Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
Definition: Was wird unter Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) verstanden?
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ist eine Regelung, die sicherstellen soll, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern anmelden und abmelden, um den Leistungsanspruch und Versicherungsschutz der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die DEÜV regelt das Meldeverfahren zwischen Unternehmen, Krankenkassen, Rentenversicherungen und der Bundesagentur für Arbeit. Sie bestimmt, wie die sozialversicherungsrelevanten Daten der Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens erfasst und übermittelt werden sollen. Die Verordnung legt auch fest, zu welchem Zeitpunkt die Meldungen erstellt werden müssen.
Worum geht es in der DEÜV?
Mit der Änderung des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2017 werden die für die Meldung erforderlichen Daten ausschließlich verschlüsselt elektronisch übermittelt.
Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, muss für jeden Mitarbeiter ein Tätigkeitsschlüssel festgelegt werden. Dieser neunstellige numerische Code setzt sich aus verschiedenen Informationen zusammen, wie beispielsweise der Schulbildung, beruflichen Ausbildung, der ausgeübten Tätigkeit, der Arbeitnehmerüberlassung und der Vertragsform.
Um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, müssen Unternehmen die festgelegten Fristen für die Anmeldung und Abmeldung ihrer Mitarbeiter einhalten. Jedes Unternehmen verfügt über eine eindeutig identifizierbare Betriebsnummer der Datenannahmestelle, eine Mitgliedsnummer und eine Einstufung in einen Gefahrentarif. Der Gefahrentarif richtet sich grundsätzlich nach dem Gefährdungsrisiko, und es können mehrere Tarife für ein Unternehmen gelten. Daher ist es erforderlich, einen Abteilungswechsel eines Mitarbeiters innerhalb eines Abrechnungszeitraums zu melden. Die Gründe für An- und Abmeldungen sind gesetzlich festgelegt und werden durch eine zweistellige Zahl angegeben. Beispiele für Meldegründe sind:
- Beschäftigungsbeginn
- Wechsel der Krankenkasse oder Beitragsgruppe
- Sonstige Gründe
- Auch Unterbrechungen aufgrund von Elternzeit, Mutterschutz, Pflegezeit oder Sabbaticals müssen gemeldet werden.
Das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses ist ebenfalls meldepflichtig, und Gründe für Abmeldungen können sein: - Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
- Eine Arbeitsunterbrechung von mehr als einem Monat
- Die Abmeldung aufgrund des Todes des Mitarbeiters
Nach der Meldung erfolgt eine Prüfung durch die Einzugsstelle, um sicherzustellen, dass die übermittelten Daten mit den vorhandenen Bestandsdaten übereinstimmen. Bei Unstimmigkeiten können die Werte in Absprache mit dem Arbeitgeber korrigiert werden. Das Unternehmen erhält dann eine elektronische Rückmeldung, die die vorgenommenen Änderungen dokumentiert. Es ist zu beachten, dass die Meldung nach der Korrektur weder storniert noch erneut an die Einzugsstelle übermittelt werden muss.