Arbeitsbescheinigung

Definition: Was ist eine Arbeitsbescheinigung?

Eine Arbeitsbescheinigung ist ein von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestelltes Dokument, das die Bestätigung eines früheren Beschäftigungsverhältnisses darstellt. Dieses Formular ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 312 SGB III ist ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, auf Anfrage nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine solche Bescheinigung an seine ehemaligen Arbeitnehmer auszustellen.

Aufgrund der ähnlichen Begriffe können die verschiedenen Dokumente im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle leicht verwechselt werden. Tatsächlich handelt es sich bei einer Arbeitsbescheinigung, einem Arbeitsnachweis und einem Tätigkeitsnachweis um vollkommen unterschiedliche Unterlagen:

Eine Arbeitsbescheinigung bestätigt ein vergangenes Beschäftigungsverhältnis und dient allein der Beantragung von Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur, indem sie als Nachweis vorgelegt wird.

Ein Arbeitsnachweis fungiert als ersatzweise Bestätigung für einen schriftlichen Arbeitsvertrag und umfasst sämtliche wesentlichen Vertragsbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses. Er kommt zum Einsatz, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Ein Tätigkeitsnachweis wird vom Arbeitgeber in Auftrag gegeben und dokumentiert die ausgeführten Tätigkeiten der Arbeitnehmer. Auf diese Weise kann die Unternehmensleitung beispielsweise die Effektivität der einzelnen Arbeitnehmer beurteilen und den Projektfortschritt überwachen.

Was muss bei einer Arbeitsbescheinigung beachtet werden?

Es gibt zwei verschiedene Arbeitsbescheinigungen, die von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt werden. Welche Variante benötigt wird, hängt davon ab, welche Leistungen beantragt werden. Eine Bescheinigung betrifft den Antrag auf reguläres Arbeitslosengeld, während eine andere für die Beantragung der Grundsicherung (Bürgergeld) erforderlich ist. Inhaltlich ähneln sich beide Formulare stark.

Die Arbeitsbescheinigung umfasst unter anderem folgende Informationen:

  • Betriebsdaten des Arbeitgebers
  • Persönliche Daten des Arbeitnehmers (Personalstammdaten)
  • Zeitraum und Ort der Beschäftigung
  • Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten
  • Bezüge wie Lohn, sonstige Vergütungen und Sonderzahlungen
  • Informationen zur Beitragspflicht
  • Einzelheiten zur Kündigung oder zum Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses
  • Angaben zur Kündigungsfrist

Ein Arbeitgeber ist gemäß § 312 SGB III verpflichtet, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, sobald dies von einem ehemaligen Mitarbeiter oder der Arbeitsagentur verlangt wird. Dies ist auch rückwirkend möglich, falls die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungsverhältnisse der letzten zwölf Monate überprüft.

Die Arbeitsbescheinigung kann sowohl in Papierform als auch digital ausgestellt und an die Arbeitsagentur übermittelt werden. Dabei müssen bestimmte Datenschutzvorschriften eingehalten werden.