Geringfügigkeitsgrenze

Definition: Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem eine Beschäftigung als geringfügig betrachtet wird und somit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Diese Grenze ist bundesweit einheitlich festgelegt und beläuft sich derzeit auf 538 € monatlich oder 6.456 € jährlich. Die Geringfügigkeitsgrenze ist ausschließlich relevant für die Beurteilung der Sozialversicherungspflichtigkeit einer Tätigkeit und spielt keine Rolle für kurzfristige Beschäftigungen, die durch eine zeitliche Begrenzung gekennzeichnet sind.

In Deutschland sind geringfügige Beschäftigungen im vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelt, insbesondere in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Entsprechende Regelungen finden sich in Österreich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Das aktuelle Regelungssystem in Deutschland wird nicht ohne Kritik betrachtet. Eine Studie der Bertelsmann-Stiftung aus dem Jahr 2010 kam zu dem Schluss, dass das bestehende Steuer- und Sozialabgabensystem durch die Behandlung von Minijobs insbesondere das sogenannte Zuverdienermodell begünstigt. Dieses Modell beschreibt eine Arbeitsteilung innerhalb der Familie, bei der nur ein Partner in Vollzeit arbeitet, während der andere Partner (meistens die Frau) weniger arbeitet, um sich um den Haushalt und die Familie zu kümmern. Die Studienautoren schlugen vor, die Geringfügigkeitsgrenze in einen unübertragbaren Freibetrag umzuwandeln. Dieser sollte dem aktuellen Freibetrag entsprechen. Obwohl es Kritik aus verschiedenen Kreisen gab, hat die Bundesregierung sich bisher nicht mit Reformvorschlägen befasst, und es sind keine Neuerungen zu erwarten.