Nebentätigkeit
Definition: Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit ist eine zusätzliche Arbeit, die neben der primären Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Gemäß dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art 12 GG) ist es einem Arbeitnehmer grundsätzlich erlaubt, mehrere Arbeitsstellen gleichzeitig zu haben. Eine Nebentätigkeit kann beispielsweise ein Minijob auf 530-Euro-Basis, eine Aushilfstätigkeit wie das Austragen von Zeitungen oder Prospekten, ein unentgeltliches Ehrenamt oder selbstständige Arbeit nach Feierabend oder am Wochenende sein. Die Begriffe Nebenjob, Nebenbeschäftigung, Zweitjob oder Zuerwerb werden häufig synonym verwendet. Oftmals ergibt sich die Notwendigkeit für eine Nebentätigkeit aus dem Bedarf an zusätzlichem Einkommen seitens des Arbeitnehmers.
Nebentätigkeit in der Praxis
Bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten ist es im Arbeitsrecht von entscheidender Bedeutung, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) strikt zu beachten. Die dort festgelegten Bestimmungen müssen stets eingehalten werden. Besonders relevant ist hierbei § 3 ArbZG, der eine tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden vorschreibt. Angenommen, man arbeitet in seinem Hauptberuf bereits acht Stunden täglich, bleiben für eine Nebenbeschäftigung noch zwei Stunden pro Tag übrig. Ehrenämter sind von dieser Regelung ausgenommen.
Neben der zeitlichen Komponente ist es wichtig sicherzustellen, dass die Nebentätigkeit die Pflichten der Haupttätigkeit nicht negativ beeinträchtigt und dass man den vertraglich vereinbarten Aufgaben ohne Einschränkungen nachkommen kann.
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob und wann sie ihrem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit anzeigen müssen. Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit ohne ausdrückliche Genehmigung des Hauptarbeitgebers erlaubt, sofern weder der Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen noch branchenübliche Tarifverträge diesbezügliche Regelungen enthalten. Allerdings enthalten viele Arbeitsverträge Anzeigeklauseln, die die Anzeige einer geplanten Nebentätigkeit beim Arbeitgeber zur Pflicht machen.
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, seinem Hauptarbeitgeber eine geplante Nebenbeschäftigung anzuzeigen, wenn:
- die Nebenbeschäftigung die Arbeitskraft des Arbeitnehmers beeinträchtigt,
- der Arbeitnehmer eine repräsentative Funktion im Betrieb hat und dementsprechend vergütet wird, oder
- ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer eine zusätzliche Beschäftigung aufnimmt.
Es gibt jedoch auch Grenzen für Nebentätigkeiten. Hauptbeschäftigung und Nebentätigkeit dürfen nicht miteinander kollidieren oder einen Interessenkonflikt verursachen. Ein solcher liegt vor, wenn die Nebentätigkeit gleichzeitig bei einem anderen Unternehmen im Geschäftsbereich des Hauptarbeitgebers stattfindet. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit gemäß dem geltenden Wettbewerbsverbot untersagen (§ 60 HGB). Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot können ernsthafte Konsequenzen wie Abmahnungen oder sogar Kündigungen nach sich ziehen.