Abmeldung von der Sozialversicherung
Definition: Was bedeutet die Abmeldung von der Sozialversicherung
Wenn ein Arbeitsverhältnis, bei dem Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, endet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Beendigung bei der entsprechenden Sozialversicherung zu melden.
Auf Grundlage dieser gemeldeten Informationen berechnet die Sozialversicherung alle Versicherungsansprüche und Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat maximal sechs Wochen Zeit, um diese Meldung vorzunehmen. Die Einhaltung dieser Frist ist von entscheidender Bedeutung für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers. Darüber hinaus könnte eine verzögerte Meldung den Verdacht illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeit) aufkommen lassen. Die entsprechenden Vorschriften für diese Meldung sind im Sozialgesetzbuch (SGB) IV (§§ 28a bis 28c) festgelegt. Das Meldeverfahren selbst erfolgt gemäß der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung (DEÜV).
Gründe einer Abmeldung
Gründe, die eine solche Meldung rechtfertigen, können sein:
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Wechsel der Krankenkasse oder der Beitragsgruppe
- Fortdauer eines Arbeitskampfes (länger als drei Monate)
- Tod des Arbeitnehmers
Abmeldung bei der Sozialversicherung in der Praxis
In der Praxis variieren die Gründe für die Abmeldung von der Sozialversicherung. Zum Beispiel müssen Arbeitnehmer bei längerer Krankheit, die über die sechs Wochen der Lohnfortzahlung hinausgeht, abgemeldet werden. Ebenso ist eine Abmeldung erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer einen längeren unbezahlten Urlaub (mehr als einen Monat) plant. Diese Abmeldung muss zum Monatsende erfolgen (Grund 34). Der Arbeitnehmer wird erst zum ersten Arbeitstag nach der Rückkehr wieder angemeldet.
Ein weiteres Praxisproblem betrifft Gelegenheits- und Minijobs sowie Saisonarbeit, bei denen es häufig zu ausstehenden Lohnzahlungen kommt. In solchen Fällen muss ebenfalls eine Abmeldung erfolgen, wenn einen Monat oder länger kein Lohn gezahlt wird. Obwohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht, wird es als unterbrochen betrachtet, da kein Lohn eingegangen ist.
Gelegentlich gibt es auch Unstimmigkeiten bei der genauen Datierung der Meldungen. Insbesondere wenn der Abmeldegrund auf ein Wochenende fällt, wird der Arbeitgeber oft zum 28. oder 29. abgemeldet. Dies kann jedoch zu einer Versicherungslücke führen, wenn der Arbeitnehmer am 1. des Folgemonats wieder beginnt. Daher sollte die Abmeldung in der Regel immer zum letzten Kalendertag eines Monats erfolgen.