Außerordentliche Kündigung
Definition: Was ist eine außerordentliche Kündigung?
Eine außerordentliche Kündigung ist eine Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, bei der die übliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Sie kann entweder fristlos oder fristgerecht erfolgen. Im ersten Fall endet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Frist. Für eine fristlose Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich. Im zweiten Fall erfolgt die Kündigung aus betrieblichen Gründen und betrifft Mitarbeiter, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften unkündbar sind. Hierbei muss die hypothetische Kündigungsfrist beachtet werden, und diese Form der Kündigung wird als außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bezeichnet.
Was ist ein wichtiger Grund?
Ein wichtiger Grund ist nach § 626 Abs. 1 BGB die unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Dieser Grund belastet das Arbeitsverhältnis schwerwiegend. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) unterscheidet drei Arten von wichtigen Gründen:
Betriebsbedingte Gründe: Eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise bei Wegfall des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er den betroffenen Mitarbeiter trotz aller zumutbaren Mittel nicht weiter beschäftigen kann.
Personenbedingte Gründe: Diese sind relevant, wenn sie zu einer erheblichen Störung des Arbeitsverhältnisses führen. Beispiele sind fehlende charakterliche Eignung, schwerwiegende chronische Erkrankungen oder der Verlust der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern.
Verhaltensbedingte Gründe: Hierbei handelt es sich um Fehlverhalten, das das Arbeitsverhältnis rechtswidrig und schuldhaft belastet. Beispiele sind ausländerfeindliche Äußerungen, Diebstahl, sexuelle Belästigung und andere schwere Pflichtverletzungen.
Abmahnung als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung:
Liegt der Kündigungsgrund im Fehlverhalten eines Arbeitnehmers, ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung dient als Warnung und schafft die rechtliche Grundlage für eine spätere außerordentliche Kündigung. Eine wirksame Abmahnung muss das Fehlverhalten genau beschreiben, klar als Vertragsverstoß benennen und den Mitarbeiter über mögliche Konsequenzen informieren. Die rechtliche Grundlage für die Abmahnung bildet § 314 Abs. 2 BGB.
Haben Arbeitnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht?
Ja, Arbeitnehmer haben das Recht, ebenfalls eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, wenn es einen wichtigen Grund gibt. Obwohl dies seltener vorkommt als bei Arbeitgebern, entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen Schritt, wenn der Arbeitgeber einen schwerwiegenden Pflichtverstoß begangen hat und eine Verhaltensänderung nicht möglich erscheint.
Im Falle eines Streits zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine außerordentliche Kündigung entscheidet das Arbeitsgericht über die Rechtfertigung der Kündigung.
Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
Die meisten Arbeitnehmer entscheiden sich für eine außerordentliche Kündigung aus Gründen wie:
- Zahlungsverzug oder Unpünktlichkeit bei der Lohnzahlung
- Wiederholte Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Rassistische Beleidigung und Diskriminierung
- Stalking und/oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Grobe Verletzungen des Arbeitsschutzes
- Tätlichkeit und/oder Körperverletzung durch den Arbeitgeber
Muss auch der Arbeitnehmer zuvor eine Abmahnung erteilen?
- Je nach Kündigungsgrund kann das Arbeitsgericht verlangen, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zuerst eine Abmahnung erteilt. Nur wenn sich diese als erfolglos erweist, ist eine außerordentliche Kündigung wirksam.
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen:
- Wer eine außerordentliche Kündigung aussprechen möchte, muss im Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften handeln. Das Arbeitsrecht umfasst verschiedene Gesetze, die sich auf wichtige Gründe für die fristlose Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die entsprechenden Fristen und die Interessen beider Vertragsparteien beziehen.
Wer kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen?
- Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können eine außerordentliche Kündigung aussprechen, vorausgesetzt, es liegt ein wichtiger Grund vor. In der Praxis erfolgt dies meist durch Arbeitgeber.
Innerhalb welcher Frist muss eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden?
- Die Kündigungsfristen regelt § 626 Abs.2 BGB. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für eine außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Der Kündigungsgrund muss unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Abwägung der Interessen beider Seiten:
Die Vorteile der Kündigung müssen die Nachteile überwiegen. Dabei spielen die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Gewicht des Pflichtverstoßes und eine mögliche Wiederholungsgefahr eine Rolle. Auch die Zumutbarkeit einer Fortsetzung der Zusammenarbeit wird berücksichtigt.
- Sonderregelungen bei außerordentlichen Kündigungen
- Bestimmte Personengruppen haben besonderen Kündigungsschutz:
- Sonderkündigungsschutz für Auszubildende: Auszubildende können fristlos kündigen und gekündigt werden, jedoch nicht während der Probezeit.
- Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder: Die Zustimmung eines Betriebsrates ist notwendig, und eine Kündigung muss vor Gericht geprüft werden.
- Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte: Hier ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.
- Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter in Eltern- und Pflegezeit: Außer bei außergewöhnlichen Umständen sind Mitarbeiter in dieser Zeit unkündbar.
- Fallstricke vermeiden
Ein Arbeitgeber muss bei einer außerordentlichen Kündigung bestimmte Voraussetzungen beachten:
Die 1-Wochen-Frist: Ein internes Ermittlungsverfahren muss umgehend eingeleitet werden, gefolgt von einer Anhörung innerhalb der 1-Wochen-Frist.
Die 2-Wochen-Frist: Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens formuliert und zugestellt werden.
Ausspruch und Zustellung der Kündigung: Die Zustellung muss nachweisbar sein, entweder durch persönliche Übergabe im Beisein eines Zeugen oder durch Einwurf in den richtigen Briefkasten durch einen Botendienst oder Mitarbeiter.