeitnehmer bei Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden bis zu einer Stunde, plus 600 Euro für jede weitere angefangene Stunde 200 Euro pro aushangpflichtiger Vorschrift, wenn gesetzlich vorgeschriebene Auslegungen oder Aushänge fehlen.

Wer überwacht die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?

Die Überwachung der erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den zuständigen Behörden gemäß § 17 Abs. 1 ArbZG. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Gewerbeaufsichtsämter, deren Beauftragte das Recht haben, Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu inspizieren (§ 17 Abs. 5 ArbZG).