Urlaubsabgeltung
Definition: Urlaubsabgeltung
Der Begriff Urlaubsabgeltung wird verwendet, wenn der gesetzliche Urlaubsanspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vollständig oder teilweise gewährt werden kann. Laut § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der verbleibende Urlaub dann “abgegolten”, also ausgezahlt werden. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beeinflusst den gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht.
Resturlaub sollte wirklich nur dann ausgezahlt werden, wenn der ausscheidende Arbeitnehmer die verbleibenden Urlaubstage nicht mehr nehmen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer noch 15 Urlaubstage übrig hat und ein Aufhebungsvertrag festlegt, dass er das Unternehmen bereits nach zwei Wochen verlässt. Da der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, seinen Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, ist die Abgeltung notwendig. Ein weiterer Grund für die Urlaubsabgeltung besteht, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Austritt im Unternehmen benötigt wird oder die Einarbeitung seines Nachfolgers übernehmen muss.
Fragen und Antworten: Urlaubsabgeltung
Warum gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Das deutsche Arbeitsrecht stellt durch die Urlaubsabgeltung sicher, dass alle Arbeitnehmer ihren vollen Urlaubsanspruch erhalten, egal ob sie die Urlaubstage tatsächlich nehmen oder sich auszahlen lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsabgeltung und Urlaubsentgelt?
Urlaubsabgeltung unterscheidet sich vom sogenannten Urlaubsentgelt, das die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs bezeichnet.
Wie unterscheiden sich Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung?
Urlaubsgeld ist eine Sonderzuwendung des Arbeitgebers, die das Urlaubsentgelt übersteigt. Diese Zuwendungen sind häufig im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt.
Wann wird Urlaubsabgeltung gezahlt?
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht laut Arbeitsrecht, wenn der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub noch nicht genommen hat und dieser Urlaub noch nicht verfallen ist.
Grundsätzlich verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch mit Ende des Kalenderjahres. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur möglich, wenn beide Parteien zustimmen und dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. In diesem Fall muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch auf Resturlaub, und damit entfällt auch der Abgeltungsanspruch. Zusammengefasst bedeutet dies, dass nur ein noch bestehender Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt werden kann.
Ein weiterer Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht, wenn der Arbeitnehmer versucht hat, seinen Urlaub zu nehmen. Das heißt, der Arbeitnehmer muss den Urlaub beantragt haben, und die Gewährung wurde entweder abgelehnt oder war unmöglich, zum Beispiel, weil zwischen Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genug Zeit war.
Wer hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Teilzeitkräfte, Auszubildende, Minijobber und Beschäftigte in der Probezeit. Diese Arbeitnehmer können sich ihren teilweise erworbenen Urlaubsanspruch finanziell vergüten lassen, wenn beispielsweise die Zeit fehlt, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist dies nicht bewusst. Daher ist es wichtig, sich im Falle von Rechtsstreitigkeiten über seine Rechte zu informieren und gegebenenfalls juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.
Was steht im Arbeitsrecht zur Urlaubsabgeltung?
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. § 7 Abs. 4 besagt, dass Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist.
Besondere vertragliche Vereinbarungen zur Urlaubsabgeltung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind möglich, dürfen aber die gesetzlichen Bestimmungen nicht außer Kraft setzen oder sich zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken. Eine Vereinbarung, dass nicht genommener Urlaub, der laut BUrlG verfallen würde, dennoch genommen oder abgegolten werden kann, ist zulässig, da sie den Arbeitnehmer begünstigt.
Arbeitnehmer können laut Bundesarbeitsgericht auch nachträglich auf einen bereits entstandenen Anspruch auf Urlaubsabgeltung verzichten, beispielsweise im Rahmen eines Beendigungsvergleichs gegen eine höhere Abfindung.
Auch Tarifverträge können eigene Regelungen zur Urlaubsabgeltung enthalten, diese dürfen jedoch nicht die gesetzlichen Regelungen unterwandern oder zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausfallen.
Wann verjährt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Der Anspruch entsteht unmittelbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird in der Regel mit dem letzten Gehalt ausgezahlt. Viele Arbeitgeber nutzen jedoch die Möglichkeit, vertraglich Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs zu vereinbaren. Diese betragen häufig zwei oder drei Monate ab Fälligkeit, also dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Danach verfällt der Anspruch auf Abgeltung der Urlaubstage.
Einmalige Leistungen wie Trinkgeld, Überstundenausgleiche oder Treueprämien werden in der Berechnung nicht berücksichtigt.
Berechnung Urlaubsabgeltung
Wie erfolgt die Berechnung der Urlaubsabgeltung?
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten über die Höhe der ausgezahlten Vergütung und deren Berechnung sind häufig. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass die Auszahlung korrekt ist.
Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt des vergangenen Quartals. Zunächst wird das Quartalsgehalt ermittelt, daraus das Monatsgehalt berechnet und schließlich das Gehalt pro Arbeitstag bestimmt.
Da ein Quartal aus 13 Wochen besteht, wird das durchschnittliche Quartalsgehalt durch 13 geteilt, um das Wochengehalt zu erhalten. Dieses wird dann durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche geteilt, um das Tagesgehalt zu berechnen. Die Formel lautet:
Bruttogehalt * 3 : 13 : Arbeitstage pro Woche
In die Berechnung des Bruttogehalts fließen folgende Faktoren ein:
- Gehalt/Lohn, inklusive Gehaltserhöhungen
- Akkordlohn
- Provisionen
- Sachbezüge, z.B. Verpflegung
- Zulagen, z.B. für Nachtarbeit, Bereitschaftsdienst oder Gefahrenzulage
- Verkaufs- oder Inkassoprämien
Berechnung der Urlaubsabgeltung: Praxisbeispiele
Beispiel Vollzeit und 5-Tage-Woche
Ein Arbeitnehmer arbeitet in Vollzeit an fünf Tagen in der Woche und erhält dafür ein Bruttogehalt von 3.500 Euro im Monat. Das Quartalsgehalt beträgt somit 10.500 Euro und das wöchentliche Gehalt 807,69 Euro (10.500 : 13). Das Gehalt pro Arbeitstag, das dem Wert eines Urlaubstags entspricht, beträgt 161,54 Euro (807,69 : 5). Wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 15 Tage hat, beläuft sich diese auf 2.423,10 Euro (15 x 161,54).
Alternativ kann man bei einer 5-Tage-Woche das Quartalsgehalt durch 65 Arbeitstage (13 Wochen x 5 Arbeitstage) teilen und erhält so den Wert eines Urlaubstags.
Beispiel Variable Vergütungsbestandteile
Variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen sind Teil des Urlaubsentgelts, das der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er statt der Abgeltungszahlung Urlaub nehmen würde. Daher müssen sie in der Urlaubsabgeltung berücksichtigt werden.
Beispielhafte Berechnung: Ein Arbeitnehmer, der fünf Tage in der Woche in Vollzeit arbeitet und dafür 3.500 Euro brutto erhält, bekommt zusätzliche Umsatzprovisionen, die in den drei Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1.000 Euro brutto betragen. Das Quartalsgehalt beträgt in diesem Fall 11.500 Euro (10.500 + 1.000) und der Wert eines Urlaubstags 176,92 Euro (11.500 : 65).