Feiertagsarbeit

Definition: Feiertagsarbeit

Feiertagsarbeit bezieht sich auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und unterliegt den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) in Deutschland. Gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, die bestimmte Branchen und Tätigkeiten einschließen:

  • Presse und Nachrichtenagenturen
  • Verkehrsbetriebe
  • Gastronomie
  • Hotellerie
  • Freizeitveranstaltungen
  • Wetterdienste
  • Entsorgungsbetriebe
  • Feuerwehr
  • Not- und Rettungsdienste
  • Sicherheitsdienste
  • Aktionen von Vereinen
  • Kirchen und Parteien
  • Krankenhäuser und Einrichtungen zur Betreuung, Behandlung und Pflege von Personen
  • Polizei
  • Bundeswehr
  • Zoll
  • Justizvollzug
  • Erholungseinrichtungen
  • Fremdenverkehr

Für regelmäßigen Schichtbetrieb können Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden verschoben werden, wobei die 24-stündige Ruhezeit dennoch eingehalten werden muss. Weitere Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen wie Speditionen, Bäckereien und Konditoreien, wenn die Arbeit an Feiertagen an Werktagen nicht möglich ist oder dem Betrieb unzulässige Nachteile entstehen würden.

Arbeitnehmer, die an Feiertagen beschäftigt sind, haben gemäß § 11 Abs. 1 ArbZG Anspruch auf mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr. Zudem muss nach Feiertagsarbeit an Werktagen (z. B. Ostermontag) innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag vom Arbeitgeber gewährt werden. Die Festlegung der Feiertage in Deutschland erfolgt durch Landesgesetze, wobei die Anzahl und Verteilung der Feiertage je nach Arbeitsort variieren können.

Feiertagsarbeit im Überblick

Feiertagsarbeit unterliegt neben den gesetzlichen Regelungen oft weiteren Bestimmungen durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Festlegungen im Arbeitsvertrag. Die Frage, wie Feiertagsarbeit vergütet wird, hängt oft von tariflichen Vereinbarungen ab, da es keine gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Höhe des Feiertagszuschlags gibt. Tarifverträge regeln häufig auch, ob und in welcher Form Feiertagsarbeit ausgeglichen wird.

In Bezug auf die Lohnabrechnung bei Feiertagsarbeit müssen spezielle steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Feiertagszuschläge bleiben bis zur Grenze von 125% des Grundlohns steuerfrei, wobei der Grundlohn maximal 50 Euro je Stunde betragen darf. Am 1. Mai, Heiligabend ab 14 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember besteht eine höhere Grenze von 150%. Die Steuerfreiheit der Sonntagszuschläge kann nicht mit der Feiertagszuschlagsregelung kombiniert werden. Nachtarbeitszuschläge können zusätzlich zum Grundlohn steuerfrei gezahlt werden, wobei es eine Obergrenze gibt.

Die Sozialversicherungsfreiheit für Feiertagszuschläge beträgt ebenfalls 125% des Grundlohns, mit Ausnahmen am 1. Mai und Weihnachten. Der anerkannte Grundlohn ist hier jedoch auf 25 Euro je Stunde begrenzt.

Feiertagsarbeit ist in verschiedenen Branchen unvermeidlich, insbesondere in Not- und Rettungsdiensten, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, der Veranstaltungsbranche, Gastronomie, Entsorgungsbetrieben, Justiz- und Sicherheitsbehörden. Obwohl das Arbeitszeitgesetz grundsätzlich Feiertagsarbeit verbietet, existieren zahlreiche Ausnahmen, die auf die genannten Branchen zutreffen. Verstöße gegen diese Regeln können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, und in einigen Fällen kann die Missachtung sogar als Straftat gelten, was zu Geldbußen oder Freiheitsstrafen führen kann.