Abmahnung

Definition: Was ist eine Abmahnung?

Die rechtliche Grundlage für Abmahnungen findet sich in § 314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie ist eine notwendige Voraussetzung für verhaltensbedingte außerordentliche Kündigungen (fristlose Kündigungen). Im Arbeitsrecht wird die Abmahnung oft als eine Art “Gelbe Karte” betrachtet. Einerseits ebnet sie dem Arbeitgeber den Weg zur Kündigung, andererseits dient sie als Warnung und Mittel zur Disziplinierung von Mitarbeitern bei Fehlverhalten.

Damit eine Abmahnung rechtsgültig ist, müssen die folgenden drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber muss das fehlerhafte Verhalten detailliert beschreiben und das genaue Datum und die Uhrzeit des Vorfalls angeben. Unklare Hinweise wie “mangelhafte Arbeitsleistung” oder “häufiges Zuspätkommen” sind nicht ausreichend.
  • Der Arbeitgeber muss das beanstandete Fehlverhalten eindeutig als Vertragsverstoß benennen und den Arbeitnehmer klar auffordern, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
  • Der Arbeitgeber muss unmissverständlich erklären, dass bei wiederholtem Fehlverhalten mit einer Kündigung zu rechnen ist.

Abmahnung Arbeitgeberseite

Die Abmahnung seitens des Arbeitgebers ist ein wichtiger Schritt, um Verstöße gegen den Arbeitsvertrag angemessen anzugehen. Es ist nicht ratsam, solche Verstöße einfach stillschweigend zu akzeptieren, da dies langfristig zu einer Veränderung des Vertragsinhalts führen könnte. Durch wiederholte Duldung eines vertragswidrigen Verhaltens könnte dieses letztendlich als akzeptabel angesehen werden („Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten“).

Außerdem ist eine Abmahnung die erforderliche Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers aus verhaltensbedingten Gründen. Ein vertragswidriges Verhalten muss mindestens einmal abgemahnt werden, damit der Arbeitnehmer die Gelegenheit hat, sein Verhalten zu ändern. Die Befugnis zur Aussprache einer Abmahnung liegt nicht nur bei Personen, die auch das Arbeitsverhältnis kündigen könnten, sondern auch bei allen Vorgesetzten, die berechtigt sind, Weisungen zu erteilen. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist für die Aussprache einer Abmahnung vor einer möglichen Kündigung.

Abmahnung Arbeitnehmerseite

Ein Arbeitnehmer hat wiederholt und ohne Entschuldigung seine Pausen um eine Viertelstunde überzogen. Obwohl dies ein Pflichtverstoß ist, reicht es allein noch nicht für eine Kündigung aus. Der Arbeitgeber kann jedoch das Verhalten abmahnen und dem Arbeitnehmer somit offiziell eine „Gelbe Karte“ überreichen. Sollte der Arbeitnehmer weiterhin zu spät kommen oder seine Pausen überziehen, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Dies liegt daran, dass aufgrund der vorherigen Abmahnung nicht mehr erwartet werden kann, dass eine weitere Mahnung eine Änderung des Verhaltens bewirken würde.

Wenn das Arbeitsverhältnis dem allgemeinen Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterliegt, verschlechtert eine berechtigte Abmahnung die kündigungsrechtliche Situation des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung aussprechen kann.

Mündliche Abmahnung vs. schriftliche Abmahnung:

Eine mündliche Abmahnung ist zwar rechtlich gültig, sollte jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen in Anwesenheit eines Zeugen ausgesprochen werden. Sicherer ist es jedoch, die Abmahnung schriftlich zu formulieren und eine Unterschrift des Arbeitnehmers zu verlangen.